Update: Der Bundestag hat das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge am 24.6.2021 in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Hinzugekommen ist ein neuer § 312k BGB, der ab dem 1.7.2022 gelten soll, und die Einführung eines Kündigungsbuttons vorsieht. Hiermit sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, Kündigungserklärungen bei Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr künftig in vergleichbarer Weise wie Erklärungen zum Abschluss solcher Verträge abzugeben.
Hierzu bestimmt Abs. 1 den Anwendungsbereich, während Abs. 2 die Pflicht des Unternehmers zum Vorhalten einer Kündigungsschaltfläche konkretisiert und weitere Vorgaben zur Gestaltung der vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden technischen Mittel zur Abgabe der Kündigungserklärung macht. Ua muss der Unternehmer zunächst eine mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung bezeichnete Schaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Dort muss eine als „Bestätigungsschaltfläche“ bezeichnete Schaltfläche zu finden sein, mit welcher der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
§ 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht
1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und
2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Nach Abs. 3 muss der Verbraucher durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche die abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Abs. 4 sieht eine Verpflichtung des Unternehmers vor, den Empfang der Kündigungserklärung zu bestätigen, sowie eine Vermutungsregelung betreffend den Zugang der Kündigungserklärung. Abs. 5 enthält eine Zweifelsregelung betreffend den Kündigungszeitpunkt, wonach eine Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirken soll, wenn der Verbraucher bei Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt für die Beendigung angibt. Nach Abs. 6 kann ein Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Unternehmer die in § 312k Abs. 1 und 2 BGB nF vorgesehenen Pflichten nicht erfüllt.
(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
(6) Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Update: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 16.12.2020 beschlossen und den entsprechenden Regierungsentwurf veröffentlicht.
Die Regelungen zur Laufzeit von Verträgen wurden noch einmal angepasst und deutlich aufgeweicht. Nach dem Regierungsentwurf darf die Vertragsdauer nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zwei Jahre betragen. Eine feste Vertragslaufzeit von über einem Jahr soll zukünftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt.
Das Gleiche gilt für die Vorgabe, dass bei einer weiterhin zulässigen Verlängerung von bis zu einem Jahr, eine solche Verlängerung von über drei Monaten bis zu einem Jahr nur wirksam ist, wenn in der Bestimmung vorgesehen ist, dass die Verlängerung nur eintritt, wenn der Verwender der AGB den anderen Vertragsteil rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerungen werden ergänzt durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat in Buchst. c).
§ 309 Nr. 9 soll damit folgende Fassung erhalten:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam […]
Nr. 9 (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine Bestimmung, die
aa) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsieht oder
bb) eine den anderen Vertragsteil länger als ein Jahr höchstens bis zu zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsieht, wenn der Verwender dem anderen Vertragsteil nicht auch einen Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Preis anbietet, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt;
b) eine Bestimmung, die
aa) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr vorsieht oder
bb) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als drei Monate bis zu einem Jahr vorsieht, es sei denn die Verlängerung tritt nach der Bestimmung nur ein, wenn der Verwender spätestens zwei Monate, jedoch frühestens vier Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer in Textform auf Folgendes hinweist:
aaa) den Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte Vertragslaufzeit endet,
bbb) den Zeitraum, um den sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird, und
ccc) den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beim Verwender spätestens eingehen muss, oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
Die Wirksamkeit eines telefonisch abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung von Gas und Strom soll hingegen nicht mehr davon abhängig sein, dass dieser im Anschluss durch den Verbraucher genehmigt wurde. Diese noch im Referentenentwurf vorgesehene Änderung des § 312c BGB sieht der Regierungsentwurf insofern nicht mehr vor.
Die ursprünglich vorgesehenen Änderungen der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, das Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse und die Änderungen zur Einwilligung in Telefonwerbung wurden in den Regierungsentwurf übernommen.
Über den Regierungsentwurf wird am 26.2.2021 im Bundestag beraten. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Den Regierungsentwurf zum Gesetzes für faire Verbraucherverträge können Sie hier abrufen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Verbraucher sollen dadurch besser vor Abofallen und bei telefonisch geschlossenen Verträgen geschützt werden. Vorgesehen sind auch Anpassungen hinsichtlich der Gewährleistungsdauer beim Kauf gebrauchter Sachen.
AGB enthalten oft Bestimmungen über bestimmte Vertragsdauern, automatische Vertragsverlängerungen sowie Kündigungsfristen. Bisher kann nach § 309 Nr. 9 a) BGB in AGB für Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben, eine Höchstdauer der Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden. Nach Nr. 9 b) ist eine stillschweigende Verlängerung um höchstens ein Jahr möglich, während nach Nr. 9 c) keine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der nächst vorgesehenen oder verlängerten Vertragsdauer vereinbart werden darf.
Geht es nach dem Referentenentwurf, sollen die Vertragsdauern und Kündigungsfristen eingeschränkt werden. Die Höchstdauer soll auf ein Jahr begrenzt werden und eine stillschweigende Verlängerung soll nur noch um drei Monate möglich sein, während die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen soll.
§ 309 Nr. 9 BGB soll folgende Fassung erhalten:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
Nr. 9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als drei Monate oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
Zudem sieht der Referentenentwurf eine Änderung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen für gebrauchte Waren vor. § 476 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr begrenzt werden darf. Allerdings entschied der EuGH bereits 2017, dass eine solche Regelung gegen das EU-Recht verstößt. Nach der zugrunde liegenden Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG darf nur die Haftungsdauer bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzt werden, die Verjährungsfrist hingegen nicht.
Entsprechend sollen § 476 Abs. 1 und 2 BGB angepasst werden und folgende Fassung erhalten:
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Bei gebrauchten Sachen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Unternehmer nur für einen Mangel haftet, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums seit der Ablieferung der Sache gezeigt hat. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten. Diese Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren führt.
Telefonisch geschlossene Verträge über dieLieferung von Gas und Strom sollen nach dem Referentenentwurf künftig nur noch dann wirksam werden, wenn der Verbraucher sie im Anschluss in Textform, z.B. schriftlich oder per E-Mail, genehmigt, nachdem der Unternehmer ihm den Inhalt des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Entsprechend sollen die Pflichten des Unternehmers in § 312f BGB auch angepasst werden. Genehmigt der Verbraucher den Vertrag nach Aufforderung des Unternehmers nicht bis zum Ablauf von zwei Wochen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer keinen Wertersatz, wenn dieser bereits mit der Strom- oder Gaslieferung begonnen hat.
Zudem soll ein neuer § 7a UWG eingeführt werden, nach dem Unternehmen die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung angemessen dokumentieren und diese über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung aufbewahren müssen.
§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde die Nachweise nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“
Wird eine Einwilligung nicht entsprechend dokumentiert, soll es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln und diese mit einer Geldbuße bis zu 50 000 € geahndet werden können.
In § 308 BGB soll mit Nr. 9 ein neues Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse aufgenommen werden. Danach sollen künftig alle Abtretungsausschlüsse in AGB für Geldansprüche eines Verbrauchers gegen den Verwender der AGB unwirksam sein.
Noch ist dies ein erster Entwurf. Der Bundesrat fordert bereits länger für telefonisch geschlossene Verträge eine solche Bestätigungslösung (BR-Drs. 121/18). Diesen Vorschlag nimmt der Entwurf auf, beschränkt den Anwendungsbereich jedoch zunächst auf den Energiesektor. Die Beschränkung der Laufzeit auf ein Jahr, die Verkürzung der automatischen Verlängerung und eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat sollen die Wahlfreiheit der Verbraucher stärken und den Wettbewerb fürdern. Ob dieses Ziel damit erreicht wird, bleibt abzuwarten. Über eine längere Kalkulationsgrundlage können Anbieter häufig günstigere Konditionen anbieten. Die geplante Umsetzung des EuGH-Urteils wird hingegen für Rechtssicherheit sorgen. Die Gewährleistungsfrist darf verkürzt werden, die Verjährungsfrist nicht. Ob die Regelungen tatsächlich so in Kraft treten werden, bleibt abzuwarten.
Den Referentenentwurf können Sie hier abrufen.
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