Bereits seit
dem 1. August 2012 muss aus der Beschriftung des Bestell-Buttons eindeutig
hervorgehen, dass der Verbraucher mit Klick auf den Button einen
zahlungspflichtigen Vertrag schließen wird. Das KG (Urt. v. 20.12.2019 – 5 U
24/19) entschied nun in einem Fall, dass der von Netflix verwendete Button diesen
Anforderungen nicht genüge und erklärte zudem eine verwendete
Preisanpassungsklausel für unzulässig.
Netflix bot einen kostenlosen Probemonat der Mitgliedschaft an, der sich anschließend in ein Abonnement umwandelte. Der Bestell-Button trug hierbei die Aufschrift „MITGLIEDSCHAFT BEGINNEN – KOSTENPFLICHTIG NACH GRATISMONAT“. Zudem verwendete Netflix folgende Preisanpassungsklausel: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert.“ Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte Netflix ab. Nachdem Netflix weder die geforderte Unterlassungserklärung abgab noch die Abmahnkosten erstattete, legte die Verbraucherzentrale Klage ein. Nachdem das LG Berlin (Urt. v. 14.2.2019 – 52 O 92/18) die Klage abgewiesen hatte, ging die Verbraucherzentrale in Berufung.
Das KG
entschied nun, dass sowohl die Beschriftung des Bestell-Buttons als auch die
verwendete Preisanpassungsklausel unzulässig seien.
§ 312j Abs. 3
BGB bestimmt Folgendes:
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Grundlage hat
diese Bestimmung in Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verbraucherrechtrichtlinie (RL
2011/83/EU):
Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. […]
Zunächst stellte
das Gericht fest, dass die Beschriftung nicht den gesetzlichen Anforderungen
genüge. Man könne zwar darüber diskutieren, ob die Beschriftung mit den Wörtern
„Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig“ in dieser oder anderer Reihenfolge
den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ entspreche, wenn die Bestellung
darauf gerichtet ist, dass der Verbraucher einen unbefristeten Vertrag mit
einem Anbieter schließt, der es ermöglicht, Filme über intemetfähige Fernseher,
Computer oder andere Geräte zu streamen. Jedenfalls verstoße aber der Hinweis
auf einen Gratismonat gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.
Die Wortfolge „nach Gratismonat“ setzt weder den erforderlichen Hinweis auf das Auslösen des Bestellvorgangs noch den notwendigen Hinweis auf die damit einhergehende Begründung einer Zahlungspflicht um.
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes darf die Schaltfläche aber mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Maßgeblich für
die Beurteilung der beanstandeten Beschriftung seien im Gesetzeswortlaut die
Formulierungen „mit nichts anderem als den Wörtern“ bzw. „ausschließlich mit
den Wörtern“.
Das Gericht
betonte, dass nur dieses Ergebnis mit den Zielen, die die entsprechenden
Vorschriften verfolgen, im Einklang stehe. So sehe u.a. der Erwägungsgrund 39
der Verbraucherrechterichtlinie vor, dass die Aufmerksamkeit der Verbraucher
durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache gelenkt werden
solle, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem
Unternehmer zur Folge hat.
Werbung, die angebotenen Leistungen im ersten Monat unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können, ist schon aufgrund ihrer Anlockwirkung geeignet, den Verbraucher von der Tatsache abzulenken, dass die Betätigung des Bestellbuttons eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten begründet. […] Auch der Bundesgesetzgeber hat die Verpflichtung, dass die Schaltfläche neben den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ bzw. einer entsprechend unmissverständlichen Formulierung mit keinen weiteren Zusätzen versehen werden darf, damit begründet, dass der Verbraucher nicht durch ergänzenden Text von der entscheidenden Information abgelenkt werden soll (BT-Drucksache DS 17/7745, Seite 12).
Die Beklagte
versuchte sich damit zu verteidigen, dass eine Beschriftung nur mit
„zahlungspflichtig bestellen“ irreführend wäre, da im ersten Monat kein Entgelt
zu zahlen sei. Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht. Die
gesetzliche Regelung solle sicherstellen, dass der Verbraucher sich bewusst
ist, bei der Betätigung des Buttons eine rechtsgeschäftliche Erklärung
abzugeben und ihn vor Kosten- und Abofallen schützen. Es sei der Beklagten
unbenommen, den Verbraucher außerhalb des Buttons darauf hinzuweisen, dass der
erste Monat nichts kostet.
Das Gericht
entschied zudem, dass die verwendete Preisanpassungsklausel den Vertragspartner
der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteilige. Zugleich betonte es, dass Preisanpassungsklauseln in AGB nicht
grundsätzlich unwirksam seien.
Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird jedoch nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (vgl. BGH NJW2008, 360, Rn 10).
Diesen
Anforderungen genüge die entsprechende Klausel jedoch nicht. Die beanstandete Klausel
nenne keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll,
sondern stelle diese vollständig in das Belieben der Beklagten. Zudem eröffne
sie der Beklagten einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum.
Die Vorinstanz
vertrat ebenso wie die Beklagte die Auffassung, die Unangemessenheit der
Klausel werde durch das Recht des Vertragspartners, den Vertrag jederzeit
kündigen zu können, kompensiert. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, kann zwar im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 2008, 360, Rn 13). Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte keine Anpassungsmaßstäbe angibt.
Es treffe zwar
zu, dass der Verbraucher sich durch rechtzeitige Kündigung der Preiserhöhung
entziehen könne, hierdurch könne jedoch nicht jedwede Benachteiligung des
Verbrauchers ausgeschlossen werden.
Die Beklagte nimmt dem Verbraucher die Möglichkeit, die Zulässigkeit einer von bestimmten Kriterien abhängigen Preiserhöhung überprüfen zu lassen und damit auch die Möglichkeit, die Beklagte zu einer Fortsetzung des unbefristeten Dauerschuldverhältnisses zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zumindest bis zum Wirksamwerden einer von der Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung zu zwingen.
Damit standen der Verbraucherzentrale die geltend gemachten Ansprüche zu.
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