Obwohl sie zum 1. April in Kraft getreten ist, sollten Shopbetreiber die neue Muster-Widerrufsbelehrung für den Internethandel mitnichten für einen Aprilscherz halten. Denn bei der Neuformulierung hat das Bundesjustizministeriums (BMJ) zahlreiche wichtige Änderungen, die von Trusted Shops und DIHK gefordert wurden, endlich umgesetzt.
Der aktuelle Shoptipp der Internet World Business informiert.
Kaum ein anderes Thema hatte Shopbetreiber in den letzten Jahren so sehr beschäftigt wie die bisherigen Musterbelehrungen des BMJ. Gerichte erklärten das amtliche Muster für nicht rechtskonform und Händler wurden reihenweise abgemahnt - obwohl sie sich mit der offiziellen Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ auf der sicheren Seite wähnten. Nach lang anhaltender Kritik reagierte das Ministerium schließlich und legt jetzt die Neuregelung vor.
Das alte Muster soll nach einer Überleitungsvorschrift noch bis Ende September 2008 verwendet werden dürfen. Internethändler sind allerdings gut beraten, bereits jetzt das neue Muster zu verwenden. Denn einige Gerichte hielten das alte Muster für insgesamt unwirksam oder waren zumindest der Meinung, es könne nur zur Belehrung in Textform eingesetzt werden. Das hätte allerdings bedeutet, dass das Muster nur in einer E-Mail, nicht aber auf der Website verwendet werden darf.
Die Verwendung des amtlichen Musters hat auch den Vorteil, dass sich der Unternehmer auf die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, der das Muster für rechtens erklärt. Zusätzlich sehen viele im Falle neuer gegenteiliger Gerichtsentscheide das Bundesjustizministerium in der Haftung. Eine hundertprozentige Abmahnsicherheit gibt es aber erst, wenn die Informationspflichtenverordnung - wie geplant - als formelles Gesetz gefasst ist.
Aber Achtung: Von Änderungen einzelner Formulierungen des Musters ist dabei unbedingt abzuraten. Denn nur das unveränderte, nach den Gestaltungshinweisen angepasste Muster wird in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für rechtens erklärt. Werden aber nur einzelne Formulierungen daraus verwendet, Formulierungen abgeändert oder ergänzt, besteht diese Rechtssicherheit nicht mehr.
Bei Shopbetreibern stößt die Neuregelung bislang auf eine überaus positive Resonanz: 89 Prozent wollen nach einer Umfrage von Trusted Shops unter 650 Händlern das Muster verwenden, davon 68 Prozent ab sofort und 21 Prozent sobald es Gesetzesrang hat.
Auch wenn es mit dem jetzigen Stand keine hundertprozentige Sicherheit gibt, ist doch die Empfehlung der meisten Rechtsexperten, von eBay und Trusted Shops die selbe: Nutzen Sie das aktuelle Muster.
Dieser Beitrag ist auch von der Internet World Business veröffentlicht worden. Wir schreiben alle zwei Wochen einen Shoptipp für diese Publikation als Gast-Autoren.