Wie wir vor kurzem berichteten, hat Bundesjustizministerin Zypries auf dem 57. Deutschen Anwaltstag in Köln die Abmahnpraxis im Internet scharf kritisiert. Die Ministerin sagte: “Wir werden deshalb bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen den Gegenstandswert präziser regeln und auch deckeln: Einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung dürfen nicht mehr als 50 bis 100 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen.”

Nach einem Bericht der Onlinepublikation “Medien Internet und Recht” (MIR) werden diese Pläne nun konkret. Mit einem neuen § 97a im UrhG soll die Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten begrenzt werden. Laut Bundesministerium für Justiz (BMJ) sei vorgesehen, die erstattungsfähigen Kosten, z.B. für einen Rechtsanwalt, generell bei entsprechenden Fällen auf einen Betrag von max. 50 EUR festzulegen (Quelle: http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=383).

Für diese “reduzierte Kostenerstattung” sei ein neuer Paragraf § 97a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vorgesehen, der für Erstabmahnungen gegenüber Privatanwendern gilt, die einfach gelagerte Fälle und nur unerhebliche Rechtsverletzungen betreffen. Die Regelung betreffe jedoch ausschließlich Privatanwender, d.h. Onlineshop-Betreiber könnten sich auf die Neuregelung nicht berufen, so ein Sprecher des Justizministeriums gegenüber der Zeitschrift MIR. Das Kabinett wolle sich mit der Änderung noch in diesem Jahr befassen.

Wir meinen, der Vorschlag geht noch nicht weit genug, sondern auch bei der Abmahnung einfacher Wettbewerbsverstöße sollten die Gebühren gesetzlich limitiert werden. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist derzeit aber nicht in Sicht. (CF)

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