Vor kurzer Zeit ist die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg durch Abmahnungen der Empfehlungsfunktion bei amazon und eBay erneut negativ aufgefallen. Jetzt hat die Abmahnkanzlei einen Dämpfer erlitten: Das LG Arnsberg hat entschieden, dass der Händler wettbewerbsrechtlich nicht für die Empfehlungsfunktion von amazon haftet.
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Update: OLG Hamm widerspricht LG Arnsberg
Die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg mahnt in letzter Zeit verstärkt für die Quante-Design GmbH & Co KG Sonnenschirm-Händler ab.
Zuerst störte man sich an der Darstellung der Google-Shopping Anzeigen wegen der fehlenden Angabe der Versandkosten. Vor dem LG Hamburg erwirkte man mehrere einstweilige Verfügungen. Google hat hier mittlerweile nachgebessert, sogar mobil (iOS-System) werden Versandkosten jetzt angezeigt.
Dann mahnte die Kanzlei die Empfehlungsfunktion bei amazon ab, später auch noch bei eBay. Vor dem LG Arnsberg erreichte sie sogar den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Jetzt der Dämpfer: In einem weiteren Verfahren hat das LG Arnsberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Das LG Arnsberg (Urt. v. 30.10.2014, I-8 O 121/14) hat entschieden, dass der Händler weder als Täter, noch als Mittäter oder Beihelfer noch als Störer für die Weiterempfehlungsfunktion von amazon haftet.
Das Gericht ist der Auffassung, dass der abgemahnte Händler keinen Einfluss auf amazon nehmen könnte, damit diese Funktion ausgeschaltet werde. Das bestätigte auch amazon in einem entsprechenden Schreiben.
Die einzige Möglichkeit, die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion zukünftig zu unterlassen, bestünde darin, so das Gericht, dass der Abgemahnte "völlig von der Nutzung der Plattform 'amazon.de' absah."
"Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar."
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Anspruch gegen den abgemahnten Händler schon deswegen nicht bestehe, weil der Abmahner seinen Unterlassungsanspruch auch direkt gegenüber amazon geltend machen könne. Dies sei ihm zuzumuten.
"Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie sich der Ansicht anschließt, wonach ein Anspruch wegen Unterlassens von - nach Ansicht der K rechtlich gebotenen - Maßnahmen dann nicht gegeben ist, wenn dem (vermeintlich) Verletzten ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer möglich und zumutbar ist.
Ein Vorgehen der K gegen die A ist aber sicherlich möglich."
Die Abmahnkanzlei kündigt auf ihrer Website bereits an, Berufung gegen die Entscheidung einlegen zu wollen. Daher wird sich also das OLG Hamm mit dem Fall beschäftigen. Mit seinen Ausführungen zur Haftung des einzelnen Händlers für amazon-eigene Funktionen befindet sich das Gericht in etwa auf einer Linie mit der Rechtsprechung des OLG München zum Anhängen an fremde Produktbilder bei amazon.
Ob das OLG Hamm dieser Argumentation im Wettbewerbsrecht folgen wird, darf bezweifelt werden, wenn man sich die bisherige Rechtsprechung aus Hamm (und von anderen Gerichten) anschaut.
Aber der Abmahnanwalt muss sich schon die Frage gefallen lassen, weshalb er lieber gegen mehrere Händler vorgeht und sich so gehörige Einnahmen verschafft, anstatt sich direkt mit dem eigentlich Verantwortlichen auseinanderzusetzen. Wäre das Motiv die Herstellung des fairen Wettbewerbs, wäre in meinen Augen genau das geboten: Amazon abmahnen und die Sache zur Not bis zum BGH durchziehen. (mr)
Wie schon im Fazit vermutet, hat das OLG Hamm die Meinung des LG Arnsberg nicht geteilt.
Der Antragsteller legte erwartungsgemäß Berufung gegen die Entscheidung aus Arnsberg ein. Das OLG Hamm wies im Rahmen der Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung den Antragsgegner darauf hin, dass es eine andere rechtliche Auffassung als das LG Arnsberg vertritt.
Nach diesem Hinweis durch das Gericht gab der Antragsgegner die geforderte Unterlassungserklärung ab, die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht legt dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf.
Der der Antragsgegner hier nachträglich die geforderte Unterlassungserklärung abgab, existiert keine Entscheidung in der Sache des OLG Hamm. Der erteilte Hinweis des Gerichtes ist aber eindeutig: Der Händler haftet für Wettbewerbsverstöße, die aufgrund des von amazon vorgegebenen Systems existieren, die Abmahnung war also berechtigt.