Seit dem 1. September 2012 dürfen keine Glühlampen mit einer Leistung von 40 oder 25 Watt mehr verkauft werden. Sechs Jahre später tritt die 6. und letzte Stufe der EU-LampenVO 244/2009 in Kraft. Damit verschwinden ab 1.9.2018 auch Halogenleuchten aus dem Handel.

Die EU-Lampenverordnung 244/2009 trat 2009 in Kraft und hat die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zum Ziel.

In sechs Stufen, die sukzessive in Kraft treten, verschärft sie nach und nach die Anforderungen, die an Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht gestellt werden.

Glühlampe bereits verboten

So ist ihr 2012 beispielsweise schon die herkömmliche Glühlampe zum Opfer gefallen. Mit einer Leistung von 40 bzw. 25 Watt hatte sie das Niveau der vierten Stufe der Verordnung überschritten.

In der Folge stiegen viele Verbraucher auf Halogenleuchten um, die günstiger sind und auch noch nicht durch die Verordnung verboten waren. Das ändert sich jetzt.

Verspätetes Inkrafttreten

Ursprünglich hatte die Verordnung vorgesehen, dass die sechste und letzte Stufe schon am 1.9.2016 in Kraft treten solle.

Allerdings hatte eine durchgeführte Überprüfung der Verordnung ergeben, dass es den Herstellern wirtschaftlich unmöglich war, die verschärften Anforderungen schon 2016 zu erfüllen.

Der 1. September 2018 wurde als besser geeigneter Zeitpunkt beschlossen und dementsprechend das Inkrafttreten der sechsten Stufe durch die Verordnung (EU) 2015/1428 angepasst.

Halogenleuchten zu ineffizient

Nun, ab dem 1. September 2018, wird die sechste und letzte Stufe der Verordnung ihre Wirksamkeit entfalten. Das bedeutet, dass ab dem 1.9. auch Halogenleuchten dem Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens unterfallen. Die meisten dieser Lampen verfügen über einen E27- oder einen E14-Sockel und sind nicht in der Energieeffizienzklasse A erhältlich.

Auch sie entsprechen dann nicht mehr den Umweltschutz-Anforderungen, die die EU an Haushaltslampen (mit ungebündeltem Licht) stellt. Denn grundsätzlich darf nach der Verordnung keine Lampe mit ungebündeltem Licht mehr schlechter sein als Energieeffizienzklasse B.

Es gibt Ausnahmen

Aber es sind nicht ausnahmslos alle Halogenleuchten von dem Verbot betroffen. Die Verordnung lässt den Verkauf und die Herstellung von Halogenleuchten mit vorgeschaltetem Transformator (“Trafo”) weiter zu.

Diese haben nämlich die Eigenart, dass sie auch eine geringere Spannung von 12 Volt auf eine höhere Spannung “hochtransformieren” können. So erfüllen sie weiterhin die Umweltvorgaben der EU und sind zum Verkauf offen.

Mangels qualifizierter Alternativen werden außerdem weiterhin alle Leuchtmittel mit einem G9- oder einem R7s-Sockel zulässig sein. Diese sind vornehmlich in sog. Deckenflutern (R7s) oder in Schreibtischlampen (G9) zu finden.

Alternative LED

Als umweltfreundliche Alternative bleibt Herstellern, Händlern und Verbrauchern noch die LED. Diese haben den Vorteil, dass sie dieselbe Leuchtkraft wie Halogenlampen aufbringen können, dabei aber wesentlich weniger Strom benötigen.

Leider kommt damit gleichzeitig der Nachteil, der Verbrauchern sauer aufstoßen wird: Die LEDs sind deutlich teurer als ihre gasgefüllten Verwandten.

Während Halogenleuchten mit G9-Sockel schon für weniger als einen Euro erhältlich sind, liegt der Preis für LEDs mit demselben Sockel schon bei mindestens 2 Euro pro Stück.

Kein Verkaufsverbot für Restbestände

Wie schon 2012, als die Glühlampe dem Verbot zum Opfer fiel, gilt auch 2018, dass Restbestände von Halogenleuchten weiter verkauft werden dürfen.

Maßgeblich ist hier, dass die Leuchten eine CE-Kennzeichnung iSv. § 6 Abs. 2-4 EVPG haben. Diese können die Produkte allerdings nicht mehr neu erhalten, weil sie nicht den Anforderungen der Verordnung 244/2009 entsprechen.

Daher sind nur noch Halogenleuchten, die bereits über die CE-Kennzeichnung verfügen und keinen Transformator besitzen, zum weiteren Verkauf zugelassen.

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