Bisher mussten Händler bei einem Angebot für Leuchten das Etikett beifügen und in der Werbung die entsprechende Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen angeben. Diese Pflicht wird zum 25.12.2019 durch die neue delegierte VO (EU) 2019/2015 aufgehoben. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand.
Im März hatte die Europäische Kommission neue Vorschriften zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse bestimmter Produkte erlassen, die neue Energielabels vorsehen und grundsätzlich ab 2021 gelten. Die Vorschriften wurden jetzt im Amtsblatt der EU (ABl. 2019 L 315) veröffentlicht.
Hintergrund
Bereits seit dem 1. August 2018 gilt die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Bisher gibt es je nach Produktgruppe noch unterschiedliche Skalen, bei denen die oberste Klasse von A bis A+++ reichen kann. Zukünftig soll eine einheitliche Skala eingeführt werden, deren Energieeffizienzklassen von A bis G reicht.
Wegfall der Kennzeichnungspflicht
Künftig regelt die delegierte VO (EU) 2019/2015 die Kennzeichnung von Lichtquellen. Sie gilt ab dem 1. September 2021 und hebt zu diesem Zeitpunkt die bis dahin bestehende delegierte VO (EU) 874/2012 auf – mit einer Ausnahme: nach Art. 9 der neuen Verordnung werden die bisherigen Kennzeichnungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 für Lieferanten und nach Art. 4 Abs. 2 für Händler bereits zum 25. Dezember 2019 aufgehoben. Damit entfällt die Kennzeichnungspflicht des Energieverbrauchs für Leuchten in der Werbung und die Pflicht zur Darstellung des Etiketts ab diesem Zeitpunkt.
Für Lampen besteht diese Pflicht jedoch fort.
Pflicht zum Entfernen?
Noch nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob die bisherigen Kennzeichnungen zu diesem Zeitpunkt entfernt werden müssen, denn Übergangsregeln sind nicht vorgesehen. Eine entsprechende Mitteilung der Europäischen Kommission hierzu, wie es sie auch zur Nichtigkeit der delegierten VO (EU) 665/2013 zur Kennzeichnung von Staubsaugern gab (2019/C 96/08), gibt es aktuell nicht. Jedoch kann auch der Wegfall einer Informationspflicht nicht mit einer Nichtigkeit der Verordnung gleichgesetzt werden.
Allerdings ist es Händlern nach Art. 6 d) VO (EU) 2017/1369 untersagt, für Produkte, die nicht von delegierten Rechtsakten erfasst werden, Etiketten zu liefern oder auszustellen, die die in dieser Verordnung oder den einschlägigen Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden. Ob die Weiterverwendung der Etiketten unter dieses Verbot fällt, ist jedoch unklar, denn die neue delegierte Verordnung hebt lediglich die Pflicht zur Kennzeichnung auf auf. Das Etikett selbst, wie es für Leuchten in Anhang I Abschnitt 2 der delegierten VO (EU) Nr. 874/2012 vorgesehen ist, ist jedoch nach wie vor in Kraft.
Auch wenn die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher eher gering ausfallen dürfte, sollte die Kennzeichnung aus dem Online-Shop sicherheitshalber entfernt werden.
So sieht es auch „Lightning Europe“, die von der EU gegründete Interessenvertretung der Beleuchtungsindustrie in ihrem Leitfaden:
Therefore, LightingEurope strongly advises dealers and retailers to stop using the luminaire label, both at the point of sale and on online markets. This change is in line with the end of the obligation required by Regulation (EU) No 874/2012, Art. 4(2), which itself has been repealed.
Zudem geht „Lightning Europe“ auch ohne Übergangsvorschriften davon aus, dass der Vertrieb bereits in Verkehr gebrachter Leuchten weiterhin möglich ist trotz der Kennzeichnung auf der Verpackung der Leuchte.
Even though the energy label for luminaires is no longer required, some products already placed on the market may have such a label printed on the box. However, as the label is not illegal (only no longer required), the package does not need to be removed from the market.
Fazit
Ab dem 25. Dezember 2019 entfällt die Kennzeichnungspflicht des Energieverbrauchs für Leuchten. Auch wenn die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher eher gering ausfallen mag, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Kennzeichnung ab diesem Zeitpunkt aus dem Online-Shop entfernt werden. Bis dahin ist sie jedoch verpflichtend. Übergangsvorschriften sind nicht vorgesehen. Was die handwerkliche Qualität der EU-Gesetzgebung angeht, sehen wir noch Luft nach oben.
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Frage: Leuchten klar, Leuchtmittel auch. Was ist mit Leuchte mit festverbauten LEDs? Wenn da jetzt das Leuchtenetikett entfällt, müssten diese Leuchten ein Leuchtmittel-Etikett haben. Oder gibts dazu eine andere Aussage?
Gemäß Artikel 1 Abs. 2 d) der EU-Verordnung Nr. 874/2012, die noch bis zum 1. September 2021 wirksam ist, sind Lampen sofern sie als fest verbaute Bestandteile von Leuchten verkauft werden, von der Verordnung ausgenommen und nicht gesondert kennzeichnungspflichtig. Dazu gehören auch LEDs die fest in die Leuchte eingebaut sind. Durch die Aufhebung der Kennzeichnungspflicht für Leuchten ab dem 25.12.2019 ändert sich an dieser Regelung nichts.
Sorry. als Nichtjurist kapiere ich das nicht. Entfällt denn die Kennzeichnungspflicht für Leuchte mit festverbaute LEDs?
Die Aussage, dass Lampen sofern sie als fest verbaute Bestandteile von Leuchten verkauft werden, von der Verordnung ausgenommen und nicht gesondert kennzeichnungspflichtig, steht im Widerspruch zu dem Wortlaut in der zitierten Verordnung wonach im Satz vor dem Abs.2 d) klar definiert ist:
” Diese Lampen und LED-Module sind von der Verordnung nicht ausgenommen, wenn sie für Beleuchtungszwecke vermarktet werden;
d) Lampen und LED-Module, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfert zu werden, …”
Hier ist klar formuliert das eben festverbaute LED-Module und Leuchtmittel kennzeichnungspflichtig sind und eben nicht von der Verordnung ausgenommen werden.
Auf den ersten Blick könnte man den Gesetzestext tatsächlich so verstehen, wie Sie es angemerkt haben.
Allerdings gehört der Satz „Diese Lampen und LED-Module sind von der Verordnung nicht ausgenommen, wenn sie für Beleuchtungszwecke vermarktet werden;“ noch zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c).
Der Abschnitt c) ist erst mit dem Semikolon beendet. Daher sind nur Lampen und LED-Module, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, die aber für Beleuchtungszwecke vermarktet werden NICHT von der Verordnung ausgenommen.
Der Teil, auf den wir uns beziehen muss wie folgt gelesen werden:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Produkte:
a) (…)
b) (…)
c) (…)
d) Lampen und LED-Module, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, außer wenn sie dem Endnutzer getrennt (z. B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden;
Sehr geehrter Herr Föhlisch, anknüpfend an den Kommentar zuvor, frage ich mich, wie es sich mit der Kennzeichnung bei Lampen, die beim Verkauf von einer Leuchte mitgeliefert werden, verhält?
Also bspw. eine Tischleuchte, welche eine Lampe/Leuchtmittel (austauschbar, nicht fest verbaut) mit EEK B mitliefert. Muss dann hier die Lampe gesondert gekennzeichnet werden und somit ein EEK Label als auch das Spektrum der Lampe angegeben/abgebildet werden? Vielen Dank!
Diese Frage war bereits unter der vorherigen Rechtslage nicht abschließend geklärt. Es wurde u.a. vertreten, dass die Anzeige des Etiketts der Lampe nicht unbedingt notwendig sei, da sie austauschbar ist und der Verbraucher bereits anhand des Leuchtenetiketts Informationen bezüglich der Effizienz der Lampe erhielt. Mit dem Wegfall der Kennzeichnungspflicht für Leuchten entfällt jedoch das letzte Argument. Ob diese Ansicht dann noch aufrechterhalten werden kann, ist unklar. Bis diese Frage geklärt ist, sollte die Lampe aus Gründen der Rechtssicherheit gekennzeichnet werden.
MG
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
Wenn nun bei Leuchten die Energieeffizienzklassen Kennzeichnungspflicht wegfällt, müssen Leuchten dann noch in der EPREL Datenbank registriert werden?
Die Pflicht zur Registrierung energieverbrauchsrelevanter Produkte bei der „EPREL-Datenbank“ betrifft Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer.
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 lautet:
„Ab dem 1. Januar 2019 tragen die Lieferanten, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank ein.“
Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2015 sind die Art. 4 Abs. 2 und 3 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 874/2012, die die Kennzeichnungspflicht von Leuchten regeln, aufgehoben. Daher fallen Leuchten uE nicht mehr iSv. Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2017/1369 unter einen delegierten Rechtsakt und müssten von Lieferanten nicht mehr bei der „EPREL“ registriert werden.
Sollte die Aussage “Gemäß Artikel 1 Abs. 2 d) der EU-Verordnung Nr. 874/2012, die noch bis zum 1. September 2021 wirksam ist, sind Lampen sofern sie als fest verbaute Bestandteile von Leuchten verkauft werden, von der Verordnung ausgenommen und nicht gesondert kennzeichnungspflichtig” stimmen, stellt sich mir die Frage warum gerade in der Verordnung unter L 258/12 festgelegt wird wie ein Energieeffizienzlabel auszusehen hat, welches genau für Lampen mit nicht austauschbaren LEDs versehen sind.
sorry, ich komme mit dem verschachtelten Juristendeutsch nicht zurecht. Konkret bitte: müssen Leuchten wie LED-Fluter, Hallen- und Büroleuchten mit fest verbauten LED-Leiterplatten künftig mit Energielabel gekennzeichnet werden? müssen diese Leuchten in Eprel eingetragen werden?