PaketeAm 4. April 2008 hat die Bundesregierung die Fünfte Verordnung zur Novellierung der Verpackungsverordnung (VerpackV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Neben weiteren, zum Teil weitreichenden Änderungen sieht die Novellierung für Inverkehrbringer von Verpackungen insbesondere die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung vor.

Aufgepasst: Die neue Vollständigkeitserklärung gilt schon jetzt.

Abzugeben ist die Vollständigkeitserklärung erstmals bis zum 1. Mai 2009 (§ 10 VerpackV Neufassung). Wie das Bundesumweltministerium in einer Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) noch einmal betont hat, entfaltet die Novellierung hinsichtlich der Vollständigkeitserklärung ihre faktische Wirkung bereits im laufenden Kalenderjahr, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10 VerpackV (Neufassung).

Hierbei trifft die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigtem Buchprüfer oder unabhängigem Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung den Inverkehrbringer (i.d.R. Hersteller oder Vertreiber) der Verkaufsverpackungen (§§ 10, 6 VerpackV Neufassung).

Weitere Informationen finden Sie bei Interseroh, unter anderem den Text der 5. Verordnung zur Änderung der VerpackV (Stand 02.04.2008, PDF, 150 KB).

Hilfreich ist auch die Übersicht der IHK Aachen zum Thema, in der folgende Fragen behandelt werden:

  • Fünfte Novelle der Verpackungsverordnung April 2008
  • Welche “Verpackungsarten” gibt es?
  • Welche Pflichten haben Internet- und Versandhändler, wenn sie verpackte Waren an den “privaten Endverbraucher” abgeben?
  • In welchen Fällen muss der Internet- beziehungsweise Versandhändler seine Verpackungen selbst bei einem der “Dualen Systeme” lizenzieren lassen?
  • Wer zählt zum Kreis der “privaten Endverbraucher”?
  • Welche “Dualen Systeme” gibt es?
  • Was passiert, wenn Verpackungen nicht bei einem “Dualen System” lizenziert sind?
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