Datenschutzverstöße beim Webtracking abmahnfähig

WebtrackingNachdem jüngst bereits das OLG Hamburg entschied, dass Verstöße gegen Datenschutzvorschriften des TMG wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind, gibt es nun ein weiteres Urteil hierzu. Das LG Frankfurt am Main befand Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen des TMG beim Einsatz eines Webtracking-Tools für wettbewerbswidrig und damit abmahnbar.

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Im Juni 2013 hatte erstmals das OLG Hamburg (Urt. v. 27.6.2013, 3 U 26/12) sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Verstöße gegen Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes (TMG) wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Das Gericht bejahte dies für das Fehlen eines nach § 13 Abs. 1 TMG erforderlichen Datenschutzhinweises, da dies zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstelle.

Das LG Frankfurt am Main hatte nun im Rahmen eines Eilverfahrens (Urt. v. 18.2.2014, 3-10 O 86/12) darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG ebenfalls als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden kann.

Tracking-Tool "Piwik" war Auslöser

Die Antragstellerin sah einen Wettbewerbsverstoß in der Art und Weise der Verwendung des Webtracking-Tools "Piwik" auf der Website der Antragsgegnerin. Der Verstoß sei u.a. durch die Nicht-Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben begründet. Nach Auffassung der Antragstellerin werde

"das Nutzungsverhalten des Anwenders in unzumutbarer Weise analysiert, ohne dass dieser auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen würde."

IP-Anonymisierung war aktiv

Die Antragsgegnerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie die Anonymisierungseinstellung von Piwik aktiviert hatte, sodass die letzten beiden Ziffernblöcke der IP-Adresse der Seitenbesucher vor der Verarbeitung zur Erstellung von Statistiken über die Nutzung der Website anonymisiert wurden.

Auch aufgrund dieser einfachen und wirksamen Möglichkeit zur IP-Anonymisierung gilt Piwik als besonders datenschutzfreundlich und wird von Datenschützern empfohlen.

Webtracking erzeugt immer pseudonyme Nutzungsprofile

Trotz wirksamer IP-Anonymisierung sind nach Auffassung des LG Frankfurt beim Einsatz eines solchen Tracking-Tools aber die datenschutzrechtlichen Vorgaben des TMG einzuhalten, da durch das Tool pseudonyme Nutzungsprofile erstellt würden, auf die § 15 Abs. 3 TMG Anwendung finde.

Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit erforderlich

Das Gericht führt weiter aus, dass nach § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG der Diensteanbieter zwar für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen dürfe, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Er hat den Nutzer allerdings im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 TMG auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Die Antragsgegnerin hatte allerdings lediglich unter dem Link "Kontakt", der von jeder aufgerufenen Seite aus erreichbar war, den Link "Informationen zum Datenschutz" bereitgehalten, hinter dem sich eine Datenschutzerklärung mit Hinweisen auf die Widerspruchsmöglichkeit befand. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Datenschutzinformationen war nicht möglich.

Datenschutzerklärung unter "Kontakt" reicht nicht

Nach Auffassung des Gerichts komme die Antragsgegnerin ihrer Hinweispflicht damit nicht in einer den Vorgaben des § 13 Abs. 1 TMG entsprechenden Weise nach, weil der Hinweis nicht zu "Beginn des Nutzungsvorgangs" erfolge und nicht im Sinne der Vorschrift "jederzeit abrufbar" sei.

Die Erreichbarkeit der Datenschutzhinweise bei der Antragsgegnerin sei schon deshalb nicht ausreichend gewesen, da der Nutzer nicht damit rechne, dass sich der Link zu den Datenschutzhinweisen auf der Unterseite "Kontakt" befindet. Es führt dazu aus:

"Weder legt der Begriff "Kontakt" nahe, dass darunter auch Hinweise zum Datenschutz zu finden sind, noch handelt es sich dabei um einen etablierten Ort für die Platzierung entsprechender Informationen."

Datenschutzerklärung muss wahrnehmbar sein

In Ermangelung von gesetzlichen Regelungen liegt die konkrete Gestaltung der Unterrichtung zwar im Ermessen des Diensteanbieters, dennoch muss sie u.a. klar und zuverlässig wahrnehmbar sein.

"Diesen Anforderungen entspricht beispielsweise eine Einbindung in den Nutzervorgang, indem der Nutzer über eine Website zwangsläufig mit den Informationen in Berührung kommt oder ein deutlich hervorgehobener Hinweis mit einem Hyperlink auf der Startseite vorhanden ist."

§ 15 Abs. 3 TMG ist Marktverhaltensnorm

Nachdem bereits das OLG Hamburg in seinem Urteil § 13 TMG als Marktverhaltensnorm qualifiziert hatte, sprach sich nun das LG Frankfurt am Main dafür aus, dass dies ebenfalls auf § 15 Abs.3 TMG zutreffe.

"Bei § 15 Abs. 3 TMG handelt es sich schließlich auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. [...] Auf dieser Grundlage können Datenschutzvorschriften jedenfalls auch Marktverhaltensregeln sein, wenn sie die Grenzen der Zulässigkeit der Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung bestimmen. [...]"

Ausgehend von diesem Maßstab sei die Regelung des § 15 Abs. 3 TMG auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 15 Abs. 3 TMG regele den Umgang mit Daten für eigene Geschäftszwecke - einschließlich Werbung - und diene damit jedenfalls auch dem Schutz von Rechtsgütern der Kunden im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme.

Somit stelle ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar und kann folglich von Wettbewerbern und klagebefugten Verbänden abgemahnt werden.

Fazit und Praxistipp

Der abmahnfähige Wettbewerbsrechtsverstoß war nicht durch den Einsatz des Tracking-Tools Piwik an sich begründet, sondern dadurch, dass auf der Website nicht gemäß der gesetzlichen Vorgaben auf das Web-Tracking und die Widerspruchsmöglichkeit dagegen hingewiesen wurde. Eine rechtskonforme Verwendung von Tracking-Tools bleibt also weiterhin möglich, es sind dabei jedoch die rechtlichen Vorgaben zu beachten, um sich vor Abmahnungen zu schützen.

Unverzichtbar ist hierbei das Vorhandensein einer wirksamen  Widerspruchsmöglichkeit gegen das Tracking und ein leicht auffindbarer und jederzeit abrufbarer Hinweis hierauf. Der Hinweis sollte im Rahmen einer Datenschutzerkärung erfolgen, die unter einem eindeutig bezeichneten Link ("Datenschutz" oder "Datenschutzerklärung") von jeder Seite des Webauftritts abrufbar ist, wie dies schon seit Jahren Prüfpraxis von Trusted Shops ist.

12.03.14
Lars Klatte

Lars Klatte