Die neue Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO) ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG und tritt neben das deutsche Batteriegesetz. Die neuen Vorschriften werden ab dem 18. Februar 2024 gelten, wobei viele der Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden müssen.

Zielsetzung der BattVO

Als Teil des europäischen Green Deals zielt die BattVO darauf ab, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien zu etablieren. Die Verordnung dient dazu, die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und -effizienz sowie den Lebenszyklus von Batterien hinsichtlich Nachhaltigkeits- und Umweltschutzaspekten zu verbessern.

Für wen gelten die Vorschriften?

Die Regelungen der BattVO gelten für Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.

Die BattVO enthält in Art. 3 einen Definitionskatalog, der neben den Wirtschaftsakteuren auch die beiden Handlungsformen wie folgt definiert:

Wirtschaftsakteur“ [bezeichnet] den Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister bzw. eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Batterien, deren Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung, deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inverkehrbringen — auch online — oder die Inbetriebnahme von Batterien gemäß dieser Verordnung unterliegt. (Art. 3 Abs. 1 Nr. 22 BattVO).

Inverkehrbringen“ [bezeichnet] die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16)

Inbetriebnahme“ [bezeichnet] die erstmalige Nutzung einer Batterie, die nicht zuvor in Verkehr gebracht wurde, in der Union für den beabsichtigten Zweck (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18)

Adressaten der Verordnung sind demnach alle Akteure, die von Herstellung bis Verkauf involviert sind:

  • Erzeuger*innen
  • Einführer*innen
  • Hersteller*innen
  • Händler*innen
  • Bevollmächtigte Personen
  • Fulfilment-Dienstleister*innen

Welche Produkte werden erfasst?

Die BattVO erfasst sämtliche (auch in Geräte verbaute) Batterien und unterscheidet dabei in die Kategorien:

  • Gerätebatterien
  • Starterbatterien
  • Industriebatterien
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) (z.B. für E-Bikes und Scooter)
  • Elektrofahrzeugbatterien

Relevante Inhalte der BattVO

Marktzulassungsvoraussetzungen

Art. 5 BattVO enthält grundsätzliche Anforderungen für eine Bereitstellung und Inbetriebnahme von Batterien. Dazu gehört, dass Batterien nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die geltenden Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen sowie Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen erfüllen. Die Batterien dürfen keine Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie für Sachgüter oder Umwelt bergen.

Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen

Die Verordnung legt verschiedene Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen fest, die sich u.a. auf Beschränkungen für Stoffe, Erklärungen zum CO2-Fußabdruck und die Pflicht zur Einhaltung bestimmter CO2-Höchstwerte sowie Mindestwerte für den Recyclinganteil bestimmter enthaltener Materialien beziehen (Art. 6–8 BattVO). Die BattVO enthält zudem Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Batterien (Art. 9, 10 BattVO).

Leichte Austauschbarkeit von Batterien

Ab Februar 2027 müssen eingebaute Geräte-Batterien sowie LV-Batterien von Endnutzer*innen während der Lebensdauer der Produkte leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Diese Vorgabe bezieht sich allerdings nicht auf einzelne Zellen oder sonstige Teile einer Batterie, sondern nur auf die Batterie in ihrer Gesamtheit (Art. 11 BattVO).

Die Verordnung definiert die leichte Entfernbar- und Austauschbarkeit wie folgt:

Als vom Endnutzer leicht zu entfernen gilt eine Gerätebatterie, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Produkt entnommen werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, sie werden kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt, herstellerspezifischen Werkzeugen, Wärmeenergie oder Lösungsmitteln für die Demontage des Produkts. (Art. 11 Abs. 1 BattVO)

Als leicht auszutauschen gilt eine Gerätebatterie oder eine LV-Batterie […], wenn sie nach dem Entfernen aus dem Gerät oder dem leichten Verkehrsmittel durch eine andere kompatible Batterie ersetzt werden kann, ohne dass das Funktionieren, die Leistung oder die Sicherheit des Geräts oder des leichten Verkehrsmittels dadurch beeinträchtigt wird. (Art. 11 Abs. 6 BattVO)

Diejenigen, die Produkte mit eingebauten Gerätebatterien in Verkehr bringen, haben außerdem dafür Sorge zu tragen, dass den Produkten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verwendung, das Entfernen und das Austauschen der Batterien beiliegen und diese den Endnutzer*innen auf einer öffentlichen Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form bereitgestellt werden.

Bei bestimmten Produkten wird es, sofern es im Interesse der Sicherheit der Nutzer*innen und Geräte erforderlich ist, bereits ausreichend sein, dass der Austausch nur von unabhängigen Fachleuten vorgenommen werden kann. So bspw. bei abwaschbaren und abspülbaren Geräten sowie professionellen medizinischen Bildgebungs- und Strahlentherapiegeräten (Art. 11 Abs. 2 BattVO).

Allgemeine Kennzeichnungs- und Informationspflichten

Die neue BattVO enthält in Art. 13 BattVO i.V.m. Anhang VI der BattVO die Pflicht zur Angabe der folgenden Informationen ab 18.8.2026:

  • Angaben zur Identifikation des Erzeugers;
  • Batteriekategorie und Angaben zur Identifikation der Batterie;
  • Ort und Datum der Erzeugung;
  • Gewicht;
  • Kapazität;
  • chemische Zusammensetzung;
  • in der Batterie enthaltene gefährliche Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei;
  • zu verwendendes Feuerlöschmittel;
  • kritische Rohstoffe, die in der Batterie in einer Massenkonzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil vorkommen.

Ab 18. August 2025 sind Batterien außerdem mit dem Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien zu kennzeichnen. Ab dem 18. Februar 2027 ist ein zusätzlicher QR-Code mit einschlägigen Informationen zu den Batterien vorzusehen.

Die Kennzeichnungen und der QR-Code sind sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie anzubringen. Sollte die Art und Größe der Batterie dem entgegenstehen, sind die Kennzeichnungen und der QR-Code auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie vorzuhalten (Art. 13 Abs. 7, 20 Abs. 1 BattVO).

Pflichten für Onlinehändler*innen

Für die verschiedenen Arten der Wirtschaftsakteure enthält Kapitel VI weitere Verpflichtungen.

Überwachungspflicht

Speziell für Händler*innen geltende Pflichten enthält zunächst der ab 18.8.2024 geltende Art. 42 BattVO. Danach müssen Händler*innen die Anforderungen der BattVO mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen. Bevor sie eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich daher vergewissern, dass

  • Hersteller*innen im Herstellerregister eingetragen sind,
  • die Batterie eine CE-Kennzeichnung trägt und auch sonst hinreichend gekennzeichnet ist,
  • der Batterie die erforderlichen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinfor-mationen beigefügt sind und
  • Erzeuger*innen und Einführer*innen die für sie geltenden Anforderungen erfüllt haben. Dazu zählen u.a. die Angabe einer Modellkennung, Chargen-, Serien- oder Produktnummer sowie die Nennung der Namen der Erzeuger*innen/Einführer*innen oder eingetragene Handelsnamen/Handelsmarken, ihre Postanschrift, ggf. Internetadresse und E-Mail-Adresse.

Händler*innen haben zugleich Überwachungs- und Meldepflichten. Sofern sie Grund zur Annahme haben, dass eine Batterie nicht den Anforderungen der BattVO entspricht, dürfen sie diese nicht auf dem Markt bereitstellen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, müssen die Erzeuger*innen/Einführer*innen sowie die Marktüberwachungsbehörden benachrichtigt werden. Falls die Ware bereits auf dem Markt ist, hat ggf. ein Verkaufsstopp bzw. Rückruf der Batterien zu erfolgen, Art. 42 Abs. 5 BattVO.

Neben den ausdrücklich für Händler*innen vorgesehenen Pflichten können unter Umständen auch die für Erzeuger geltenden Pflichten zu erfüllen sein. Für Händler*innen, die Batterien unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, Veränderungen an bereits in Verkehr gebrachten Batterien vornehmen oder den Verwendungszweck solcher Batterien verändern, gelten gem. Art. 44 BattVO auch die an Erzeuger*innen adressierten Regelungen des Art. 38 BattVO.

Rücknahmepflicht

Eine weitere sich speziell an Händler*innen richtende Verpflichtung stellt die Rücknahmepflicht aus Art. 62 BattVO dar. Danach haben Händler*innen Altbatterien unabhängig ihrer chemischen Zusammensetzung, Marke und Herkunft von Endnutzer*innen unentgeltlich zurückzunehmen. Ausnahmen von der Rücknahmepflicht bestehen für Abfallprodukte, die Batterien enthalten. Die Verpflichtung ist außerdem auf die Kategorien von Altbatterien, die von den Händler*innen als Batterien angeboten werden/wurden und bei Gerätealtbatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer*innen normalerweise entsorgen, beschränkt (Art. 62 Abs. 2 BattVO).

Die genannten Rücknahmepflichten gelten auch für Online-Händler*innen. Sofern bei Verkäufen eine Zustellung an Endnutzer*innen erfolgt, ist diesen anzubieten, Altbatterien am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Endnutzer*innen sind bereits bei der Bestellung der Batterie über die Rücknahmemodalitäten der Altbatterie zu informieren.

Informationspflicht

Eine weitere ab dem 18.8.2025 geltende Informationspflicht ergibt sich aus Art. 74 Abs. 4 BattVO. Danach müssen Händler*innen, die Batterien für Endnutzer*innen bereitstellen in ihren Verkaufsräumen und sofern sie ihre Produkte über Online-Plattformen verkaufen, auch online, dauerhaft und in leicht zugänglicher und deutlich sichtbarer Weise Informationen zu den nachfolgenden Themen bereitstellen:

  • Rolle der Endnutzer*innen im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung sowie die Pflicht der getrennten Sammlung von Altbatterien
  • Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen
  • Möglichkeiten der Wiederverwendung, Umnutzung und Wiederaufarbeitung
  • getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen und die Vorbereitung zur Wiederverwendung/Umnutzung und Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen
  • erforderliche Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien
  • Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien
  • Auswirkungen der in Batterien enthaltenen (gefährlichen) Stoffe auf die Umwelt und Gesundheit oder die Sicherheit von Personen (infolge unangemessener Entsorgung)
  • Informationen, wie Endnutzer*innen Altbatterien unentgeltlich bei den in den Verkaufsstellen oder für die Online-Plattformen eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können.

Sorgfaltspflichten

Die BattVO sieht für bestimmte Wirtschaftsakteure Sorgfaltspflichten vor, die sich u.a. auf die Herkunft von Rohstoffen sowie die Kontrolle und Transparenz der Lieferketten beziehen. Die Vorschriften dazu gelten jedoch nicht für solche Wirtschaftsakteure, die einen Nettoumsatz von 40 Mio. EUR unterschreiten und/oder die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen/in Betrieb nehmen, wenn die Batterien bereits vor diesen Vorgängen in Verkehr bzw. in Betrieb waren (Art. 47 BattVO).

Sanktionen

Konkrete Sanktionen sieht die BattVO nicht vor. Gemäß Art. 93 BattVO liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten bis zum 18. August 2025 Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die BattVO zu verhängen sind, zu erlassen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Fazit

Die neue Batterieverordnung bringt eine ganze Reihe neuer Regelungen mit sich. Die zeitliche Staffelung der Verpflichtungen ermöglicht zwar ein schrittweises Vorgehen bei der Umsetzung der Vorschriften und Anforderungen in Ihrem Unternehmen, führt aber auch zu größerer Unübersichtlichkeit. Um sich im Fristendschungel zurechtzufinden und einen klaren Überblick über die einzuhaltenden Vorschriften zu bewahren, empfiehlt es sich, frühzeitig eine Roadmap für die zukünftigen Umsetzungsschritte zu erstellen und sich fortlaufend mit der Thematik zu beschäftigen.

Andrey_Popov/Shutterstock.com

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