Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss v. 18.7.2006 (5 W 156/06) entschieden, dass im gewerblichen Endverbraucherhandel über eBay nicht eine Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern von einem Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) gelte. Grund dafür sei, dass der Vertrag bei eBay bereits mit Auktionsablauf und Höchstgebot des Kunden und nicht erst mit einer Bestätigungsmail durch den Händler bzw. Versand der Ware zustande kommt und somit die fristauslösende Belehrung in Textform (§ 126b BGB, z.B. E-Mail, Papierform) erst nach Vertragsschluss erteilt werde.

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, wären die Widerrufsbelehrungen der meisten eBay-Händler fehlerhaft, so dass der Verbraucher eine verlängerte Rückgabemöglichkeit hätte und Konkurrenten die irreführenden Belehrungen abmahnen könnten. Die Bedeutung der Entscheidung ist aber nicht zu überschätzen, da sich das Gericht mit zwei Gegenauffassungen überhaupt nicht auseinander setzt und auch nicht die Möglichkeit erörtert, mit der eBay-Bestätigungsmail, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verschickt wird, die Widerrufsbelehrung per E-Mail zu verschicken.

Erfreulich für Händler ist die Klarstellung des Kammergerichts, dass die vorvertragliche (flüchtige) Information zum Widerrufsrecht auf Websites auch bei Einbindung in AGB nicht drucktechnisch hervorgehoben werden muss. Hier hatte es vereinzelt Abmahnungen gegeben. Eine Hervorhebungspflicht besteht allein hinsichtlich der gemäß § 312c Abs. 2 (nebst Bezugsnormen) erforderlichen Belehrung in Textform (E-Mail, Papier).

Der Sachverhalt
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stritten sich zwei konkurrierende Schuhhändler im sofortigen Beschwerdeverfahren über die Gestaltung der Widerrufsbelehrung auf eBay. Das Kammergericht änderte den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14.6.2006 (103 O 91/06) teilweise ab und untersagte dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über Damenschuhe mit privaten Endverbrauchern auf der Internet-Plattform “ebay” die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt der Warenlieferung beginnt.

Der Antragsgegner hatte in einem eBay-Angebot folgende Widerrufsbelehrung verwendet:

„Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. … Der Widerruf ist zu richten an: “

Die Konkurrenten stritten einerseits um die Gestaltung der Widerrufspassage in den AGB, zum anderen über die Aussage, dass der Widerruf innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden könne. Der abmahnende Händler war der Auffassung, die Belehrung müsse sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Die bloße drucktechnische Hervorhebung der Überschrift „Widerrufsrecht“ genüge nicht. Zudem könne das Widerrufsrecht nicht nur innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden, sondern binnen eines Monats ab Belehrung, denn die Belehrung müsse in Textform erteilt werden, was bei einem ins Internet gestellten Text nicht der Fall sei, mithin die rechtlich relevante Belehrung erst nach Vertragsschluss bei ebay mit Auslieferung der Ware erfolge.

Die Entscheidungsbegründung
Während das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, gab das Kammergericht der sofortigen Beschwerde des abmahnenden Händlers teilweise statt.

Für Online-Händler positiv wurde durch das Gericht klargestellt, dass eine vorvertragliche Information über das Widerrufsrecht, die in AGB eingebettet ist, nicht hervorgehoben werden muss, da ein Hervorhebungserfordernis allein nach § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) für die Belehrung in Textform besteht. Das Gericht führt zu der zweistufigen Informationspflicht auf Internetseite (§ 312c Abs. 1 BGB) und in Textform (§ 312c Abs. 2 BGB) aus:

„Zu Unrecht meint die Antragstellerin allerdings, der Antragsgegner verstoße wegen nicht hinreichend deutlicher Gestaltung der Widerrufsbelehrung gegen eine gesetzliche Vorschrift i.S. von § 4 Nr. 11 UWG…

Beide Unterrichtungspflichten unterscheiden sich also im Wesentlichen durch den Zeitpunkt ihres Bestehens: Zum einen gibt es die Pflicht, dem Verbraucher besagte Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, und zwar klar und verständlich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise. Und zum anderen gibt es die Pflicht zur Mitteilung der Informationen bis zur Warenlieferung, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, und zwar in Textform, die erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss…

Dass die Belehrung im Internetauftritt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners eingebettet ist, zieht also kein Erfordernis deutlicher Gestaltung und Hervorhebung nach sich. Diese Betrachtungsweise gebietet der Gegenschluss aus § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, wo allein ein solches Gebot der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung ausdrücklich genannt ist, wohingegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen ein solches Gebot gerade nicht anführt. Eine entsprechende Hervorhebung bereits im Internetauftritt gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB erscheint auch nicht erforderlich. Denn durch das Gebot gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) ist hinreichend sichergestellt, dass dem Verbraucher eine Belehrung in ggf. hervorgehobener und deutlich gestalteter Form spätestens bei Erhalt der bestellten Waren mitgeteilt wird.“

Das Kammergericht ist jedoch der Ansicht, dass die Information über das Widerrufsrecht deshalb irreführend sei, weil die Frist nicht zwei Wochen, sondern einen Monat betrage. Insoweit stehe der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

Der Unternehmer müsse dem Verbraucher nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV eine klare und verständliche Information zum Widerrufsrecht zur Verfügung stellen. Gefordert sei eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Dem werde die strittige Widerrufsbelehrung wegen der Mitteilung einer Zweiwochenfrist nicht gerecht, da die Frist in Wirklichkeit einen Monat betrag. Die unrichtige Belehrung sei daher geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten (z.B. nach drei Wochen), da sie in ihm den Irrtum hervorrufe, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.

Die Verlängerung der Widerrufsfrist begründet das Gericht mit dem technischen Ablauf des Vertragsschlusses bei eBay. Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge beträgt im Normalfall zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres sei hier der Fall.

Zunächst sei die Belehrung auf der eBay-Auktionsseite keine Belehrung in Textform, die maßgeblich für den Fristlauf ist. Die “Textform” erfordere gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Texte, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, erfüllten das Textformerfordernis nicht. Daraus zieht das Gericht den merkwürdigen und nicht näher begründeten Schluss:

„Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine Mitteilung “in Textform” gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede stehenden ebay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, da bei ebay – wie von der Antragstellerin vorgetragen – die Waren im Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird.“

Das Kammergericht setzt sich insoweit nicht mit der Frage auseinander, ob es ausreicht, die Widerrufsbelehrung dem Kunden in der eBay-Bestätigungsmail zu übermitteln, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verschickt wird. Für den Lauf der zweiwöchigen Frist ist es nämlich nicht erforderlich, dass die Belehrung vor Vertragsschluss erfolgt, sondern sie kann auch „bei“ und nach richtiger Auffassung auch „alsbald nach“ Vertragsschluss erfolgen.

Der 5. Zivilsenat des KG folgert daraus, dass die Belehrung nicht vor Vertragsschluss erteilt wird, dass sich die Frist auf einen Monat verlängert, so dass die Belehrung über eine zweiwöchige Frist zwangsläufig falsch sei. Dies sei gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter, da die Vorschriften zur Information über das Widerrufsrechte sog. Marktverhaltensregeln seien und es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß handele.

Praktische Konsequenzen und Tipps
Zu Recht hat das Kammergericht entschieden, dass eine vorvertragliche Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation in AGB auf Internetseiten nicht besteht. In der Vergangenheit hatte der Verein für lauteren Wettbewerb mehrfach Händler abgemahnt, welche die vorvertragliche Information über das Widerrufsrecht in AGB auf der Website nicht hervorgehoben hatten. Dieser Auffassung erteilt das Kammergericht eine klare Absage und nimmt damit solchen Abmahnungen den Wind aus den Segeln.

Im Übrigen ist die Entscheidung jedoch an der entscheidenden Stelle nicht überzeugend begründet und setzt sich vor allem überhaupt nicht mit den vertretenen Gegenauffassungen auseinander. Bereits vor dem Grundsatzurteil des BGH (Urteil v. 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03), nach dem auch Verbrauchern, die über eBay Waren von einem gewerblichen Händler erwerben, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zusteht, gab es eine intensive Diskussion über den Sinn und Zweck eines solchen Rechts bei Internetversteigerungen. Nachdem Powerseller das Recht zähneknirschend akzeptierten, soll nun die Widerrufsfrist wegen technischer Zwänge des eBay-Systems auch noch doppelt so lang sein wie im gesetzlichen Regelfall. Von dem Beschluss des Kammergerichts sind Auktionen und Sofort-Kauf-Formate gleichermaßen betroffen, da in beiden Fällen der Vertrag (anders als bei den meisten Shops) bereits mit dem Gebot des Kunden zustande kommt und nicht erst mit einer Bestätigungsmail durch den Shop. Dieser eigentlich verbraucherfreundliche Ablauf (die Ware muss verfügbar sein und geliefert werden) soll den Powersellern nun zum Nachteil gereichen.

Nach der zweistufigen Informationspflicht gemäß § 312c Abs. 1 und Abs. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) muss bei eBay – wie auch in einem „normalen“ Onlineshop – 1. in flüchtiger Form (Internetseite) über das Widerrufsrecht informiert werden und 2. in Textform (E-Mail, Papier) über das Widerrufsrecht belehrt werden.

Der Unterschied zwischen eBay und einem Shop ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wird, der für die Länge der Frist relevant ist. Hierzu heißt es in § 9 der eBay-AGB (http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?ssPageName=f:f:DE):

㤠9 Vertragsschluss

Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. …

Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. …

Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels zustande.

Angebote auf der eBay-Website können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Sofort-Kaufen-Option (Festpreis) versehen werden. In diesem Fall kommt ein Vertrag über den Erwerb des Artikels unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit und ohne Durchführung einer Online-Auktion bereits dann zu dem in der Option bestimmten Festpreis zustande, wenn ein anderes Mitglied diese Option ausübt. …“

In dem Moment, in dem der Kunde das Höchstgebot abgibt, ist also der Vertrag bereits geschlossen, so dass eine E-Mail (Textform) mit der Belehrung in Textform erst kurz nach Vertragsschluss zugestellt werden kann.

In einem „normalen“ Shop kann zumindest bedingt Einfluss auf den Vertragsschluss genommen werden (siehe zum Thema auch Kap.II 5 e) TS-Praxishandbuch) und dieser auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden (anders z.B. im französischen Recht). So ist etwa die Regelung möglich:

„Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. …

Durch Anklicken des Buttons [Bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.“

In diesem Fall kommt der Vertrag nicht schon mit der Bestellung des Kunden, sondern erst durch die Bestätigung des Shops zustande, so dass die Belehrung mit der Bestätigung zeitgleich (und nicht erst später) erfolgen kann. Ich meine aber (anders als das KG), dass dem die eBay-Bestätigung inkl. Widerrufsbelehrung gleichsteht.

Wenn die Widerrufsbelehrung in Textform erst mit Versand der Ware aus einer eBay-Auktion/Sofort-Kauf erteilt wird, ist dies einige Tage nach Vertragsschluss. Hier sagt das Gesetz ganz klar, dass die Frist 1 Monat beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Insofern ist das Urteil keine Überraschung. Das Gleiche gilt, wenn beim Kauf in einem Online-Shop der Vertrag schon per E-Mail geschlossen wird (z.B. Auftragsbestätigung mit Zahlungsaufforderung) und in dieser Mail noch nicht die Widerrufserklärung enthalten ist. Wird also erst später in Textform belehrt und weiß ein Konkurrent dies, kann er die (falsche) Information über das Widerrufsrecht im Auktionstext abmahnen, da die Information zur Frist irreführend ist.

Die Frage ist aber, ob das Textformerfordernis nicht dadurch gewahrt ist, dass die Belehrung zum Download auf der Auktionsseite bereit gehalten wird oder der Händler die Belehrung in die eBay-Bestätigungsmail aufnimmt, die im Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages an den Kunden verschickt wird (dies ist optional möglich).

Streng genommen erfolgt die Belehrung in Textform mit Versand der eBay-Bestätigungsmail erst kurz nach Vertragsschluss, weil der Vertrag bereits mit Zeitablauf und Gebot des Kunden (kurz vorher) geschlossen ist. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass man § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit teleologisch reduzieren muss und eine unmittelbare Belehrung in Textform „bei“ oder auch „alsbald nach“ Vertragsschluss ausreicht (Becker/Föhlisch NJW 2005, 3377, 3378; Kaestner/Tews, WRP 2004, 509, 513). Ansonsten müsste man jedem (unbekannten) Bieter vorab schon einmal eine Mail mit der Widerrufsbelehrung zusenden, was nicht nur ziemlich schlecht für die Konversionsrate, sondern auch schlichtweg nicht praktikabel wäre. Das KG ist dieser Auffassung nicht gefolgt.

Für diese Sichtweise sprechen jedoch Sinn und Zweck sowie die historische Entwicklung der Vorschrift. Im Zuge der Umsetzung des sog. Heininger-Urteils des EuGH wurde am 23.7.2002 die Frist bei fehlerhafter Belehrung von 6 Monaten (früher 4 Monaten) auf unendlich gesetzt. Um diese extreme Rechtsfolge (unendliches Widerrufsrecht) abzumildern, wurde in § 355 Abs. 2 Satz 2 die Monatsfrist eingeführt. D.h. die Regelung sollte die Shops also begünstigen (1 Monat statt unendlich) und nicht schlechter stellen (1 Monat statt 2 Wochen). M.E. macht es für den Kunden auch vom Verbraucherschutzeffekt keinen Unterschied, ob er in einer Bestätigungsmail eines „normalen“ Shops die Belehrung erhält oder in einer Mail, die seinen Vertragsschluss bei eBay bestätigt. Wird die eBay-Mail also automatisch zeitgleich mit Erteilung des Zuschlags verschickt und geht dem Kunden unmittelbar nach Auktionsende zu, ist dies m.E. ausreichend, und es besteht kein Bedarf, die Widerrufsinfo im Vorfeld auf 1 Monat zu ändern. Das KG sieht dies jedoch anders.

Eine weitere Meinung (Soergel/Marly, §126b Rn 4; Heinemann, ZNotP 2002, 414,423; Steinbeck, DStR 2003, 644, 649) hält das Textformerfordernis sogar dann gewahrt, wenn die Belehrung im Vorfeld zum Download angeboten wird. Das halte ich allerdings für zu weitgehend, weil die Belehrung „mitgeteilt“ (und nicht nur „bereitgehalten“) werden muss, so dass der Händler eine Art Bringschuld hat.

Ich bin daher der Meinung, dass ein Versand des Belehrungstextes mit der Kauf-Bestätigungs-Mail von eBay ausreichend ist, um die Belehrung rechtzeitig „in Textform“ mitzuteilen. Dies ist entweder „bei“ oder „alsbald nach“ Vertragsschluss, so dass sich die Widerrufsfrist NICHT verlängert und die Widerrufsbelehrung auf der Auktionsseite NICHT irreführend bzw. abmahngefährdet ist. Aber wie gesagt: die Berliner Richten sehen das anders.

Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte der Entscheidung des KG nicht folgen. Ich meine aber auch, dass sich das KG mit der Option, die Belehrung in die eBay-Bestätigungs-Mail einzufügen, gar nicht befasst hat, so dass der Beschluss auf diese Fälle nicht übertragbar ist. M.E. sollen eBay-Powerseller daher nicht in Panik verfallen, sondern einfach die eBay-Option (Versand der Belehrung mit Bestätigungsmail) aktivieren und die Belehrung so lassen wie sie ist. Online-Shops, welche die Belehrung in der ersten Bestätigungsmail vor oder bei Vertragsschluss verschicken (Zugangsbestätigung oder Bestellannahme), brauchen in keinem Fall Abmahnungen zu befürchten. (CF)

Das vollständige Urteil ist abrufbar unter http://www.haerting.de/downloads/pdfs/KG_5_W_156-06.pdf

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