Am 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst somit gleichzeitig die Verpackungsverordnung (VerpackV) als geltendes Recht ab. Händler müssen sich rechtzeitig registrieren und vorbereiten. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.

Der Gesetzesentwurf zum neuen Verpackungsgesetz hat am 12.5.2017 den Bundesrat passiert und somit die letzte Hürde auf dem Weg zu seiner Geltung genommen. Ziel des Gesetzes ist es, die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.

Im Unterschied zur VerpackungsV gilt nach dem VerpackungsG für Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister”. Ohne diese Registrierung ist eine Beteiligung an einem dualen System nicht mehr möglich.

Was sind Verpackungen?

§ 2 Abs. 1 VerpackG bestimmt “Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.” In § 3 wird der Begriff der “Verpackungen” noch genauer bezeichnet. Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind

“aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden”.

Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(umschläge), Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Auch Umverpackungen, die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig unter den Begriff “Verpackung”. Dies war unter der VerpackV noch nicht der Fall.

In der Anlage 1 zum VerpackG ist eine Liste mit zusätzlichen Kriterien enthalten, die die Feststellung erleichtern sollen. Hierbei ist jeweils stets auf die konkreten Umstände des Gebrauchs des Gegenstands zu achten. Während beispielsweise Kleiderbügel, die zusammen mit einem Kleidungsstück verkauft werden, als Verpackung gelten, ist dies nicht der Fall, wenn die Bügel getrennt in den Verkauf geraten.

Wichtig: Sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung unterfallen dem Gesetz. Hat der Hersteller des Produktes die Produktverpackung lizensiert, muss der Händer nur die Versandverpackung lizensieren. Gerade wenn Waren aus Drittstaaten eingeführt werden, ist dies im Zweifel genau zu überprüfen.

Wer ist durch das Gesetz betroffen?

Die größte Bedeutung hat das Verpackungsgesetz für die sogenannten “Hersteller”.

Diese sind gem. § 3 Abs. 14 diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen, bzw. die Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen.

Hersteller ist somit auch der Händler, der Waren versandfertig verpackt, also eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr bringt.

Registrierungspflicht

Jeder Händler, der mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist nach § 9 VerpackG verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister” zu registrieren.

Ohne die Registrierung ist es verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Falls sich ein Inverkehrbringer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bei der Zentralen Stelle registriert hat, droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro.

Systembeteiligungspflicht

§ 7 Abs. 1 des Gesetzes erlegt Versandhändlern eine sog. Systembeteiligungspflicht auf. Das bedeutet, dass sie sich mit diesen Verpackungen an einer flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen müssen.

Beteiligt sich ein Hersteller nicht an einem System, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 8 VerpackG (mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen) verboten.

Vollständigkeitserklärung

Bestimmte Hersteller müssen der Zentralen Stelle Verpackungsregister jährlich bis zum 15. Mai eine sogenannte “Vollständigkeitserklärung” vorlegen, die dort durch einen Sachverständigen geprüft wird. Darin müssen sie sämtliche in diesem Jahr erstmalig in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen aufgelistet sein.

Allerdings gilt diese Pflicht gem. § 11 Abs. 4 nur für diejenigen Hersteller, die eine bestimmte Menge systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstmals in Verkehr bringt. Diese Schwellen liegen bei Papier, Pappe und Karton bei mindestens 50.000 kg/Kalenderjahr.

Sammlung, Rücknahme und Verwertung

Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der an ihnen beteiligten Hersteller eine flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen. (§ 14 Abs. 1)

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 sind aber auch Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen etc. verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Diejenigen, die “Letztvertreiber” sind, müssen jedoch nur solche Verpackungen zurücknehmen, die von tatsächlich von ihnen angebotenen Waren stammen.

Sowohl die Systeme als auch die Hersteller, die Verpackungen zurückgenommen haben, müssen diese nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zuführen.

Neue Pfand- und Hinweispflichten

Gemäß § 31 Abs. 1 sind Hersteller von mit Getränken befüllten Einwegverpackungen verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro pro Verpackung zu verlangen. Die Pfandpflicht gilt gem. § 31 Abs. 4 Nr. 7 f) VerpackG nicht für „Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent“ und daher nur für Milch und Milchgetränke mit einem Milchanteil bis 49,99%.

Zudem unterliegen Letztvertreiber von Getränkeverpackungen künftig einer Hinweispflicht bezüglich der Verwendung nach der Rücknahme. Vertreiber von Einwegverpackungen müssen darauf hinweisen, dass die Verpackungen nach Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Umgekehrt müssen sie bei Mehrwegverpackungen die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen hinweisen.

Im Versandhandel müssen diese Hinweise in den jeweilig verwendeten Darstellungsmedien gegeben werden. Dementsprechend haben diese neuen Hinweise (“Einweg” oder “Mehrweg”) im E-Commerce auf der jeweiligen Produktseite zu erfolgen.

Fazit

Zwar gibt es schon länger die VerpackungsV, so dass die Beteiligung an einem dualen System für Online-Händler nichts Neues ist. Das VerpackungsG bringt im Detail aber Änderungen, die unbedingt zu beachten sind.

Zu empfehlen ist insbesondere eine frühzeitige Registrierung bei der neu geschaffenen Stelle, da ab 2019 jeder Mitbewerber dort prüfen kann, ob eine Registrierung vorliegt und eine Systembeteiligung ansonsten auch nicht mehr möglich ist. Hierfür ist jetzt der richtige Zeitpunkt.

Verstöße können mit Geldbußen bis zu 200.000 € geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VerpackG). Überdies hat vor einigen Jahren die VerpackungsV eine Abmahnwelle ausgelöst. Online-Händler sollten daher auch aus diesem Grund den neuen Pflichten rechtzeitig nachkommen.

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