Update: Das „Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ mit den entsprechenden Änderungen des KrWG wurde am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 29.10.2020 in Kraft getreten.

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG-E) auf den Weg gebracht. Neben der Umsetzung abfallrechtlicher Vorschriften der EU ist auch die Einführung einer sog. „Obhutspflicht“ vorgesehen, mit der die Vernichtung von Retouren und Warenüberhängen verhindert werden soll. Zudem sollen neue Berichtspflichten für Hersteller und Händler eingeführt werden, wie sie mit nicht verkauften Waren umgehen.

Gebrauchstauglichkeit soll erhalten werden

§ 23 KrWG enthält eine Regelung zur Produktverantwortung. Danach trägt auch derjenige, der Produkte vertreibt, zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung.

(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden.

Diese Regelung soll künftig um einen dritten Satz ergänzt werden, der den Vertrieb dazu verpflichten soll, die Gebrauchstauglichkeit der Produkte zu erhalten und dafür zu sorgen, dass diese nicht zu Abfall werden.

Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.

Einführung einer Obhutspflicht

Zudem soll eine „Obhutspflicht“ eingeführt werden, die im Zusammenhang mit der Rücknahme und Rückgabe von Erzeugnissen gilt (§ 23 Abs. 2 Nr. 11 KrWG-E) .

(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere

11. eine Obhutspflicht hinsichtlich der vertriebenen Erzeugnisse, insbesondere die Pflicht, beim Vertrieb der Erzeugnisse, auch im Zusammenhang mit deren Rücknahme oder Rückgabe, dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.

Aus dieser Obhutspflicht ergeben sich jedoch noch keine unmittelbaren Pflichten. Hierfür ist der Erlass entsprechender Verordnungen und Gesetze notwendig. Die entsprechende Ermächtigung zum Erlass, um diese Obhutspflicht umzusetzen und zu konkretisieren, enthält § 24 Nr. 10 KrWG-E.

Danach kann der Verordnungsgeber für bestimmte Erzeugnisse bestimmen, dass der Produktverantwortliche bei deren Vertrieb – auch im Zusammenhang mit deren Rücknahme oder Rückgabe – dafür zu sorgen hat, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Diese Verordnung wird dann die konkreten Verpflichteten und die konkreten Verhaltenspflichten bestimmen.

Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

10. beim Vertrieb bestimmter Erzeugnisse, auch im Zusammenhang mit deren Rücknahme oder Rückgabe, dafür zu sorgen ist, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.

Neue Berichtspflicht für Händler

Mit § 25 Abs. 1 Nr. 9 KrWG-E wird zudem die Grundlage für eine Berichtspflicht geschaffen. Hersteller und Händler werden dann deutlich und nachvollziehbar dokumentieren müssen, wie sie mit nicht verkauften Waren umgehen.

Hierfür wird eine weitere Ermächtigung eingeführt, mit der für bestimmte unter diese Obhutspflicht fallende Erzeugnisse die Erstellung eines Berichts angeordnet werden kann, der ihre Verwendung, insbesondere Art, Menge, Verbleib und Entsorgung sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat. Zudem soll über die getroffenen und die geplanten Maßnahmen zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Produkte, ihrer weiteren Verwendung sowie ihrer nachrangigen Entsorgung als Abfall berichtet werden.

Mit Hilfe dieses Berichts soll die notwendige Transparenz über die Verwendung der Produkte, insbesondere über deren Verkauf, Versendung und Rücknahme als Retoure, entstehende Warenüberhänge sowie die weitere Verwendung von Retouren und Überhängen und nachrangige Entsorgung der Waren als Abfall, geschaffen werden.

(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber

9. zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.

Die entsprechende Rechtsverordnung wird ebenfalls den wesentlichen Inhalt des Transparenzberichts festlegen und wird derzeit erarbeitet. So muss bestimmt werden, wer, d. h. insbesondere welche Hersteller und Vertreiber, den Bericht zu erstellen hat, welche Erzeugnisse und Abfälle zu erfassen sind, welcher Inhalt, welche Form und welcher Umfang einzuhalten ist, für welchen Zeitraum und zu welchem Zeitpunkt der Bericht zu erstellen, auszuwerten und bei Bedarf fortzuentwickeln ist.

Fazit

Kein Händler hat Interesse daran, Produkte grundlos wegzuwerfen. Schon jetzt wird versucht, Retourenquoten so gering wie möglich zu halten und retournierte Ware günstiger zu verkaufen. In welcher Form und in welchem Umfang die Dokumentationspflichten eingeführt werden, ist noch unklar. Die Begründung des Gesetzesentwurf sieht jedenfalls ausdrücklich vor, dass darauf geachtet werden soll, dass für die betroffenen Unternehmen keine unzumutbaren bürokratischen Belastungen entstehen und dass Unternehmen mit unerheblichen Retouren oder Überhängen von der Transparenzpflicht ausgenommen werden. Klarheit werden erst die entsprechenden Verordnungen mit sich bringen. Hier bleibt zu hoffen, dass keine allzu großen zusätzlichen Belastungen entstehen.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Den Gesetzentwurf können Sie hier abrufen.

Sebastian Duda/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken