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BGH fällt immer noch keine Entscheidung zur Musterwiderrufsbelehrung

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Eigentlich wollte der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 25/07) laut eigener Pressemitteilung heute ein Grundsatzurteil darüber sprechen, ob die Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums den gesetzlichen Anforderungen genügt. Im Streitfall orientierte sich die Bertelsmann-Tochterfirma inmediaOne bei ihren Haustürgeschäften an diesem Text, ebenso wie tausende Online-Händler, die die Entscheidung mit Spannung erwarteten. Nachdem der BGH jedoch in der mündlichen Verhandlung angedeutet hatte, dass diese Formulierung aus dem Muster den Verbraucher benachteiligt, zog die immediaOne überraschend ihre Revision zurück, um kein nachteiliges Grundsatzurteil zu riskieren.

Damit haben Online-Händler nun nach wie vor keine Rechtssicherheit bei Verwendung des Musters.

In der Widerrufsbelehrung, die im Streitfall bei einem Haustürverkauf einer Lexikon-DVD zum Preis von rund 1.800 € verwendet wurde, hieß es, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne und zur Wahrung der Frist die “rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache” genüge. Diese Formulierung stammt aus dem amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), das für Fernabsatz- und Haustürgeschäfte gleichermaßen gilt. Seit längerer Zeit ist jedoch umstritten, ob dieses Muster des Bundesjustizministeriums korrekt ist. Einige Gerichte waren der Auffassung, dass das Muster wegen Verstoßes gegen höherrangige Vorschriften des BGB nichtig sei und deshalb nicht verwendet werden darf, so auch das LG Koblenz als Vorinstanz zum heutigen BGH-Verfahren.

Der BGH deutete heute in der mündlichen Verhandlung an, dass er diese Klausel bei Haustürgeschäften für widersprüchlich und unklar hält. Diese Wertung ist zutreffend, weil bei Haustürgeschäften die Widerrufsfrist nicht erst mit Erhalt der Ware beginnt, wie z.B. bei Fernabsatzgeschäften, sondern bereits mit Aushändigung der Belehrung. So kann ein Verbraucher wegen des “frühestens” irrig annehmen, er habe noch Zeit für den Widerruf, obwohl die Frist schon im Moment der Lektüre der Textform-Belehrung zu laufen beginnt. Dies kann Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abhalten.

Nach diesen Ausführungen der Bundesrichter nahm inmediaONE die Revision überraschend zurück, da ein negatives Urteil möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass es zu zahlreichen weiteren Widerrufen gekommen wäre. Mit der Revisionsrücknahme wurde nun zwar das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz rechtskräftig, und der Verbraucher durfte im konkreten Fall wegen der missverständlichen Widerrufsbelehrung vom Kaufvertrag zurücktreten. Für andere Fälle gibt es aber nach wie vor keine Rechtssicherheit. Allerdings sollen vor dem BGH noch weitere Verbraucherklagen anhängig sein, in denen es um die umstrittene Widerrufsbelehrung geht. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball wird mit den Worten zitiert: “Wir werden uns zu diesem Thema wohl wieder sprechen.”

Vorerst kann jedoch keine Aussage für Fernabsatzverträge getroffen werden. Denn abgesehen davon, dass die Belehrung in dem Streitfall nicht 1:1 dem amtlichen Muster entsprach, sondern nur an dieses angelehnt war, sind die Voraussetzungen für den Fristbeginn bei Verkäufen über eBay und Online-Shops andere als bei Haustürgeschäften. So beginnt die Widerrufsfrist hier erst mit Erhalt der Ware und Erfüllung zahlreicher Informationspflichten, was in dem “frühestens” zum Ausdruck kommen soll. Genau dieses “frühestens” ist bei Haustürgeschäften jedoch irreführend und sollte daher bei diesen Geschäften gestrichen werden (vgl. insoweit den Korrekturvorschlag von Trusted Shops v. 30.8.2007, S. 8)

Es wäre wünschenswert gewesen, dass der BGH das amtliche Muster des BMJ stärkt, damit Online-Händler es guten Gewissens verwenden können. Das ist nun nicht geschehen, so dass weiterhin eine unerträgliche Rechtsunsicherheit besteht. Wie absurd die Situation geworden ist, zeigt z.B. die Abmahnung der Staatsanwaltschaft Magdeburg durch die IEBA wegen Verwendung des Musters. Immerhin ist das Bundesjustizministerium nun u.a. auf Beschwerden von Trusted Shops und dem DIHK aktiv geworden. Heute sagte Ministeriums-Sprecher Henning Plöger laut Spiegel online, die erarbeiteten Korrekturvorschläge würden z.Zt. in den “Bundesressorts diskutiert”. Mitte Oktober ist dann mit ersten Änderungsentwürfen zu rechnen.

Die Frage ist nun, wie detailliert die korrigierte Belehrung (in einer Verordnung) werden wird, will doch das BMJ sichergehen, dass künftig Gerichte diese nicht mehr für unwirksam erklären. Die Gerichte haben bislang aber eine umfassende Aufklärung der Verbraucher gefordert, die das bisherige recht kurze Muster nicht leistet. Ein Muster, das umfassend über das Widerrufsrecht belehrt, wäre jedoch 3-4 DIN A4 Seiten lang. Ein solches Muster wäre für den Online-Handel, M-Commerce oder Bestellcoupons völlig untauglich, wenn der Verbraucher schon vor seiner Bestellung über alle Details informiert werden müsste, wie dies derzeit nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgesehen ist. Das Ministerium hätte aber auch die Möglichkeit, vorvertraglich nur eine Kurzinformation über das Widerrufsrecht vorzuschreiben, wie dies europarechtlich möglich ist und vor Dezember 2004 auch der Fall war. Online-Händler könnten dann wie früher auf der Internetseite schreiben “Sie haben ein zweiwöchiges Widerrufsrecht” und die ausführliche Belehrung mit der Bestellannahme per E-Mail verschicken.

Rechtssicherheit hätte man bei einer kurzen Belehrung nur, wenn diese im BGB privilegiert wird. Hierüber kann nicht das Bundesjustizministerium, sondern nur der Bundestag entscheiden. Wenn das Bundesjustizministerium auf Verordnungsebene nachbessert, könnte das nächste Gericht kommen und einen weiteren Fehler entdecken. Bleibt zu hoffen, dass die Politik nun den Ernst der Lage erkannt hat und der Bundestag die Rechtunsicherheit endlich beendet. (cf)

Quelle: apd, afp, ddp, eigene Recherche