1

Keine Verbesserung? Wie Abmahner und Gerichte das Anti-Abmahngesetz aushebeln

Seit dem 2.12.2020 gilt das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“. Durch dieses Gesetz wurde das UWG, das wettbewerbsrechtliche Abmahnungen regelt, erheblich verändert. Ziel des Gesetzgebers war es, insbesondere Internethändler besser vor Abmahnungen zu schützen.

So gibt es nunmehr Formvorschriften für eine Abmahnung. § 13 Abs. 2 UWG regelt, was in einer Abmahnung klar und verständlich angegeben werden muss. Zu diesen Formvorschriften gehört z.B. gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Information darüber, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch (Abmahnkosten) geltend gemacht werden kann und wie sich dieser berechnet. Bei Formfehlern kann der Abmahner keine Abmahnkosten geltend machen. Vielmehr kann der Abgemahnte seine Rechtsverteidigungskosten gegenüber dem Abmahner geltend machen.

Wettbewerber dürfen bei einem erstmaligen Verstoß gegen Informationspflichten im Internet weder Abmahnkosten geltend machen noch eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern. Gemäß § 13a Abs. 2 UWG kann der Abmahner erst bei einer weiteren Abmahnung wegen des Verstoßes gegen Informationspflichten im Internet eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe geltend machen. Auch in diesem Fall können jedoch keine Abmahnkosten geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber hat ferner in § 14 Abs. 2 UWG geregelt, dass bei Abmahnungen wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien kein fliegender Gerichtsstand mehr gilt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in der Vergangenheit bei Verstößen im Internet sich der Abmahner das Gericht in Deutschland aussuchen konnte, wo er seine Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen wollte. Dies hatte zur Folge, dass aus Sicht der Abmahner die Gerichte besonders beliebt waren, die auch für einfachste Verstöße hohe Streitwerte angenommen hatten.

Resümee nach 2 Monaten: Es hat sich nur wenig geändert

Die Rechtsanwälte von internetrecht-rostock.de beraten seit vielen Jahren abgemahnte Internethändler. Nach unserem Eindruck gibt es zwar etwas weniger abgemahnte Internethändler. Das Gesetz hat jedoch, so unsere Einschätzung, sein Ziel in einigen Punkten verfehlt. Internethändler sind nicht wirklich durch die Gesetzesänderung vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geschützt. Diese Einschätzung möchten wir anhand einiger Beispiele aus unserer Beratungspraxis erläutern.

Informationspflichtenverstoß? Nenn es einfach Irreführung

Bei einem Verstoß gegen Informationspflichten im Internet (der Gesetzentwurf nennt hier z.B. Informationen über das Impressum, die Widerrufsbelehrung oder die Umsetzung der Preisangabenverordnung) darf durch einen Mitbewerber nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden, bei einer erstmaligen Abmahnung auch keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Wenn ein Verkäufer bei eBay als privater Verkäufer sehr umfangreich Waren anbietet, ist er schnell im Rechtssinne aufgrund des Umfangs Gewerbetreibender. Gewerbliche eBay-Verkäufer benötigen ein Impressum, eine Widerrufsbelehrung, einen Link auf die OS-Plattform etc. Nach altem Recht waren all diese Fehler Gegenstand der Abmahnung und der Unterlassungserklärung. Jetzt wird nur noch, was durchaus möglich ist, abgemahnt, dass der Verkäufer über seine Eigenschaft als Gewerbetreibender täuscht. In diesem Fall können eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Abmahnkosten gefordert werden. Die Abmahnkosten sind die gleichen wie nach altem Recht.

Kostenpflichtige Abmahnthemen statt Verstöße gegen Informationspflichten

Ebenfalls beobachten wir aus unserer Beratungspraxis, dass Abmahner, die früher Verstöße gegen Informationspflichten, z.B. ein fehlender Link auf die OS-Plattform, abmahnten, nunmehr einfach das Thema wechseln. „Beliebt“ ist eine fehlende Registrierung nach Elektrogesetz oder Verpackungsgesetz oder die irreführende Werbung mit Produkteigenschaften. In diesen Fällen können sowohl eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als auch Abmahnkosten gefordert werden.

Information über Abmahnkosten – welche Information reicht aus?

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss in der Abmahnung klar und verständlich erläutert werden, wie sich die Abmahnkosten berechnen. Die Höhe der Abmahnkosten ergibt sich zum einen aus dem Gegenstandswert, zum anderen aus der konkreten Berechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Gerade die Frage, wie hoch der Gegenstandswert ist, ist für die Höhe der Abmahnkosten entscheidend. Muss in einer Abmahnung, gegebenenfalls unter Bezug auf Rechtsprechung zum gleichen Abmahnthema, erläutert werden, wie der Abmahner auf den Gegenstandswert kommt? Während im Dezember 2020 unter Wettbewerbsrechtlern noch überwiegend die Ansicht vertreten wurde, dass es in einer Abmahnung konkrete Informationen dazu geben müsse, wie sich die Höhe des Gegenstandswertes berechnet, ist es nunmehr einfacher. In einem Standardkommentar zum UWG zum neuen Recht heißt es nunmehr nur noch, dass es eine Berechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geben müsse. Letztlich werden die Gerichte entscheiden müssen, welche Information ausreichend ist.

Fliegender Gerichtsstand – bleibt es doch dabei?

Durch den Wegfall des fliegenden Gerichtsstandes bei Abmahnungen wegen einer Zuwiderhandlung im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien haben viele Landgerichte, die bisher umfangreich im Wettbewerbsrecht gehandelt haben, nicht mehr so viel zu tun. Dazu zählen Gerichte im Bezirk des OLG Hamm (z.B. Bielefeld, Bochum, Essen und Münster), wie aber auch Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt. In einigen OLG-Bezirken sind die Streitwerte auch für einfache Verstöße wie z.B. eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung relativ hoch. Der Vorteil des fliegenden Gerichtsstandes war auf der anderen Seite jedoch auch, dass ein Landgericht, das sich häufig mit Wettbewerbsverstößen im Internet befasst, sehr sachkundig ist.

Es gibt bereits erste Gerichte, die die gesetzliche Einschränkung sehr großzügig auslegen. So nimmt z.B. das Landgericht Düsseldorf an, dass der fliegende Gerichtsstand nur dann nicht gilt, wenn es sich bei der wettbewerbswidrigen Handlung gerade um einen solchen Verstoß handelt, der ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangen werden kann. Handlungen, die auch in anderen Medien begangen werden können, fallen somit nicht unter den Ausschluss des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG. Wettbewerbsrechtliche Kammern bei Landgerichten, die nun plötzlich sehr viel weniger neue Verfahren haben, werden daher, so unsere Vermutung, versuchen, die Neuregelungen des Gesetzgebers sehr großzügig auszulegen. Eine rechtliche Klärung wird letztlich durch die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof erfolgen.

Die neue Rolle der Abmahnvereine

Von den Einschränkungen des neuen UWG zunächst ausgenommen sind Abmahnvereine (Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen), wie z.B. der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. Abmahnvereine dürfen auch weiterhin die Verletzung von Informationspflichten im Internet kostenpflichtig abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Nach unserem Eindruck sind sich einige Abmahnvereine Ihrer neuen Rolle sehr wohl bewusst. Eine Veränderung der Anzahl der Abmahnungen von Abmahnvereinen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes konnten wir nicht feststellen.

Fazit: Gut gedacht, schlecht gemacht?

Inwieweit die Änderung des UWG durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ zu einer wirklich spürbaren Verbesserung der Abmahner-Situation von Internethändlern führt, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Dem Gesetzgeber kann man nach unserer Auffassung keinen Vorwurf machen. Es ist eine Klärung der vielen offenen Fragen in der Rechtsprechung abzuwarten, von der wir befürchten, dass diese nicht im Sinne der Händler entscheiden wird.

Über Rechtsanwalt Johannes Richard

Rechtsanwalt Johannes Richard ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Richard & Kempcke. Er betreibt die Internetseite internetrecht-rostock.de und berät seit vielen Jahren Shopbetreiber und Abgemahnte.

MIND AND I/Shutterstock.com