Trusted Shops PraxishandbuchLange wurde schon von Abmahnungen des amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung berichtet. Nun hat es auch eines unserer Mitglieder erwischt. Abgemahnt wurde ein Händler, der das Muster für die Rückgabebelehrung (Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV) ohne jegliche Änderung auf der Website eingesetzt hatte. Begründung des abmahnenden Anwaltes: der Satz „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 356, 355 Abs. 2 S. 1 BGB, da es auch auf den Erhalt der Belehrung in Textform ankommt. Die Masche ist nicht neu, und es gibt in der Tat Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamm, nach der die Verwendung des Musters auf der Internetseite nicht möglich sein soll. Allerdings ist diese Frage alles andere als geklärt, und die Erstellung einer völlig korrekten Belehrung ist derzeit schlichtweg nicht rechtssicher möglich. Im vollständig neu geschriebenen Kapitel “Widerrufsrecht” des Trusted Shops Praxishandbuchs werden sämtliche Lösungsmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile aufgezeigt.

Für Rechtsanwälte ist es derzeit wegen einiger Gerichtsentscheidungen sehr einfach, Online-Händler wegen Verwendung des amtlichen Musters für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung abzumahnen. So haben das Landgericht Halle und das Landgericht Koblenz bereits vor einiger Zeit entschieden, dass dieser Text des Bundesjustizministeriums wegen Nichtvereinbarkeit mit den Bestimmungen des BGB nichtig sei. Hier ging es allerdings um die Belehrung bei Haustürgeschäften. Das Kammergericht Berlin und das OLG Hamm haben darüber hinaus entschieden, dass der amtlichen Text nicht auf der Internetseite benutzt werden kann. Bereits seit dem Jahr 2002 wird das Muster in der rechtswissenschaftlichen Literatur wegen zahlreicher Vereinfachungen und Ungenauigkeiten kritisiert.

Die Bundesregierung bekräftigte jedoch noch in jüngster Zeit ihre Auffassung, dass das Muster wirksam sein und die höchstrichterliche Rechtsprechung abgewartet werden solle. Jüngst urteilte das Landgericht Berlin in einer Entscheidung betreffend die Widerrufsfrist bei Verkäufen über den Amazon-Marketplace, die Annahme, ein Verbraucher meine wegen der Formulierung “mit Erhalt dieser Belehrung“, die Frist laufe bereits mit Lektüre dieses Satzes am Bildschirm, sei fernliegend. Demnach wäre die Verwendung des amtlichen Musters auch zur Information auf der Internetseite möglich und nicht wettbewerbswidrig. Dies hatte der Gesetzgeber seinerzeit auch so vorgesehenen und auch in § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV so verankert. Auch der siebte Zivilsenat des BGH hatte sich kürzlich mit dem Muster zu befassen, musste jedoch nicht ausdrücklich über die Frage entscheiden, ob dieses wirksam ist. Gleichwohl wird die Entscheidung in der rechtswissenschaftlichen Literatur als deutliches Bekenntnis des BGH zur Musterbelehrung bewertet. So heißt es in einem Aufsatz in der Zeitschrift Betriebsberater:

“Für die Beratungs- und Vertragspraxis ergibt sich aus dieser Entscheidung die Empfehlung, konsequent an der Verwendung der Musterbelehrung festzuhalten und keine Abweichungen im Wortlaut vorzunehmen.” (Gödde, BB 2007, 1296, 1298)

Die Rechtsunsicherheit bezüglich des Musters ist allerdings für Onlinehändler ein unerträglicher Zustand. Genauso können jedoch auch und gerade selbst erstellte Belehrungen abgemahnt werden. Denn sobald vom Wortlaut des Musters abgewichen wird, kann sich der Händler auf die so genannte Privilegierung des Paragraphen 14 BGB-InfoV nicht mehr berufen. Schreibt ein Händler zum Beispiel: “Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform“ ist dies nur die halbe Wahrheit, da z.B. auch die Mitteilung der Versandkosten in Textform oder die Information über die Speicherung und Zugänglichkeit des Vertragstextes Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist sind. Wird geschrieben: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer noch in Textform gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ ist dies nicht richtig, wenn die Widerrufsbelehrung in AGB eingebettet ist, was nach dem Gesetz ausdrücklich möglich ist. Denn dann beginnt die Widerrufsfrist genau im Moment des Lesens der AGB in Textform, zudem fehlt der Hinweis auf den Erhalt der Ware sowie der Erfüllung der Informationspflichten im Fernabsatz und der Informations- und Gestaltungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Nahezu alle Widerrufsbelehrungen sind daher derzeit potentiell abmahngefährdet. Jede Vereinfachung führt dazu, dass der Kunden nicht über sämtliche Voraussetzungen des Laufs der Widerrufsfrist informiert wird. Der Kunde kann so davon abgehalten werden, von seinem Widerrufsrecht noch nach vier Monaten Gebrauch zu machen, wenn er z.B. nicht darüber informiert wurde, ob der Vertragstext gespeichert wird und für ihn zugänglich ist (vgl. § 312e Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies vergaßen circa 85% aller von Trusted Shops geprüften Händler in der ersten Prüfung. Werden hingegen alle Voraussetzungen der §§ 1 und 3 BGB-InfoV aufgezählt, ist die Belehrung weder praktikabel einsetzbar noch für den Kunden transparent. Aus der Intransparenz kann sich ebenfalls die Unwirksamkeit der Belehrung ergeben. Wir empfehlen daher, das gesetzliche Muster mit einer vorangestellten Einleitung zu verwenden, in der die Fehler korrigiert werden. Wir halten dies derzeit für den sichersten Weg, da sowohl die gesetzliche Privilegierung des Musters bestehen bleibt als auch die Irreführungsgefahr durch die Muster enthaltenen Fehler ausgeräumt wird. Gleichwohl sollten die Fehler in Muster dringend durch den Gesetzgeber korrigiert werden. Wir haben hierzu bereits vor einiger Zeit Vorschläge unterbreitet und an die FDP weitergeleitet, die hierzu einen entsprechenden Antrag im Bundestag formuliert hatte.

Ausführliche Informationen erhalten Trusted Shops Mitglieder im neuen Kapitel “Widerrufsrecht” im aktuellen Trusted Shops Praxishandbuch (Stand: 06/2007). (cf)

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(Praxishandbuch im Volltext)

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