Sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren haben polnische Inspektoren für Pharmakologie festgestellt: Arzneimittel können nicht an Packstationen versendet werden. Grund dafür: die Unmöglichkeit der Zusicherung entsprechender rechtlich vorgesehener Transportbedingungen der Arzneimittel.
Das administrative Verfahren wurde gegen eine Online-Apotheke eingeleitet, die in den AGB die Lieferung an Packstationen als Option angeboten hatte.
Der Haupteinwand der Inspektoren in beiden Instanzen bestand darin, dass es mit dieser Art von Lieferung nicht möglich sei, den speziellen und verbindlich geltenden Vorschriften zu richtigen Transportbedingungen von Arzneimitteln gerecht zu werden.
Beide Inspektoren haben betont, dass insbesondere die entsprechende Temperatur, die zur Qualitätssicherung von bestimmten Arzneimitteln sicher zu stellen ist, nicht eingehalten werden kann.
Der Versandhandel von Arzneimitteln ist neben allgemein geltenden Vorschriften zusätzlich durch ein spezielles Arzneimittelgesetz reguliert. So kann man nach diesem Gesetz nur Arzneimittel online verkaufen, die keine Rezeptausschreibung des Arztes erfordern.
Außerdem müssen alle Arzneimittel unter geeigneten Bedingungen transportiert werden, die die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Mittel nicht beeinträchtigen. Die Transportbedingungen müssen sicherstellen, dass die Anwendungssicherheit und Qualität des Arzneimittels unverändert bleiben.
Entsprechend sollte der Transport von Arzneimittel „in gesonderten Räume des Transportmittels“ stattfinden, so dass die erforderliche Temperatur gewährleistet werden kann.
In der Begründung der beiden Inspektoren wurde aufgezeigt, dass im Falle von Packstationen die Aufbewahrung der Waren in einer solchen Packstation als zusätzliche Etappe während des Transportprozesses berücksichtigt werden muss. Erst danach kommt es zur Abholung der Ware durch den Kunden.
In einem solchem Fall müssen die rechtlichen Anforderungen über geeignete Transportbedingungen auch auf die Etappe der Aufbewahrung der Ware in der Packstation bezogen werden. Und genau an diesem Punkt haben beide Inspektoren Zweifel geäußert. Sie befanden, dass im Falle von Packstationen eine objektive Möglichkeit der Zusicherung der Arzneimittel-Aufbewahrung entsprechend der vorgegebenen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Temperatur, nicht gegeben sind.
Beide Inspektoren haben darauf hingewiesen, dass Packstation normalerweise Metallboxen sind, die meistens draußen vor Gebäuden installiert werden. Die Temperatur in solchen Packstationen ist also von den Wetterbedingungen abhängig. In der Winterzeit kann diese deutlich unter 0 Grad sinken und im Sommer mehr als 30 Grad betragen. Große Temperaturschwankungen und Abweichungen abhängig von der Jahreszeit können jedoch die Qualität und Eigenschaften des Arzneimittels erheblich beeinflussen und in bestimmten Fällen kann dies zur Gesundheitsgefährdung der Kunden führen.
Die administrative Entscheidung des Hauptinspektors für Pharmakologie wurde durch die polnische Apothekerkammer (PL: Naczelna Izba Aptekarska) abgesegnet.
Die administrative Entscheidung über das Verbot vom Versand der Arzneimittel an Packstationen richtet sich in beiden Instanzen nur an eine konkrete Online-Apotheke. Die Begründung und die Erwägungsgrunde wurden jedoch so allgemein formuliert, dass man davon ausgehen muss, dass sie für alle Online-Apotheken gelten.
Apotheken, die im Online-Versandhandel als Lieferoption den Transport an Packstationen anbieten, sollten umgehend darauf verzichten, an Packstationen in Polen zu versenden, um sich nicht der Gefahr eines Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde auszusetzen.
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