Das OLG Jena entschied mit Beschluss vom 08.03.2006 (Az. 2 U 990/05), dass zwischen regional tätigen Gewerbetreibenden und Internethändlern (hier: eBay-Anbieter) regelmäßig ein Wettbewerbsverhältnis besteht, da Internetangebote üblicherweise überall abrufbar sind, sodass bei gleichartigen Produkten eine Absatzkonkurrenz gegeben sei. Ob die Produkte gleicher Qualität und somit eine echte Alternative sind, spiele für das Wettbewerbsverhältnis keine Rolle.

Die Betreiberin eines Heizungs- und Sanitärfachmarktes im Großraum K klagte gegen den Anbieter von Elektroheizgeräten über die Internetplattform eBay. Dabei beanstandete die Klägerin unter anderem, dass der Beklagte bei seinem Angebot nicht die erforderliche ladungsfähige Anschrift gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 TDG, § 312c Abs.1 BGB angab. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Beklagte sich deswegen wettbewerbswidrig verhalte und verlangte Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnte das LG ab, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zum Beklagten besteht. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hatte Erfolg.

Wer von einem Konkurrenten die Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen möchte, muss darlegen, dass er zu diesem in einem direkten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies setzt voraus, dass die Parteien gleiche oder gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises anbieten, mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung den Wettbewerber in seinem Absatz stören. Im Streitfall bestand ein solches direktes Konkurrenzverhältnis zwischen Beklagtem und Klägerin, so das OLG. Diese ist zwar lediglich im Großraum K. tätig, durch das überall abrufbare Internetangebot des Beklagten entstehe aber dass Wettbewerbesverhältnis zu der Klägerin. Die Klägerin habe daher hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vom Beklagten angebotenen Produkte in Absatzkonkurrenz zu den eigenen angebotenen Produkten stehen. Denn ausreichend sei, dass ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf Heizgeräte besteht. Ob die angebotenen Elektroheizungen des Beklagten bei einer wirtschaftlichen Betrachtung tatsächlich eine Alternative zu den von der Klägerin vertriebenen Zentralheizungen darstellen, sei nicht entscheidend bei der Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses.

Das Urteil macht deutlich, dass Abmahnungen nicht nur von konkurrierenden Internet-Händlern, sondern auch dem stationären Handel drohen. Selbst wer keinen Online-Shop betreibt, kann Internetanbieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn diese die rechtlichen Spielregeln nicht einhalten. Gleichwohl ist immer im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob gleichartige Waren verkauft werden und wie hoch das wirtschaftliche Interesse des Abmahners ist. Dieses ist ausschlaggebend für den sog. Gegenstandswert und damit für die Anwaltsgebühren.

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