Zwei Händler machten uns auf Abmahnungen durch eine große Elektronikkette aufmerksam, die beanstandet, dass in Preissuchmaschinen andere Versandkosten genannt werden als im Online-Shop. In den aktuellen Fällen hatte ein Händler ein LCD Fernsehgerät auf einem Produktportal mit € 8 Versandkosten beworben, tatsächlich werden im Online-Shop jedoch € 80 veranschlagt. Der andere bewarb ein Produkt in der Preissuchmaschine mit Versandkosten “ab € 6,90”, im Online-Shop wurde das Produkt mit Versandkosten “ab € 9,95” gehandelt.

In beiden Fällen waren die abweichenden Angaben aufgrund technischer Schwierigkeiten zustande gekommen. Die Nennung unterschiedlicher Versandkosten stellt jedoch – wenn auch unbeabsichtigt – eine Irreführung über den zu zahlenden Gesamtbetrag dar, die nach §§ 3, 5 UWG wettbewerbswidrig ist.

Es wurden bisher keine Fälle abgemahnt, in denen auf Produktportalen keine Versandkosten genannt werden, sondern nur der Hinweis erfolgt, dass Versandkosten anfallen. Wir halten die explizite Nennung der Versandkosten in Preissuchmaschinen, AdWord-Anzeigen o.ä. auch nicht für erforderlich, da dem Verbraucher geläufig ist, dass im Online-Versandhandel diese Kosten anfallen. Daher genügt nach unserer Auffassung die Nennung erst im Online-Shop.

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss v. 16.11.2005 (5 W 130/05) sogar entschieden, dass kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV vorliegt, wenn in Werbeanzeigen auf Suchmaschinenseiten, die neben der Trefferliste erscheinen (“Sponsored Links”) noch nicht angegeben wird, dass die Preise die MWSt enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, sondern diese Infomationen sich erst auf der verlinkten Seite finden. Damit rückte das Gericht von seiner bislang strengen Rechtsprechung zu diesem Thema ein Stück ab. Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie im Trusted Shops Newsletter 05/2006.

Da § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV vorschreibt, dass die Versandkosten zu nennen sind und nicht abschließend geklärt ist, wo diese Kosten auszuweisen sind, können solche Abmahnungen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es kann sein, dass durch eine entsprechende Abmahnwelle die strittige Rechtsfrage nun einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden soll. Auch verlangen viele Preisportale die Nennung der Versandkosten und lassen diese in Preis-Rankings einfließen. Werden hier falsche Summen zugrunde gelegt, ist dies ein klarer Wettbewerbsvorteil.

Sie sollten aus aktuellem Anlass überprüfen, ob in Produktportalen und Preissuchmaschinen Ihre Versandkosten korrekt ausgewiesen sind. Als Gegenstandswert wurden in beiden Fällen 62.500 EUR angesetzt, was Anwaltskosten i.H.v. ca. 1.700 EUR bedeutet. Wer Abmahnungen und/oder gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden will, sollte daher auf keinen Fall unterschiedliche Versandkosten im Shop und in Preissuchmaschinen nennen und Listings in Portalen ggf. zur Überarbeitung kurzzeitig stoppen.

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