Änderungen des ElektroG geplant – neue Pflichten im Onlinehandel

Das Bundesministerium für Umwelt hat einen neuen Regierungsentwurf zur Änderung des Elektrogesetzes veröffentlicht. Die geplante Novelle sieht Änderungen bei den Informationspflichten im Onlinehandel vor, u.a. soll künftig ein Symbol bei der Verpflichtung zur Rücknahme auf den entsprechenden Produktseiten eingefügt werden.

Hintergrund

Die letzte Novelle des Elektrogesetzes ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. Knapp zwei Jahre später hat das Bundesministerium für Umwelt nun einen neuen Regierungsentwurf veröffentlicht. Die Änderungen sollen dabei helfen, die EU-rechtlich vorgegebene Sammelquote zu erreichen. Zudem sollen Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden, die in immer mehr Elektrogeräten auch fest verbaut sind, minimiert werden.

Die geplante Novelle sieht u.a. auch eine ausdrückliche Berücksichtigung von elektronischen Einweg-Zigaretten vor, die als Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, jedoch zum Teil durch die Nutzer nicht als solche wahrgenommen und dementsprechend nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Ziel der Novelle des ElektroG ist es insofern auch, für diese Produkte weitere verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten zu etablieren.

Definition von Lager- und Versandflächen

Die Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte wird in § 17 ElektroG geregelt. Diese gelten nach § 17 Abs. 2 S. 1 ElektroG auch für den Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und somit unmittelbar für den Onlinehandel. Entscheidend für Vertreiber ist eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m².

Für Onlinehändler gelten als maßgebliche „Verkaufsfläche“ bzw. „Gesamtfläche“ alle Lager- und Versandflächen (§ 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG). Nun soll mit § 3 Nr. 11d ElektroG-E eine Definition der Lager- und Versandfläche ins Gesetz aufgenommen werden. Erfasst werden danach

alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln genutzt werden, um den Verkaufsprozess durch Lagerung Kommissionierung, und Verpacken der Elektro- und Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu unterstützen; zur Lagerfläche gehört, unabhängig von der Regalgrundfläche, die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden

Der Begriff der Lager- und Versandfläche ist weit auszulegen und soll nach der Gesetzesbegründung alle, auch angemietete, Flächen umfassen, die ein Vertreiber bei Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nutzt, um den Verkaufsprozess an den Endverbraucher durchzuführen. Hierbei sollen sowohl im Inland wie im Ausland gelegene Lager- und Versandflächen herangezogen werden. Als Lagerfläche soll dabei nicht die Regalgrundfläche, sondern die gesamte Regalfläche, also die Fläche der einzelnen Regalböden, herangezogen werden. Als Versandfläche soll dabei die Fläche, auf der Pakete verpackt oder kommissioniert werden, gelten.

Ausdrückliche Berücksichtigung von E-Zigaretten

§ 17 ElektrG bestimmt die Rücknahmepflicht von Vertreibern, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Diese Vorschrift soll um einen Abs. 1 a ergänzt werden, der ausdrücklich eine Rücknahmepflicht für elektronische Einweg-Zigaretten für Vertreiber vorsieht, die elektronische Einweg-Zigaretten in ihrem Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate in ihrem Sortiment geführt haben.

(1a) Vertreiber, die elektronische Einweg-Zigaretten im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Einweg-Zigaretten, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Einweg-Zigarette geknüpft werden.

§ 17 Abs. 2 ElektroG soll zudem dahin geändert werden, dass die Pflicht zur Rücknahme elektronischer Einweg-Zigaretten ausdrücklich auch für den Fernabsatz gilt.

(2) Absätze 1 und1a gelten auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. […]

Nach § 3 Nr. 21a ElektroG-E handelt es sich bei einer elektronischen Einweg-Zigarette um eine elektrische Zigarette i.S.v. Art. 2 Nr. 16 S. 1 RL 2014/40/EU, die nicht dazu konzipiert und bestimmt ist, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden.

Neue Informationspflichten

Zudem sollen die Informationspflichten in § 18 Abs. 3 ElektroG für rücknahmepflichtige Vertreiber angepasst werden. Hiermit soll der Fokus der Informationspflichten stärker auch auf die Entnahmepflicht von Batterien gerichtet werden. Es wird rechtlich klargestellt, dass sich die Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 sowohl auf die Pflicht zur getrennten Erfassung als auch auf die Entnahmepflicht für Batterien erstreckt. Zudem sollen die privaten Haushalte auch über das Brandrisiko, welches auf Grund nicht bruchsicherer Erfassung durch Batterien entstehen kann, informiert werden. Neu geregelt wird damit insbesondere die Pflicht der Endnutzer Elektroaltgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien sowie die Entnahmepflicht der Endnutzer für Lampen. Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden, vielmehr handelt es sich um eine Klarstellung. Neu ist hingegen die Informationspflicht in § 18 Abs. 3 ElektroG-E hinsichtlich der Risiken beim Umgang mit Lithium-Batterien.

(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektrooder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:

1.die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 Satz 1,
2.die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithium-haltigen Batterien,
3.die Entnahmepflicht der Endnutzer für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, […]

Die übrigen Informationspflichten sollen unverändert bestehen bleiben.

Erfüllung der Informationspflichten im Onlinehandel

Das ElektroG regelt ferner, wie diese Informationspflichten erfüllt werden müssen. Die entsprechenden Vorgaben für den Online-Handel enthält § 18 Abs. 3 S. 2 ElektroG. Danach müssen die Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien veröffentlicht oder diese der Warensendung schriftlich beigefügt werden. Die Vorschrift soll dahingehend ergänzt werden, dass die Informationen nicht nur gut sichtbar, sondern zudem auch gut auffindbar auf der Website veröffentlicht werden.

Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben die Informationen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar und leicht auffiindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.

Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für eine leichte Auffindbarkeit, dass die Informationen beispielsweise über eine Suchfunktion aufgerufen oder unmittelbar über das Steuerungsmenü der Website erreicht werden können. Um sicherzustellen, dass die Information bei der Bestellung entsprechender Produkte auf jeden Fall auch ohne gesonderte Suche wahrgenommen werden kann, soll sie entweder auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten angezeigt werden oder vor oder bei der Bestellung angezeigt werden. Hierüber soll der Seitengestaltung bei Smartphones Rechnung getragen werden, bei denen weniger Platz auf der einzelnen Seite ist und durch eine Anzeige des Symbols vor oder während der Bestellung ebenfalls sichergestellt werden kann, dass der Hinweis wahrgenommen wird.

Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

Zudem soll für Onlinehändler, die zur Rücknahme verpflichtet sind, die Pflicht eingeführt werden, das Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen einzufügen, § 18a Abs. 4 ElektroG-E.

Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

Dieses neue Symbol nach Anlage 3a ElektroG-E soll in den verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platziert werden. Außerdem soll darüber informiert werden, wie die Abholung nach § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG und die Rücknahme nach § 17 Abs. 2 S. 4 ElektroG erfolgen.

(4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie haben außer-dem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.

Inkrafttreten

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die Änderungen am 1.1.2026 in Kraft treten sollen.

Fazit

Die Definition der Lager- und Versandfläche kann dazu führen, dass künftig Onlinehändler der Rücknahmepflicht unterliegen, die bisher ausgenommen waren.

Anpassungsbedarf wird ebenfalls das Einfügen des neuen Symbols zur Kennzeichnung von Rücknahmestellen einschließlich der entsprechenden Informationen zur Rücknahme und Abholung nach sich ziehen.

Bisher handelt es sich noch um den Regierungsentwurf. Es bleibt abzuwarten, ob die Regelungen tatsächlich so in Kraft treten.

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16.10.24