Das OLG München entschied mit Urteil v. 5.10.2006 (29 U 3143/06), dass der zu Recht Abgemahnte dem Abmahnenden nur die tatsächlich entstandenen, wirklich an den Anwalt gezahlten Anwaltskosten erstatten muss. Falls mit dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffenen wird, nach der weniger Kosten anfallen als die Gebühren nach RVG, ist nur das tatsächlich geschuldete Honorar zu zahlen (erstattungsfähige Kosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG).

Auch wenn der zur Recht Abgemahnte nach deutschem Recht dem Abmahnenden dessen Rechtsanwaltskosten erstatten muss, bedeutet dies nicht, dass der Anwalt nicht zunächst seinem Mandanten diese Kosten in Rechnung stellt. Der Abmahnende bleibt auch auf den Kosten sitzen, wenn diese vom Abgemahnten (z.B. wegen einer Insolvenz) nicht eingetrieben werden können. Daher bedeuten viele Abmahnungen ein hohes wirtschaftliches Risiko. (cf)

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