KämpferDas OLG Düsseldorf hat erneut in einem Abmahnungsverfahren das Anwaltshonorar drastisch gekürzt (Urteil v. 5.6.2007, I-20 U 176/06). Zwar stelle die Verwendung von Geschäftsbedingungen, die nach dem BGB unzulässig sind, durch einen Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern einen Verstoß gegen §§ 3, 4. Nr. 11 UWG dar und sei damit wettbewerbsrechtlich durch eine Abmahnung ahnbar. Auch ein Abmahnungsmissbrauch wurde verneint.

Der Streitwert zur Geltendmachung solcher Verstösse liege aber bei nur 1.200 Euro, wenn sich bei der Vielzahl von Anbietern der Wettbewerbsverstoß nur gering auf den Umsatz des Klägers auswirkt. Davon sei vor allem bei Internetangeboten auszugehen, da hier eine Vielzahl kleinerer Händler konkurrieren. Dem Anwalt wurden so für die Abmahnung gerade einmal 155,30 € Honorar für die Abmahnung zugesprochen (Kosten für außergerichtliche Vertretung).

Lesen Sie hier, mit welcher Begründung das Gericht Abmahnungen wirtschaftlich uninteressant macht.

Der Antragsteller vertrieb über das Internet Notebooks, Computerkomponenten und Computerzubehör. Die Antragsgegnerin betreibt ebenfalls über das Internet einen Einzelhandel mit Notebooks, Computern und Computerkomponenten. Der Antragsteller hat bestimmte in ihrem Internetauftritt am 23.02.2006 abrufbare allgemeine Geschäftsbedingungen als unzulässig beanstandet. Nach vorheriger erfolgloser Abmahnung der Antragsgegnerin hat er mit am gerichtlich die Untersagung der Verwendung der beanstandeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern beantragt.

Die Antragsgegnerin macht geltend, die Rechtsverfolgung des Antragstellers sei, wie sich aus der Vielzahl der in seinem Namen durch seinen Prozessbevollmächtigten ausgesprochenen Abmahnungen, die in einem Missverhältnis zu seiner nur geringen Geschäftstätigkeit stehe, rechtsmissbräuchlich. Dies folge auch daraus, dass die Internetrecherche, die zum Auffinden der beanstandeten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin geführt habe, bereits am 23.02.2006 durch den Referendar des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgt sei, die Anwaltsvollmacht von dem Antragsteller aber erst am 24.02.2006 unterschrieben worden sei. Das lasse darauf schließen, dass der Prozessbevollmächtigte das “Abmahngeschäft in eigener Regie” betreibe.

Das OLG Düsseldorf hielt die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zwar nicht für missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG:

“Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist … auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind … Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, es genügt, dass die sachfremden Ziele überwiegen … Allein die Tatsache, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Internet-Händlern hat abmahnen lassen, spricht nicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der Markt wird in diesem Sektor durch eine Vielzahl kleinerer Händler geprägt. Ein Vorgehen des Antragstellers nur gegen wenige wettbewerbsrechtlich unlauter handelnde Unternehmen würde ihm im Ergebnis keinen Vorteil bringen. Würde man bei kleinen Unternehmen allein aus dem Vorgehen gegen viele Mitbewerber den Schluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ziehen, zwänge man sie entweder zu unsinnigem Verhalten – zu der Beschränkung, nur gegen wenige Mitbewerber vorzugehen – oder zur Hinnahme des wettbewerbswidrigen Verhaltens insgesamt; damit nähme man ihnen praktisch von vorn herein die Antragsbefugnis (Senat, Urteil vom 11.04.2005, 20 U 216/05).”

Entscheidend gegen ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Antragstellers spreche insbesondere der Umstand, dass er für den Fall, dass abgemahnte Mitbewerber nicht die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, finanzielle Risiken eingeht, indem er die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gerichtlich verfolgt. Selbst wenn er die gerichtliche Rechtsverfolgung auf seiner Ansicht nach klare Verstöße beschränkt, muss er damit rechnen, einen Teil der Kosten, sei es infolge eines Unterliegens im Einzelfall, sei es weil Kostenerstattungsansprüche nicht zu realisieren sind, selbst zu tragen hat.

“Der Missbrauchsvorwurf erschiene daher nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten begründet, wenn dieser den Antragsteller von den Kostenrisiken vollständig oder zu einem großen Teil freistellte. Dann wäre allerdings von einem missbräuchlichen Vorgehen auszugehen, da in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden könnte, dass der Antragsteller ernsthafte Interessen am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt, sondern lediglich als Strohmann diente, um seinem Anwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006, 6 U 129/06). Ein derartiges kollusives Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten kann hier indes nicht festgestellt werden.”

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des abgemahnten Händler, die auch für mit Verbrauchern abzuschließenden Verträge gelten sollten, verstißen auch unstreitig gegen § 309 Nrn. 5, 7a), 8b) bb) und ee) BGB sowie gegen die zwingenden Vorschriften des § 474 Abs. 2, § 475 Abs. 1 und 2 sowie § 312 d), §§ 355 und 356 BGB, was der Senat für wettbewerbswidrig hält:

“Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes eines Unternehmens dient; dazu gehören
das Angebot und die Nachfrage von Waren einschließlich der Werbung.”

Der Senat folgt nicht der vom OLG Hamburg vertretenen Auffassung, wonach es sich bei den §§ 307 ff. BGB deshalb nicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele, weil diese Bestimmungen allein darauf gerichtet seien, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln.

“Wenn wie im Streitfall allgemeine Geschäftsbedingungen, die Verbraucherrechte – auch im Stadium der Vertragsabwicklung oder Gewährleistung – unzulässig ausschließen, systematisch in Verträge mit Verbrauchern einbezogen werden, zielt der Verwender von vorn herein auf eine Schlechterstellung seiner Kunden ab, indem er sie über die ihnen zustehenden Rechte täuscht. Eine derartige gezielte und planmäßig wiederholte Einschränkung von Verbraucherrechten in der Hoffnung, Verbraucher von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche oder Ausübung von Rechten abzuhalten und sich hierdurch Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen, stellt zugleich ein Handeln zur Förderung des eigenen Wettbewerbs zu Lasten der Mitbewerber dar.”

Allerdings macht das OLG Düssledorf dem Abmahner durch eine erhebliche Kürzung des Streitwertes einen Strich durch die Rechnung, so dass die Freude über den “Erfolg” vor Gericht trotz Verneinung des Abmahnungsmissbrauchs und Bejahung des Wettbewerbsverstoßes vermutlich ausblieb:

“Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt 1.200 €. Angesichts der Vielzahl der Anbieter in der hier in Frage stehenden Branche wirkt sich der Wettbewerbsverstoß der Antragstellerin nur gering auf den Umsatz des Antragstellers aus. Dies führt dazu, den Streitwert an der unteren Grenze anzusetzen…. Der Streitwert für die Berufungsinstanz entspricht der Höhe der außergerichtlichen Kosten erster Instanz.”

Mitglied des 20. Zivilsenates des OLG Düsseldorf ist übrigens Prof. Dr. Thomas Hoeren, Mitautor des Trusted Shops Praxishandbuchs und des Trusted Shops Fachbeirates, dem nachgesagt wird, er habe das Ende der Abmahnwellen im Internet eingeläutet. (cf)

Siehe auch:

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