Auch unter dem Eindruck der anhaltenden kritischen Medienberichterstattung zu Abmahnwellen im Internet kürzen Gerichte zunehmend die von den Anwälten angesetzten Gegenstandswerte. Der sog. Gegenstandswert richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung einer Abmahnung und ist u.a. ausschlaggebend für die Anwaltskosten, die der Abgemahnte an den Gegner zahlen muss. Sollte diesen Trend anhalten, wären Abmahnungen wirtschaftlich weniger attraktiv.

Das OLG Hamburg hat in einer älteren Entscheidung (Beschluss v. 13.7.2003 – 3 W 113/06), die erst jetzt veröffentlicht wurde, einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (hier: unterlassener Hinweis darauf, dass die MWSt im Preis enthalten ist) mit 5.000 € bewertet. Ein Mitbewerber könne nicht sicher abschätzen, in welchem Maße seine Umsatzinteressen betroffen sind, so dass nur die Möglichkeit bleibe, sich an Richtwerten zu orientieren, die an den Einzelfall anzupassen seien.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss v. 17.8.2006 (6 W 117/06) den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem es um ein fehlendes Impressum und eine fehlende Widerrufsbelehrung ging, ebenfalls mit 5000 € bemessen. Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Angaben sei nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber zu beeinträchtigen. Weder die fehlende Widerrufsbelehrung noch die Anbieterdaten seien als solches geeignet, die Kaufentscheidung eines Kunden zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen.

Auch das Kammergericht Berlin hat jüngst mit Beschluss vom 14.11.2006 (5 W 254/06) den Verfahrenswert von 20.000 € auf nur 5.000 € heruntergesetzt, so dass Anwaltskosten i.H.v. nur ca. 477 € statt knapp 1.000 € entstanden sind. In diesem Verfahren ging es um nicht erfolgte Hinweise auf zusätzlich anfallende Versandkosten sowie den Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer. Es spreche nichts dafür, dass in Verfahren vorsätzlich gegen die – einem “Anfängerkaufmann” nicht immer bis ins letzte Detail bekannte – Preisangabenverordnung verstoßen wurde, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Vielmehr liege nahe, dass der Antragsgegnerin ein “Anfängerfehler” unterlaufen ist. Dies lasse für die Antragstellerin keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß befürchten, das einen Streitwert in der von ihr angegebenen Größenordnung auch nur annähernd gerechtfertigt hätte. Antragsstellerin in diesem Verfahren war übrigens Media-Markt. (CF)

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