KG Berlin: Vorgaben zur Beschriftung des Bestellbuttons gelten nur für letzte Schaltfläche

Aus der Beschriftung des Bestellbuttons muss eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher mit Klick auf den Button einen zahlungspflichtigen Vertrag schließen wird. Das KG Berlin (Urt. v. 5.11.2024 5 UKl 5/24) stellte nun klar, dass diese Vorgabe nur für den letzten Button im Bestellprozess gelte, also den Moment unmittelbar vor Abgabe der auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen vzbv, nahm die Anbieterin einer App auf Unterlassung einer seiner Ansicht nach unzulässigen Gestaltung eines Online-Buttons in Anspruch. Konkret ging es um die Gestaltung eines Buttons, den der Verbraucher im Zuge der Bestellung eines Probeabonnements, das nach 7 Tagen in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, betätigen muss.

Der gegenständliche Bestellvorgang für ein nach einer Testnutzung kostenpflichtigen Abo-Service gestaltete sich nach Aufruf der App und Präsentation diverser Themen wie folgt:

Nach Auswahl der den Nutzer interessierenden Themenkreise (bspw. „Wissenschaft & Technologie“) und Betätigung des Buttons „weiter“ erschien unter der Überschrift „so funktioniert das kostenlose Probeabo“ eine Erläuterung nebst Preisangabe für die Zeit ab dem Ablauf des „kostenlosen Probeabos“ von 7 Tagen. Am Ende der vorgenannten Erläuterung befand sich eine grün unterlegte Schaltfläche mit der Aufschrift „kostenloses Probeabo starten Easy testen, easy beenden“

Nach Betätigen der vorgenannten Schaltfläche wurde der Nutzer in den Apple „App Store“ weitergeleitet. Dort wurde dem Nutzer im Zeitpunkt der vom Kläger gefertigten Dokumentation des Bestellvorgangs ein weiterer Hinweis mit den Angaben „kostenloses Probeabo (1 Woche) ab heute“ sowie „79,99 € pro Jahr Ab dem 19.03.2024“ und „unverbindlich. Du kannst jederzeit unter „Einstellungen“ > „Apple-ID“ kündigen“ angezeigt. Darüber befand sich oben rechts die Angabe „zum Abonnieren zweimal drücken“. Unter dem vorgenannten Hinweis befand sich die Angabe „Mit Seitentaste bestätigen“

Betätigte der Nutzer die Seitentaste aufforderungsgemäß zweimal, erhielt er in der Folge eine „Abo-Bestätigung“ von „Apple“, mit der ihm […] mitgeteilt wurde: „Hallo […], du hast das folgende Angebot angenommen“. Dieser Angabe folgte eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie der Hinweis „Dein Abo wird fortgesetzt, bis es gekündigt wird.

Die AGB der Beklagten enthielten Angaben zum Vertragsschluss über ein kostenpflichtiges Abo. Sofern der Vertrag mittels In-App-Purchase über die iOS- oder Android-Apps der Beklagten geschlossen werde, erscheine nach Auswahl der gewünschten Option und anschließender Passworteingabe für den Drittanbieter-App-Store ein weiteres Popup, in dem der Kauf des Abonnements noch einmal bestätigt werden müsse.

Der Kläger war der Auffassung, dass die gewählte Gestaltung des Bestellvorgangs bzw. des Bestellbuttons den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht gerecht werde. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und führte aus, dass die angegriffene Schaltfläche „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ nicht Teil des eigentlichen Bestellprozesses sei, sondern vielmehr nur der Weiterleitung des Nutzers zum eigentlichen Bestellprozess diene. Dessen Abwicklung erfolge ausschließlich über das Popup-Fenster des App-Stores.

Das KG entschied nun, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe.

Button vorliegend nicht vom Anwendungsbereich erfasst

Die vom Kläger angegriffene mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschriftete Schaltfläche falle nicht in den Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 BGB. Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB diene der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Uabs. 2 der RL 2011/83/EU und begründe eine Verpflichtung des Unternehmers einerseits zur Information und andererseits zur transparenten Gestaltung des Bestellvorganges.

Die vom Kläger ausweislich des von ihm formulierten Unterlassungssatzes und des zu seiner Begründung Vorgetragenen angegriffene Gestaltung der mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 312j Abs. 3 BGB.

Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Uabs. 2 der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie. Sie begründet – auch in der Zusammenschau mit § 312j Abs. 2 BGB, mit dem Art. 8 Abs. 2 Uabs. 1 RL 2011/83/EU in deutsches Recht umgesetzt worden ist – eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information und zur transparenten Gestaltung des Bestellvorganges im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs.

Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem zahlungspflichtigen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Vorschrift betrifft nur den letzten Button

Die aus § 312j Abs. 3 BGB resultierende Pflicht zur Information und transparenten Gestaltung des Bestellvorganges erfasse allerdings nur den Moment unmittelbar vor Abgabe der auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher.

Die in § 312j Abs. 3 BGB niedergelegte Verpflichtung zur Information und zur transparenten Gestaltung des Bestellvorganges erfasst allerdings nur die unmittelbare Bestellsituation, also den Moment unmittelbar vor Abgabe der auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rn. 22; Staudinger/Thüsing, BGB [2019], § 312j, Rn. 17; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j Rn. 32)

Die in § 312j Abs. 3 BGB normierte Pflicht dient dem Zweck, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 81/23, Rn. 26, juris).(Rn. 37)

Sofern im Rahmen eines Bestellprozesses mehrere Schaltflächen zu aktivieren seien, sei § 312j Abs. 3 BGB nur hinsichtlich der letzten anzuwenden.

Dieser Zweck der Vorschrift wird schon zur Vermeidung von Verwirrung und einer Intransparenz des Bestellvorganges nur erreicht, wenn der Verbraucher auf den Umstand, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt (nur) mit einer entsprechenden Kennzeichnung derjenigen Schaltfläche oder ähnlichen Funktion, die den Bestellvorgang abschießt, hingewiesen wird (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312j Rn. 22 a.E.; Schirmbacher in: Spindler/Schuster, 4. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 55). Sind daher im Zuge eines Bestellprozesses mehrere Schaltflächen oder ähnliche Funktionen zu aktivieren, ist § 312j Abs. 3 BGB nur hinsichtlich der letzten anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 23. August 2024 – 5 U 42/21, Umdruck S. 13, n.V.).(Rn. 40)

Finale Willenserklärung erfolgt erst in Popup

Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten an, nach der die streitgegenständliche Schaltfläche nicht schon dem Abschluss des Bestellvorgangs diene, sondern die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung des Verbrauchers erst im Rahmen des Popups im App-Store abgegeben werde.

Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Kläger zum Gegenstand des von ihm begehrten Unterlassungsgebots gemachten Schaltfläche nicht um eine solche, auf die die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB Anwendung findet. Denn die mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschriftete Schaltfläche dient nicht dem Abschluss des hier in Rede stehenden Bestellvorganges. Vielmehr wird die zum Abschluss des nach sieben Tagen in ein kostenpflichtiges Abonnement übergehenden Probeabonnements führende Willenserklärung des Verbrauchers bei dem hier zu beurteilenden Bestellprozess erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben. [...]

Eine Bestellung des von der Beklagten angebotenen Probeabonnements, das – sofern es nicht rechtzeitig gekündigt wird – nach Ablauf einer Woche in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, wird danach nicht schon durch das Betätigen der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche, sondern erst durch das 2- malige Drücken der Seitentaste rechts oben am Mobiltelefon nach Weiterleitung in den Apple App-Store ausgelöst. [...]

Wird der Bestellvorgang – wie hier – erst nach Weiterleitung in einen App-Store und nach entsprechender Aufforderung durch die 2-malige Betätigung der Seitentaste des Mobiltelefons abgeschlossen, liegt auch erst hierin die vom Nutzer (hier konkludent durch Betätigen der Seitentaste) abgegebene Willenserklärung, die zu einem ihn bindenden Vertragsschluss führt.

„Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ nur zur Einleitung des Bestellvorganges

Der angegriffene Button diene zunächst nur der Einleitung des Bestellvorgangs und sei ähnlich wie das virtuelle Einlegen der Ware in den Online-Warenkorb zu werten.

Bei dieser Sachlage dient die Betätigung der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche mit der Beschriftung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ nur der Einleitung des Bestellvorganges wie dies bspw. auch bei einem Einkauf über einen Onlineshop durch das (virtuelle) Einlegen der Ware in einen (virtuellen) Warenkorb geschieht. Abgeschlossen wird der Bestellvorgang dagegen erst innerhalb des Apple App-Store durch 2-maliges Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons.

Keine Gleichsetzung der Begriffe „starten“ und „bestellen“

Das KG stellte fest, dass der von der Beklagten im Rahmen der Bezeichnung des Buttons genutzte Begriff „starten“ im Allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit dem Wort „bestellen“ gleichzusetzen sei. Er deute vielmehr auf die Ingangsetzung des Bestellvorgangs hin und nicht etwa auf seinen Abschluss.

Die Formulierung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ kann ferner auch nicht ohne weiteres als verbindliche, auf die Abgabe einer Bestellung gerichtete Erklärung aufgefasst werden. Der Begriff „starten“ wird im Allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit „bestellen“ gleichgesetzt. Vielmehr deutet er zunächst nur auf die Ingangsetzung eines – weitere Schritte erfordernden – Bestellvorganges hin.

Im Streitfall kann auch aus den bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts der Erklärung weiter zu berücksichtigenden Begleitumständen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98, Rn. 20, juris) nicht hergeleitet werden, dass der (künftige) Vertragspartner des Nutzers das Betätigen bereits dieser Schaltfläche nach den hier zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles als bindende Vertragserklärung versteht.

Keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf vorgeschaltete Schaltflächen

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass sich auch aus dem Umstand, dass der tatsächliche (letzte) Bestellbutton möglicherweise nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspricht, keine Anwendung eben dieser Vorschrift auf vorgelagerte Schaltflächen ergebe.

Daran, dass der Anwendungsbereich von § 312j Abs. 3 BGB in Bezug auf die vom Kläger angegriffene Schaltfläche nach Vorstehendem nicht eröffnet ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die letztlich zum Vertragsschluss führende Erklärung bei der hier zu beurteilenden Gestaltung nicht von dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung flankiert ist (vgl. zur nicht genügenden Verwendung des Wortes „Abonnieren“: OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024 – I-20 UKl 4/23, Rn. 31, juris). Denn der Umstand, dass die vom Verbraucher letztlich abgegebene Vertragserklärung möglicherweise nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genügend gestaltet ist, kann nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf frühere Schritte im Bestellprozess führen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. VIII 246/24 anhängig.

Fazit

Die Entscheidung des KG verdeutlicht, dass der Anwendungsbereich des § 312j BGB allein den letzten, also den den Bestellprozess tatsächlich beendenden Button erfasst, nicht aber auf vorherige, den Bestellprozess lediglich einleitende Schaltflächen zu erweitern ist.

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07.01.25