Am 1.1.2024 tritt das Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt, die Hersteller leisten müssen. Aber auch Händler sind von den neuen Regelungen betroffen.

Hintergrund

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) dient der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortlichkeit nach der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.

Mit dem Gesetz wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Dazu richtet der Gesetzgeber einen Einwegkunststofffonds ein, in den die Hersteller von Einwegkunstoffprodukten die Abgabe einzahlen müssen. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten werden künftig in die Verantwortung genommen, indem sie sich an den Kosten für die Entsorgung ihrer Produkte beteiligen müssen. Die eingenommenen Gelder aus diesem Fonds werden den Kommunen zur Verfügung gestellt. Sie können auf Antrag ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgeglichen bekommen.

Das EWKFondsG ist bereits seit dem 16.5.2023 in Teilen in Kraft, weitere Regelungen kommen zum 1.1.2024 hinzu.

Nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller

§ 9 EWKFondsG enthält Verbote für Einwegkunststoffprodukte von nicht registrierten Herstellern. Während sich Abs. 1 an die Hersteller selbst richtet, nimmt Abs. 2 auch weitere der Handelskette angehörende Dritte in die Pflicht. § 9 Abs. 2 EWKFondsG untersagt das Anbieten zum Verkauf von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1, wenn die Hersteller der jeweiligen Produkte nicht ordnungsgemäß beim Umweltbundesamt registriert sind. Händler müssen beim Angebot erfasster Produkte also zunächst die Registrierung der Hersteller überprüfen.

§ 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern

(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.

(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Bietet ein Händler Einwegkunststoffprodukte zum Verkauf an, obwohl der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist, handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, § 26 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 EWKFondsG, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € belegt werden kann.

§ 26 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]

4.entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet, […]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Welche Produkte werden erfasst?

Anlage 1 enthält eine Liste der Produkte, die betroffen sind. Hierzu zählen u.a. Getränkebehälter und -becher, To-Go-Lebensmittelbehälter, Feuchttücher, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen sowie Luftballons und Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern.

Liste der Einwegkunststoffprodukte

1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

a)dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,

b)in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und

c)ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;

keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;

2.aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der

a)dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und

b)keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3.Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;

4.Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

5.leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

6.Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

7.Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

8.Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Ab dem 1.1.2025 werden mit § 9 Abs. 3, 4 EWKFondsG zudem ausdrücklich die Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen. Diese Akteure haben die Möglichkeit, sich über die vom Umweltbundesamt einzurichtende frei zugängliche Online-Datenbank über die Registrierung der jeweiligen Hersteller zu informieren.

(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

Bei Verstößen handelt es sich ebenfalls um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann, § 26 Abs. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3, 4 EWKFondsG.

r.classen/Shutterstock.com

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