Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 09.02.2006, 6 U 94/05, entschieden, dass auch bei einem großen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung unter bestimmten Umständen die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegen einen Mitbewerber als erforderliche Aufwendung anerkannt werden.

Im konkreten Streitfall ging es um die Erstattung der Abmahnkosten des Abmahnenden für einen beauftragten Rechtsanwalt durch den Abgemahnten, obwohl der Abmahnende, ein Großunternehmen, zum Abmahnungszeitpunkt über eine eigene Rechtsabteilung mit mehreren im Wettbewerbsrecht ausgebildeten Volljuristen verfügte. Der Abgemahnte wollte mit Bezug auf eine entsprechende BGH-Entscheidung (Urteil vom 06.05.2004, I ZR 2/03, „Selbstauftrag“) erreichen, dass er keinen Aufwendungsersatz für den beauftragten Rechtsanwalt zahlen muss, denn das abmahnende Unternehmen hätte den einfach gelagerten Wettbewerbsverstoß mit ihrer sachkundigen Rechtsabteilung selbst abmahnen können.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass der Abmahnende aufgrund der Vielzahl vorheriger erfolgloser Abmahnungen gegen den Abgemahnten nicht damit rechnen musste, dass eine eigene Abmahnung Erfolg haben wird und es sich hier, im Gegensatz zu der zitierten BGH-Entscheidung, nicht um gleichartige Verstöße einer Vielzahl von Schädigern sondern um einen Schädiger mit einer Vielzahl von Verstößen handelt. Außerdem gehöre es primär nicht zum Aufgabenbereich von Unternehmensjuristen, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen, sondern eher das eigene Wettbewerbsverhalten zu prüfen und das Unternehmen zu beraten.

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