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BGH verhandelt zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung

JusticiaDass Onlinehändler es nicht leicht haben, eine korrekte Widerrufsbelehrung zu formulieren, ist ein bekanntes Problem. Die Landgerichte Halle und Koblenz hatten das Muster für unwirksam erklärt. Mittlerweile erwägt Bundesministerin Zypries angesichts zahlreicher Abmahnungen von Händlern, die sich auf das Muster verlassen, eine Korrektur des Mustertextes. Der Bundesgerichtshof könnte die Situation nun entspannen oder verschärfen: In dem Koblenzer Verfahren findet am 26. September die Revisionsverhandlung vor dem BGH statt (Az.: VIII ZR 25/07), der laut eigener Pressemitteilung voraussichtlich über die Wirksamkeit der Musterbelehrung entscheiden wird. Was bedeutet das für Online-Händler?

Nachdem die FDP-Bundestagsfraktion wiederholt auf das Problem der möglichen Unwirksamkeit des Musters hingewiesen hatte, hat nun auch Bundesjustizministerin Zypries angekündigt, Vorschläge zur Verbesserung der Situation zu erarbeiten. Ausschlaggebend waren ein Schreiben des DIHK und Korrekturvorschläge von Trusted Shops. Bislang hatte die Ministerin keinen Grund gesehen, den Mustertext zu korrigieren. Zahlreiche Händler wurden jedoch reihenweise für die Verwendung des Musters abgemahnt und unterlagen teilweise auch vor Gericht. So halten etwa das OLG Hamm und das KG Berlin den Einsatz des Musters auf Internetseiten für wettbewerbswidrig, während das OLG Köln nun entschieden hat, dass es unbedenklich auch dort eingesetzt werden kann. Beim OLG Hamburg sind der dritte und der fünfte Zivilsenat völlig gegenteiliger Auffassung, ob ein Passus aus der Musterwiderrufsbelehrung zum Wertersatz bei eBay verwendet werden darf oder nicht. Diese verwirrende Rechtsprechung hat nun auch die Ministerin aktiv werden lassen.

Die Problematik könnte sich nun entschärfen oder noch brisanter werden, je nachdem, wie der 8. Zivilsenat des BGH am 26. September 2007 entscheidet. In dem Revisionsverfahren geht es um eine Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften, für die das gleiche Muster gilt wie auch für Fernabsatzgeschäfte. Der Kläger unterzeichnete am 6. Oktober 2004 bei einem von ihm nicht bestellten Besuch eines Vertreters der Beklagten ein Bestellformular über die Lieferung eines Lexikons in Form einer DVD. Das Bestellformular enthält eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers, die sich an der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) orientiert und lautet:

“Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: … [es folgen Firma und Anschrift der Beklagten].”

Die DVD wurde am 2. November 2004 geliefert. Der Kläger sandte sie am 16. November 2004 an die Beklagte zurück. Die Beklagte bestand auf der Durchführung des Vertrages. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er der Beklagten den Kaufpreis nicht schulde. Mit ihrer im Wesentlichen auf Zahlung von 1.798 € gerichteten Widerklage hatte die Beklagte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich zu entscheiden haben, ob die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV den gesetzlichen Anforderungen des BGB genügt, so eine Pressemeldung des BGH. Bereits der 7. Zivilsenat des BGH hatte sich einmal mit dem Muster zu befassen, erwähnte die Unwirksamkeitsproblematik aber nur am Rande. Bleibt zu hoffen, dass der 8. Zivilsenat nun klare Worte findet. Allerdings könnte auch diesmal wieder nur in einem sog. obiter dictum zu dem Muster Stellung genommen werden, weil die Beklagte im zu entscheidenden Fall nicht das Muster 1:1, sondern modifiziert verwendet hat. Der beste Weg bleibt also die Korrektur des Musters durch das Bundesjustizministerium. Wir halten Sie hierüber auf dem Laufenden. (cf)