Die durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am 13.6.2014 europaweit eingeführte Button-Lösung gilt in Deutschland bereits seit August 2012. Das Gesetz schreibt vor, dass der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Der BGH (Urt. v. 4.6.2024 – X ZR 81/23) entschied nun, dass auf der Bestellabschlussseite ein eindeutiger Hinweis erforderlich sei, wenn ein Verbraucher in einem Bestellvorgang mehrere unterschiedliche Verträge abschließe. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, schulde der Verbraucher keinen Wertersatz, da ansonsten der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB unterlaufen würde.
Die Beklagte betreibt ein Online-Portal und bietet u.a. Flugreisen an. Die Klägerin, eine Verbraucherin, buchte bei der Beklagten eine Flugreise. Sie bietet dort unter anderem die Teilnahme an einem als Prime-Mitgliedschaft bezeichneten Vorzugsprogramm an, das Vergünstigungen für die buchbaren Reiseprodukte umfasst. In dem für den Streitfall relevanten Zeitraum bot die Beklagte ein Probeabonnement an. Bei Buchung von Flugreisen mit einem Mobiltelefon wurde hierzu nach Auswahl des Fluges und der Angabe von Passagier- und Gepäckinformationen ein Auswahlfeld mit folgendem Text angezeigt: „Kostenloses 30-Tage-Probeabo Testen Sie unser Rabatt-Abonnement 30 Tage lang kostenlos! Nur 74,99 € im Folgejahr. Rabatte auf 100 % der Flüge und Hotels. Jederzeit kündbar. Andernfalls wird das Probeabo nach Ablauf von 30 Tagen automatisch auf ein kostenpflichtiges Abonnement aktualisiert.“ Wenn dieses Auswahlfeld markiert ist, kann die gewählte Flugreise zu einem ermäßigten Tarif gebucht werden. Im Anschluss an diesen Schritt kann der Kunde zusätzliche Optionen auswählen. Am Ende des Auswahlvorgangs erscheint eine Maske mit der Überschrift „Ihr Reiseplan“, in der die Flugdaten wiedergegeben werden. Außerdem steht darunter folgender Text: „30-Tage-GRATIS-Probeabo Herzlichen Glückwunsch [...]! Mit Ihrem 30-Tage Prime Gratis-Probeabo sparen Sie [...] € bei diesem Flug.“ Danach erscheinen der Preis für den Flug und der Button „Jetzt kaufen“.
Die Klägerin buchte am 24.12.2021 auf der Plattform eine Flugreise. Hierbei wählte sie den ermäßigten Flugpreis aus. In der Folgezeit ließ die Beklagte vom Konto der Klägerin neben dem Preis für die Flugreise weitere 74,99 Euro abbuchen. Die Klägerin machte geltend, dass ein Vertrag über die Prime-Mitgliedschaft nicht zustande gekommen sei, und erklärte hilfsweise den Widerruf und die Anfechtung. Dem Begehren nach Rückzahlung des genannten Betrags kam die Beklagte nicht nach.
Das AG Düsseldorf (Urt. v. 11.10.2022 – 55 C 51/22) hatte die auf Rückzahlung gerichtete Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht, das LG Düsseldorf (Urt. v. 30.6.2023 – 22 S 224/22), die Beklagte zur Rückzahlung verurteilte. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten.
Der BGH entschied nun, dass der Vertrag über die Prime-Mitgliedschaft nicht wirksam zustande gekommen sei. Auf der Bestellseite sei ein eindeutiger Hinweis erforderlich, dass der Verbraucher mit Betätigen des Bestellbuttons zwei unterschiedliche Verträge abschließe. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, schulde der Verbraucher keinen Wertersatz, da ansonsten der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB unterlaufen würde.
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Grundlage hat diese Bestimmung in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, 2 Verbraucherrechtrichtlinie (VRRL; RL 2011/83/EU):
Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.
Zunächst stellt der BGH klar, dass der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten habe, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei einer Bestellung über eine Schaltfläche müsse diese nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die vorliegend verwendete Formulierung „Jetzt kaufen“ genüge auch für den Abschluss eines Personenbeförderungs- oder Abonnementvertrags. Solche Verträge stellten zwar rechtlich keinen „Kauf“ dar, allerdings lasse der Begriff zweifelsfrei eine Zahlungspflicht erkennen.
Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei einer Bestellung über eine Schaltfläche muss diese gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung "Jetzt kaufen" grundsätzlich auch beim Abschluss eines Personenbeförderungsvertrags oder eines Abonnementvertrags der im Streitfall zu beurteilenden Art hinreichend eindeutig ist.
Aus rechtlicher Sicht stellt der Abschluss solcher Verträge zwar keinen Kauf dar. Umgangssprachlich wird aber auch für die entgeltliche Beschaffung solcher Leistungen häufig der Begriff "Kauf" verwendet. Im Zusammenhang mit § 312j Abs. 2 BGB ist er jedenfalls deshalb hinreichend eindeutig, weil er zweifelsfrei eine Zahlungspflicht des Kunden signalisiert.
Die in § 312j Abs. 3 BGB normierte Pflicht dient dem Zweck, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (so zutreffend z. B. Staudinger/Thüsing, 21 22 23 24 25 26 - 8 - BGB, 2019, § 312j Rn. 17 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 U 3878/19, MMR 2021, 348 Rn. 65).
Hierzu muss der Verbraucher in den Fällen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistungen des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht (im Ergebnis ebenso Wendehorst in MünchKommBGB, 9. Aufl. 2022 § 312j Rn. 29; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j Rn. 39.1; D. U. Otto in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 23.1.2024, § 38 Rn. 18).
Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, muss aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, gegebenenfalls auch eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher mit Betätigen der Schaltfläche zwei unterschiedliche Verträge abschließt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hierbei weniger von Bedeutung, ob es sich um zwei typenverschiedene Verträge handelt. Maßgeblich ist vielmehr, dass für den Verbraucher ersichtlich sein muss, welchen Vertrag oder welche Verträge er abschließt, wenn er die Schaltfläche betätigt.
Die Ausgestaltung der Bestellseite hänge dabei von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Vorliegend habe die Beklagte zwei unabhängig voneinander zu erbringende Leistungen angeboten.
Welche Anforderungen sich hieraus an die inhaltliche Ausgestaltung der Bildschirmmaske ergeben, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske jedenfalls einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgibt.
Vor diesem Hintergrund hätte die Bestellseite mit der Bestellschaltfläche einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten müssen, dass sich die Erklärung „Jetzt kaufen“ auf beide Leistungen bezieht.
Die Beklagte bietet dem Verbraucher im Laufe des Bestellvorgangs zwei unabhängig voneinander zu erbringende Leistungen an, nämlich die Flugreise und das Abonnement.
Diese Leistungen sind zwar insoweit miteinander verknüpft, als die Inanspruchnahme des Abonnements zu einem Preisnachlass für die Flugreise führt. Die Vereinbarung über die Flugreise behält aber auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Abonnement unmittelbar nach Buchung gekündigt wird.
Vor diesem Hintergrund hätte die Bildschirmmaske mit der Bestell-Schaltfläche einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten müssen, dass sich die Erklärung "Jetzt kaufen" auf beide Leistungen bezieht.
Dieser Anforderung wird die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung nicht gerecht. Aus der Bestellmaske geht zwar hervor, dass mit dem Abschluss des Vertrages über die Flugreise ein Probe-Abonnement verbunden ist. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung "30-Tage-GRATIS-Probeabo" lässt aber nicht hinreichend erkennen, dass es sich auch insoweit um eine kostenpflichtige Leistung handelt.
Der in einer zuvor angezeigten Bildschirmmaske enthaltene Hinweis, dass für die Zeit nach Ablauf des Probemonats eine Abonnement-Gebühr anfällt, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, und der in der Bestellmaske enthaltene Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen reichen nicht aus, um die Bedeutung der Bestell-Schaltfläche hinreichend zu verdeutlichen.
Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Der Vertrag über das Abonnement sei nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines aufmerksamen Verbrauchers angesichts der zuvor gegebenen Hinweise dahin zu verstehen ist, dass es auf Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements gerichtet ist. Diese Bedeutung geht aus der Bestellmaske jedenfalls nicht hinreichend deutlich hervor. Diese enthält keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht für das Abonnement. Sie erwähnt lediglich den Probemonat und hebt in diesem Zusammenhang den Begriff "GRATIS" hervor. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass es für den Abschluss eines sich an den Probemonat anschließenden kostenpflichtigen Abonnements einer weiteren Erklärung bedarf. Endgültige Klarheit darüber erlangt der Kunde allenfalls dann, wenn er die Schaltfläche "Jetzt kaufen" bereits betätigt hat. Dies genügt den Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB nicht.
Damit ist der Vertrag über das Abonnement gemäß § 312j Abs. 4 BGB unwirksam.
Der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu. Anders als das Berufungsgericht entschied der BGH jedoch, dass sich die Klägerin einen durch das Abonnement erlangten Preisvorteil für die Flugreise nicht anrechnen lassen müsse. § 312j Abs. 3 BGB diene dem Zweck, den Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen zu schützen. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass eine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, nachdem er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese nicht herausgeben kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf den der Klägerin damit gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Gebühr für das Abonnement nicht ein Preisvorteil für die Flugreise anzurechnen. […]
Im Streitfall hat die Klägerin aufgrund des unwirksamen Abonnementvertrags die Möglichkeit erlangt, eine Flugreise zu einem Preis zu buchen, der günstiger ist als der Preis, den die Beklagte von Kunden ohne Abonnement verlangt hat. Diesen Vorteil kann sie nicht herausgeben, weil sie die gebuchte Flugreise bereits absolviert hat. Insoweit kommt allenfalls ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB in Betracht. […]
In der Konstellation des Streitfalls steht einem Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB schon der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB entgegen.
§ 312j Abs. 3 BGB dient dem Zweck, den Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen zu schützen. Die in § 312j Abs. 4 BGB vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit beruht auf der Erwägung, dass die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat (BT-Drucks. 17/7745, S. 7 und 12).Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass eine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, nachdem er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese nicht herausgeben kann. […]
Wie bereits oben aufgezeigt wurde, kommt § 312j Abs. 4 BGB eine vergleichbare Schutzwirkung zu wie einer Formvorschrift. Folglich muss es dem Unternehmer auch in dieser Konstellation grundsätzlich verwehrt sein, eine Entgeltpflicht, auf die er vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise hingewiesen hat, auf dem Umweg über einen Anspruch auf Wertersatz doch noch durchzusetzen, wenn der Verbraucher die Leistung nicht herausgeben kann.
Im Streitfall hat die Beklagte durch die Gestaltung der Bildschirmmaske mit der Bestell-Schaltfläche nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Vorteile aus dem Abonnementvertrag ein Entgelt verlangt. Nach dem Schutzzweck von § 312j Abs. 3 und 4 BGB ist es ihr mithin verwehrt, die Klägerin auf Wertersatz in Anspruch zu nehmen, nachdem diese eine solche Leistung in Anspruch genommen hat und nicht mehr herausgeben kann.
Im elektronischen Geschäftsverkehr ist nach § 312j Abs. 3 BGB bei Verbraucherverträgen die Bestellsituation so zu gestalten, dass Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen möchten. Diese Voraussetzung ist nur gewahrt, sofern der Bestellbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Zuletzt hatte der EuGH entschieden, dass sich die Zahlungspflicht des Verbrauchers ausdrücklich aus der Beschriftung ergeben müsse und die Begleitumstände des Bestellvorgangs hierbei nicht zu berücksichtigen seien.
Werden in einem Bestellvorgang mehrere unterschiedliche Verträge durch einen Verbraucher abgeschlossen, ist ein eindeutiger Hinweis erforderlich, wie der BGH nun klargestellt hat. Dies gelte auch für Vertragsabschlüsse, die innerhalb einer kostenlosen Testphase gekündigt werden können. Der Ansicht anderer Gerichte (LG Berlin, OLG Nürnberg), dass der Abschluss mehrerer Verträge auch den Einsatz mehrerer Bestellbuttons erfordere, hat sich der BGH nicht angeschlossen.