Kartellamt könnte künftig Verbraucherrecht durchsetzen – öffentliche Konsultation

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) plant eine Modernisierung des Wettbewerbsrechts. Die wettbewerbspolitische Agenda bis 2025 sieht u.a. vor, den behördlichen Verbraucherschutz zu verbessern. Geplant ist daher, das Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des Verbraucherschutzes zu stärken. Damit droht künftig neben privatrechtlicher auch eine behördliche Rechtsdurchsetzung. Das BMWK hat hierzu nun eine öffentliche Konsultation gestartet.

Während am 6. November erst die letzte GWB-Novelle verkündet wurde, hat das Wirtschaftsministerium am selben Tag eine öffentliche Konsultation für eine mögliche weitere GWB-Novelle gestartet. Die Regierungsparteien möchten auf diese Weise die Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb stärken.

In der zweiten Hälfte der Legislatur wollen wir Agenda fortentwickeln, damit der Wettbewerb weiter gestärkt und gleichzeitig die Wirtschaft unterstützt und entlastet wird. Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag dem Ziel verpflichtet, die Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb zu verbessern. Diese müssen den Erfordernissen des Mittelstands Rechnung tragen und die Aspekte Innovation, Nachhaltigkeit, Verbraucherschutz und soziale Gerechtigkeit integrieren.

Hintergrund

Mit der 9. GWB-Novelle, die Anfang Juni 2017 in Kraft getreten ist, wurden dem Bundeskartellamt erstmals Befugnisse im wirtschaftlichen Verbraucherschutz, zu dem insbesondere das Lauterkeitsrecht und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zählen, übertragen. Danach kann das Bundeskartellamt verbraucherrechtliche Sektoruntersuchungen durchführen und sich an verbraucherrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten beteiligen. Behördliche Befugnisse, um etwaige Rechtsverstöße abzustellen, wurden ihm jedoch nicht übertragen. Die wettbewerbspolitische Agenda des BMWK bis 2025 sieht daher u.a. vor, den behördlichen Verbraucherschutz zu verbessern.

Seit der 9. GWB-Novelle hat das Bundeskartellamt zwar die Befugnis, verbraucherrechtliche Sektoruntersuchungen durchzuführen, ihm fehlen aber die behördlichen Befugnisse, etwaige Rechtsverstöße abzustellen. Die verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamtes haben Schutzlücken im Verbraucherrecht und teilweise unbefriedigende Rechtsdurchsetzung aufgezeigt. Vor allem strukturelle Defizite in der Rechtsdurchsetzung müssen korrigiert werden, damit Wettbewerb den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher besser gerecht werden kann und fair ausgestaltet wird. Im Koalitionsvertrag ist deshalb vereinbart, das Bundeskartellamt zu stärken, um bei erheblichen, dauerhaften und wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts Verstöße zu ermitteln und diese abzustellen. Auch hierfür wird das BMWK Vorschläge entwickeln.

Entwurfstext noch unbekannt

Ein Entwurfstext zu einer möglichen Novelle liegt noch nicht vor, vielmehr besteht im Rahmen einer öffentlichen Konsultation für betroffene Organisationen, Unternehmen und Verbände sowie interessierte Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihre Einschätzungen und Ideen zum geltenden rechtlichen Rahmen einbringen zu können.

Es lassen sich jedoch anhand des Fragebogens und der Agenda des BMWK einige Themen ablesen, die vermutlich durch eine künftige GWB-Novelle geregelt werden sollen. Hierzu gehört auch eine mögliche Durchsetzung von Verbraucherschutzrecht durch das Bundeskartellamt. Der Fragenkatalog und die Antwortmöglichkeiten hierzu sind stark verbraucherorientiert geprägt. Folgende Fragen betreffen eine mögliche Durchsetzung von Verbraucherschutzrecht durch das Bundeskartellamt:

(Wann) sollten Ihrer Meinung nach erhebliche, dauerhafte und/oder wiederholte Verstöße gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts vom Bundeskartellamt geahndet werden? [Mehrfachauswahl möglich]

[ ] Wenn ein Fall mit Beweisschwierigkeiten vorliegt, in dem potentiell Geschädigte aufgrund von Informationsnachteilen gegenüber Unternehmen Schwierigkeiten haben, einen Rechtsbruch oder ihren Schaden zu beweisen.

[ ] Wenn das jeweilige Unternehmen eine gewisse Marktmachtschwelle überschritten hat, die auch kartellrechtlich relevant ist.

[ ] Wenn das Unternehmen einen Verbraucherrechtsverstoß gegenüber einer Vielzahl von Verbrauchern begangen hat.

[ ] Wenn bei Verbrauchern vereinzelt erhebliche Schäden entstanden sind.

[ ] Wenn bei zahlreichen Verbrauchern geringwertige Schäden entstanden sind (sog. Streuschäden).

[ ] Wenn der Verbraucherrechtsverstoß mindestens über den Zeitraum von einigen Monaten hinweg erfolgt ist.

[ ] Nein, es besteht kein Regelungsbedarf. []

[ ] Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).

Bei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]

Welche Voraussetzungen sollten Ihrer Meinung nach grundsätzlich für das Tätigwerden des Bundeskartellamts erfüllt sein? [Mehrfachauswahl möglich]

[ ] Das Bundeskartellamt hat im Rahmen einer Sektoruntersuchung Kenntnis von systematischen Verbraucherrechtsverstößen erlangt.

[ ] Das Bundeskartellamt wird bei einer bestimmten Anzahl an Verbraucherbeschwerden tätig.

[ ] Das Bundeskartellamt wird auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes tätig.

[ ] Das Bundeskartellamt wird auf Antrag einer bestimmten Anzahl von Verbraucherschutzverbänden tätig.

[ ] Das Bundeskartellamt kann Fälle auch ohne Verbraucherbeschwerden, ohne Antrag und ohne vorangegangene Sektoruntersuchung aufgreifen.

[ ] Weiß nicht / Keine Meinung.

[ ] Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).

Bei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]

Welche Befugnisse sollte das Bundeskartellamt bei erheblichen, dauerhaften und/oder wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts Ihrer Meinung nach haben? [Mehrfachauswahl möglich]

[ ] Ermittlungsbefugnisse (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme), vergleiche §§ 57 ff. GWB.

[ ] Untersagungsbefugnisse im Einzelfall.

[ ] Anordnungsbefugnisse im Einzelfall.

[ ] Verhängung von Zwangsgeldern bei Verstoß gegen Untersagung oder Anordnung.

[ ] Verhaltensauflagen oder Vorgaben für Unternehmen, die gegen Verbraucherrecht verstoßen haben.

[ ] Verbindlichmachung von einzelnen (Gerichts-)Entscheidungen für einen größeren Kreis von Unternehmen.

[ ] Anordnung der Folgenbeseitigung, z.B. durch Rückerstattungsanordnungen.

[ ] Gewinnabschöpfung.

[ ] Festlegung von Schadenssummen.

[ ] Verhängung von Bußgeldern.

[ ] Öffentlichkeitsarbeit zu ergriffenen Maßnahmen und durchgeführten Sektoruntersuchungen.

[ ] Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Benennung von Unternehmen, deren Verstöße festgestellt wurden („naming and shaming“).

[ ] Befugnisse des Bundeskartellamts sollten inhaltlich auf den Fall beschränkt sein, dass ein Unternehmen auch kartellrechtlich relevante Marktmacht hat.

[ ] Weiß nicht / Keine Meinung.

[ ] Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).

Bei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]

Nehmen Sie teil!

Jeder kann an der Konsultation teilnehmen. Den Link zur Teilnahme finden Sie hier.

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13.11.23