Am 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst somit gleichzeitig die Verpackungsverordnung (VerpackV) als geltendes Recht ab. Händler müssen sich rechtzeitig registrieren und vorbereiten. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.
Der Gesetzesentwurf zum neuen Verpackungsgesetz hat am 12.5.2017 den Bundesrat passiert und somit die letzte Hürde auf dem Weg zu seiner Geltung genommen. Ziel des Gesetzes ist es, die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.
Im Unterschied zur VerpackungsV gilt nach dem VerpackungsG für Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister”. Ohne diese Registrierung ist eine Beteiligung an einem dualen System nicht mehr möglich.
Was sind Verpackungen?
§ 2 Abs. 1 VerpackG bestimmt “Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.” In § 3 wird der Begriff der “Verpackungen” noch genauer bezeichnet. Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind
“aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden”.
Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(umschläge), Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Auch Umverpackungen, die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig unter den Begriff “Verpackung”. Dies war unter der VerpackV noch nicht der Fall.
In der Anlage 1 zum VerpackG ist eine Liste mit zusätzlichen Kriterien enthalten, die die Feststellung erleichtern sollen. Hierbei ist jeweils stets auf die konkreten Umstände des Gebrauchs des Gegenstands zu achten. Während beispielsweise Kleiderbügel, die zusammen mit einem Kleidungsstück verkauft werden, als Verpackung gelten, ist dies nicht der Fall, wenn die Bügel getrennt in den Verkauf geraten.
Wichtig: Sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung unterfallen dem Gesetz. Hat der Hersteller des Produktes die Produktverpackung lizensiert, muss der Händer nur die Versandverpackung lizensieren. Gerade wenn Waren aus Drittstaaten eingeführt werden, ist dies im Zweifel genau zu überprüfen.
Wer ist durch das Gesetz betroffen?
Die größte Bedeutung hat das Verpackungsgesetz für die sogenannten “Hersteller”.
Diese sind gem. § 3 Abs. 14 diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen, bzw. die Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen.
Hersteller ist somit auch der Händler, der Waren versandfertig verpackt, also eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr bringt.
Registrierungspflicht
Jeder Händler, der mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist nach § 9 VerpackG verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister” zu registrieren.
Ohne die Registrierung ist es verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Falls sich ein Inverkehrbringer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bei der Zentralen Stelle registriert hat, droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro.
Systembeteiligungspflicht
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes erlegt Versandhändlern eine sog. Systembeteiligungspflicht auf. Das bedeutet, dass sie sich mit diesen Verpackungen an einer flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen müssen.
Beteiligt sich ein Hersteller nicht an einem System, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 8 VerpackG (mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen) verboten.
Vollständigkeitserklärung
Bestimmte Hersteller müssen der Zentralen Stelle Verpackungsregister jährlich bis zum 15. Mai eine sogenannte “Vollständigkeitserklärung” vorlegen, die dort durch einen Sachverständigen geprüft wird. Darin müssen sie sämtliche in diesem Jahr erstmalig in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen aufgelistet sein.
Allerdings gilt diese Pflicht gem. § 11 Abs. 4 nur für diejenigen Hersteller, die eine bestimmte Menge systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstmals in Verkehr bringt. Diese Schwellen liegen bei Papier, Pappe und Karton bei mindestens 50.000 kg/Kalenderjahr.
Sammlung, Rücknahme und Verwertung
Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der an ihnen beteiligten Hersteller eine flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen. (§ 14 Abs. 1)
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 sind aber auch Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen etc. verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Diejenigen, die “Letztvertreiber” sind, müssen jedoch nur solche Verpackungen zurücknehmen, die von tatsächlich von ihnen angebotenen Waren stammen.
Sowohl die Systeme als auch die Hersteller, die Verpackungen zurückgenommen haben, müssen diese nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zuführen.
Neue Pfand- und Hinweispflichten
Gemäß § 31 Abs. 1 sind Hersteller von mit Getränken befüllten Einwegverpackungen verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro pro Verpackung zu verlangen. Die Pfandpflicht gilt gem. § 31 Abs. 4 Nr. 7 f) VerpackG nicht für „Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent“ und daher nur für Milch und Milchgetränke mit einem Milchanteil bis 49,99%.
Zudem unterliegen Letztvertreiber von Getränkeverpackungen künftig einer Hinweispflicht bezüglich der Verwendung nach der Rücknahme. Vertreiber von Einwegverpackungen müssen darauf hinweisen, dass die Verpackungen nach Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Umgekehrt müssen sie bei Mehrwegverpackungen die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen hinweisen.
Im Versandhandel müssen diese Hinweise in den jeweilig verwendeten Darstellungsmedien gegeben werden. Dementsprechend haben diese neuen Hinweise (“Einweg” oder “Mehrweg”) im E-Commerce auf der jeweiligen Produktseite zu erfolgen.
Fazit
Zwar gibt es schon länger die VerpackungsV, so dass die Beteiligung an einem dualen System für Online-Händler nichts Neues ist. Das VerpackungsG bringt im Detail aber Änderungen, die unbedingt zu beachten sind.
Zu empfehlen ist insbesondere eine frühzeitige Registrierung bei der neu geschaffenen Stelle, da ab 2019 jeder Mitbewerber dort prüfen kann, ob eine Registrierung vorliegt und eine Systembeteiligung ansonsten auch nicht mehr möglich ist. Hierfür ist jetzt der richtige Zeitpunkt.
Verstöße können mit Geldbußen bis zu 200.000 € geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VerpackG). Überdies hat vor einigen Jahren die VerpackungsV eine Abmahnwelle ausgelöst. Online-Händler sollten daher auch aus diesem Grund den neuen Pflichten rechtzeitig nachkommen.
Das Gesetzt tritt ab 01.01.2019 in Kraft, die “Stiftung zentrale Stelle Verpackungsregister” schreibt auf Ihrer Seite: “Die Stiftung (…) kann keine verbindlichen Auskünfte oder Zusagen (Zusicherungen) abgeben. Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Einschätzung oder Lösung von konkreten Sachverhalten befragen Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt.”
Man ist gerade erst dabei das Ganze aufzubauen und deshalb “können Anfragen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in allen Fällen zeitnah bzw. inhaltlich beantwortet werden.”
Mal wieder müssen die Betroffenen Fristen erfüllen und Vorgaben inhaltlich ausgestalten, ohne dass die zuständige Stelle selbst aufgebaut bzw. kompetent handlungsfähig ist. Man schafft ein Gesetz, wofür Online-Händler dann Rechtsanwälte beauftragen sollen, um dieses zu interpretieren. Erinnert mich an die OS Streitbeilegunsplattform, DSGVO (man sollte Datenschutzbeauftragte online melden, ohne dass die Möglichkeit dazu programmiert war etc.)
Die Verursacher können ständig Fristen überschreiten, aber wehe die Betroffenen versäumen diese oder können die Gesetze nicht richtig interpretieren.
Langsam reichts! Ich habe immer mehr das Gefühl, dass kleinere Online-Händler ohne eigene Rechtsabteilung und IT-Abteilung gezielt vom Markt gedrängt werden sollen.
Außerdem finde ich es sehr suspekt, dass eine Stiftung die Aufgabe übernimmt und keine Behörde.
Da stimme ich Ihnen definitiv zu..
Vor allem dem letzten Absatz!
Ich weiß auch mittlerweile nicht, ob ich über diese Zustände lachen oder weinen soll..
Das Duale System predigt Recycling jeglicher “Ihrer” Produkte und gleiches gilt für die Papierabfälle..
Ich freue mich auch schon auf die kommenden Webseiten, wo man überall lesen kann “Bei der Versandverpackung handelt es sich um eine Einwegverpackung und diese wird nicht wiederverwertet” o.ä.
Bei aller Umweltliebe oder worum es dabei auch immer gehen soll, aber irgendwo sollte auch mal Ende sein…
Zu guter letzt noch die Stiftung, welche auch wieder an das Duale System erinnert und die ganze Müllsache, meiner Meinung nach, auch nicht wirklich vereinfacht..
Wer keine großen Verpackungsmengen in Verkehr bringt fällt doch eh durch das Raster. Viele Onlinhändler sind doch so klein, dass es fraglich ist, ob diese überhaupt ein Gewerbe anmelden müssen/mussten. Laut Gerichtsurteilen ist ein gewerbsmäßiger Betrieb oft nur bei den größeren erforderlich.
Wie wahr, wie wahr. Ich unterschreibe jede Ihrer Einlassungen. Es ist wie immer. Uns Händlern wird Beine gemacht mit Drohkulissen und Bußgeldandrohungen, während die anderen Prozessakteure noch mit dem Kauf von Büroklammern beschäftigt sind.
Hätte ich eine Alternative, würde ich meine E-Commerce-Aktivitäten einstellen.
Dort kann man sich nicht registrieren, die sind noch am pennen. Stifftungen sind keine gewinnorientierten Unternehmen, die machen ihr Geld im Schlafen. Die halbfertige Seite ist der beste Beweis. Den kleinen Händlern Angst und Druck machen damit diese die Schnauze voll haben
und aufgeben, zu Gunsten der Großkonzerne. das ist die Strategie der EU bonzen. Da wäscht eine Hand die Andere.
Übrigens in Deutschland gibt keine Behörde mehr seit 1996.
Wo (Webadresse) kann und soll man sich registrieren?
https://www.verpackungsregister.org/ansprechpartner/
Kein registrierungs Formular ? An wen von den genannten schreibe ich denn ? Pauschal mit “Hiermit Registriere ich mich” ? Irgendwie nur halb Gar das ganze !!
Sorry aber unter diesem Link findet man nichts um sich zu registrieren. Dort sind lediglich Ansprechpartner aufgeführt. Gibt es den keinen direkten Link auf eine Registrierungsseite? MfG
Ich habe ihn nicht gefunden
Hallo, als Kleinunternehmer verwende ich hauptsächlich benutzte Kartonagen und Folien die ich aus Lieferungen innerhalb von Deutschland erhalte. Manchmal kaufe ich auch Kartonagen und Kartons von einem großen Verpackungshersteller. Muss ich mich auch registrieren? mfg
Harry Helmer
Ja
Leider werden den deutschen Händlern wieder aufwändige Dokumentationen, Verwaltungskrieg, Abmahnwelle und im Zweifel höhere Entsorgungskosten aufgebrummt, während die chinesischen Anbeiter fröhlich nach Deutschland liefern, ohne dass irgendetwas lizensiert wird. Die Packungen landen trotzdem in den haushaltsnahen Entsorgungssystemen und deren Entsorgung wird auf die deutschen Händler umgelegt.
Dafür befördert die staatseigene Post diese Sendungen auch noch zum Dumpingpreis, der ein Bruchteil dessen beträgt, was man innerhalb Deutschlands zahlt.
Aber wer außerhalb Deutschlands seinen Sitz hat, ist einfach nicht greifbar und das Problem wird ignoriert. Kleinere Multi-Channel-Händler oder Spezialanbieter haben halt keine große Lobby. Glückwunsch!
mich würde interessieren wenn man zeitungen als verpackung bzw füllmatrerial verwendet. muss ich diese auch registrieren? warum können dann die recycling firmen auch noch geld damit veridenen die altpapiere teuer zu verkaufen? der staat schaft keine freie marktwirtschaft mehr…. wir zahlen für die entsorgung an die firmen und diese verlangen für altpapier kauf auch wieder geld unfassbar!
warum wird nicht der hersteller solcher systemverpackungen gleich bei der produktion zur kasse gebeten? dann müsste so eine stiftung gar nicht erst gemacht werden.
So wie es aussieht, kann man sich erst ab Quartal 3 in 2018 ‘vorregistrieren’ lassen. Auf der Homepage des Registers steht viel Text – jedoch keine hilfreichen Informationen.
Gleichzeitig wird bange gemacht, welche Strafen bei nicht erfolgter Registrierung aufoktruiert werden können. Dazu noch der Hinweis, daß nach Ablauf der Frist (welcher Frist?) keine Registrierung mehr möglich sei.
Der Gesetzgeber sollte den Online-Händlern Zeit für den notwendigen Umsatz geben und nicht ständig mit neuen Regelungen, Vorschriften und Gesetzen uns von unserer Arbeit abhalten. Steuern will der Bund über die FAs kassieren – aber wann sollen wir Geld verdienen, wenn ständig fristgebundene Veränderungen letztendlich durch eben diesen Bund auferlegt werden?
Diese Stiftung schreibt auch auf ihrer Startseite:
“Bereits ab Q3/2018 können sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen voraussichtlich bei uns vorregistrieren lassen…”
Also ich finde nichts auf dieser Webseite, wo ich mich registrieren könnte. Aber sie schreiben ja auch “voraussichtlich”. Aufgepasst, dass Zeitfenster wird somit immer enger. D.h. nun regelmäßig auf diese Webseite schauen, um zu registrieren.
Aber vielleicht habe ich ja auf dieser mit unverständlichen Behördentexten vollgepackten Webseite etwas übersehen…?
Ich habe es auch nicht gefunden und gerade ein “OS-Plattform” dejà vu.
Mmh.. Wenn ich einzig Kartonagen und Füllmaterial welches mir mit der Lieferung zugeschickt wurde verwende und ich dieses beim Versand an Kunden weiterverwende ist es dann ein “Inverkehrbringen” im Sinne dieses neuen
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen”gesetzes”?
Wenn die Lieferung von einem registrierten, lizensierten Hersteller/Händler aus DE kommt: Nein, da es dann nicht “erstmals” in Verkehr gebracht wird. Sonst ja.
Wir sind ein kleiner, gemeinnütziger Verein und bieten über unseren Shop Bücher und CDs an, die wir versenden. Dazu nehmen wir Verpackungsmaterial und Füllstoffe eines entsprechenden Herstellers. Fallen wir auch unter diese Registrierungspflicht? Vielen Dank für die Auskunft!
Das Verpackungsgesetz verpflichtet nur denjenigen, der Verpackungen “gewerbsmäßig” in Verkehr bringt, § 3 Nr. 14 VerpackG. Auch ein gemeinnütziger Verein kann (anders als eine Privatperson) gewerbsmäßig tätig sein, wenn er sich wirtschaftlich betätigt, hier kommt es auf den Einzelfall an.
Laut der Homepage der Stiftung wird zunächst nur ein Register für Hersteller ange Öffnung des Registers für die Hersteller zur Vorregistrierung im Sommer 2018.
” … – Öffnung der Datenbank für ersten Datenmeldungen im Herbst 2018
– Öffnung des Registers zur Vorregistrierung der Sachverständigen im Herbst 2018
– Erste Entscheidungen zur Einstufung einer Verpackung / pfandpflichtigen Einwegverpackung / Mehrwegverpackung Anfang 2019 legt. …”
Wie sollen wir Händler dann verfahren? Einfach abwarten? Einfach weiter so?
Das ist doch alle noch gar nicht richtig auf dem Weg. Aber jede Menge “Leiter” für jede Menge Ressorts sind schon berufen.
Sollen wir kleinen Händler “vergrault” werden? Oder geht es hier nur darum unter dem Deckmantel der “ökölogischen Verantwortung der Marktbeteiligten” gut dotierte Positionen für Mitarbeiter der “Stifter” zu schaffen?
Wie kann der Gesetzgeber eine, aus der Privatwirtschaft heraus entstandene Organisation überhaupt mit der “Durchführung” eines Gesetzes betrauen? Das Gesetz bedeutet doch quasi eine Zwangsmitgliedschaft in der Stiftung – kostenlos wird dies bestimmt auch nicht!
“Im Unterschied zur VerpackungsV gilt nach dem VerpackungsG für Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“.
Die Zentrale Stelle wurde als Stiftung von folgenden Verbänden gegründet:
– Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V.
– Handelsverband Deutschland – HDE – e.V.
– Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.
– Markenverband e.V. (
——-
Markenverband e.V. Präsidium:
Präsident Franz-Peter Falke (Falke KGaA)
Dr. Reinhard Christian Zinkann (Miele & Cie. KG)
Dr. Albert Christmann Vizepräsident (Dr. August Oetker KG)
——-
Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.
Mit über 300 Mitgliedsunternehmen ist die IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V. zur Zeit der größte Verband auf dem Kunststoffsektor in Europa. Die damit verbundene Bedeutung auf nationaler und internationaler Ebene ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Interessenvertretung für die gesamte Kunststoffverpackungsbranche.
——–
Handelsverband Deutschland – HDE
Hauptgeschäftsführer Stefan Genth (CDU)
Als Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels ist der HDE das legitimierte Sprachrohr der Branche gegenüber der Politik auf Bundes- und EU-Ebene, gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen, den Medien und der Öffentlichkeit.
——–
Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V. Präsidium:
Dr. Wolfgang Ingold (geschäftsführender Gesellschafter der Westfälischen Fleischwarenfabrik Franz Wiltmann GmbH & Co. KG)
Dr. Christian von Boetticher (CDU) (Geschäftsführer Kölln GmbH & Co. KGaA)
——–
Gunda Rachut (geprüfte Heilpraktikerin und Heilpraktikerin für Psychotherapie)
Ab dem Jahr 2015 wurde sie Projektleiterin Projekt „Zentrale Stelle“ der Verbände Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie, Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, Handelsverband Deutschland, Markenverband (seit Januar 2015) und dann Geschäftsführerin der BHIM Zentrale Wertstoffstelle Projekt GmbH (seit September 2015). Im Jahr 2017 wurde sie zum Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bestellt.
==> WIE NENNT MAN DAS: LOBBYISMUS!!!!!!!!!!
Wer schützt uns eigentlich vor “unseren” Interessenvertretungen?
Quelle: Internetauftritte der Verbände, Wikipedia
Was macht hier ein “Hersteller” im DaWanda-format, der sich normalerweise ein paar Päckchen Luftpolsterumschläge kauft und noch ein Pappschild mit Logo an das Produkt hängt?
Muss der das Zubrot jetzt lassen, weil der Aufwand den Nutzen sprengt? Oder einfach drauf pfeifen und hoffen, das nie eine Abmahnung kommt?
Welches (Abmahn-)Risiko eingegangen wird, ist eine unternehmerische Entscheidung
Zum Thema fand ich dies, vielleicht Mitte August noch einmal erinnern?:
Ab August 2018 wird die Zentrale Stelle den registrierungspflichtigen Herstellern auf ihrer Homepage die Möglichkeit einer sog. Vor-Registrierung“ anbieten. Die Hersteller können ihre Stammdaten hinterlegen und erhalten eine Vor-Registrierungsnummer, die sie dann auch bei ihrem dualen System angeben können. Die Hersteller, die 2018 eine Vor-Registrierung vornehmen, erhalten direkt Anfang 2019 von der Zentralen Stelle automatisch die Registrierungsbestätigung. Außerdem werden sie in der Liste der registrierten Hersteller mit ihren Markennamen geführt. So ist gesichert, dass die ordnungsgemäß registrierten Hersteller ab dem 1. Januar 2019 keinem Vertriebsverbot unterliegen.
Was ist denn wenn man nur- schon mal gebrauchte -Verpackungen verwendet und
versendet?wir versenden keine Neuen Verpackungen…..und das schon seit Shop Start-Muss dann eine Registrierung sein?
Das steht im Beitrag: wenn die Verpackung durch einen registrierten Hersteller/Händler in Verkehr gebracht wurde und lizensiert ist, gelten die Pflichten nicht für den (erneuten) Versender. Die Frage ist nur, wie man das mit hinreichender Sicherheit prüfen will.
Hallo Herr Frölisch,
da bin ich doch glatt über diese alte Antwort gestolpert.
Die Frage ist doch erst mal gar nicht, wie man das beweisen will.
Erstens ist das gar nicht anders möglich, weil es sowieso verboten ist, andere Verpackungen zu erhalten. Steht irgendwo in so einem Gesetz drin.
Zweitens ist man im Ernstfall nicht bweispflichtig, dass die Verpackungen lizensiert sind sondern der eventuelle Abmahner ist beweispflichtig, dass die Verpackungen nicht lizensiert sind. Und das wird ihm mindestens ebenso schwer fallen wie einem selbst der Nachweis der Vorlizensierung. Er kann natürlich mit einer unbewiesenen Vermutung abmahnen, aber ein wenig mehr Substanz als wilde Mutmaßungen im Schriftsatz wär dann doch ganz nett.
Bin mit Ihrer Äußerung, dass kleine Händler ‘ausgehungert’ werden sollen, total á jour. Man kann fast meinen, dass kleine Händler mit Nischenprodukten eher als lästig empfunden werden. Sie passen nicht ins Klischee und verursachen aufgrund ihrer nicht immer genormten Produkte Mehrarbeit (z.B. dass es für diese Produkte keine EAN’s gibt etc.) Hinzu kommt, dass chinesische Händler mit minderwertiger Ware und teilweise falschen Produktbeschreibungen den Markt überschwemmen, Oftmals täuscht man auch einen deutschen Firmensitz vor. Die Ware kommt dann aber aus China. Dort kümmert man sich einen Schrott um eine VerpackungsV. Lieferungen nach Österreich habe ich gänzlich eingestellt, da ich dort gesondert für Verpackungs Entsorgung zahlen müsste und zwar das Dreifache von dem, was ich in Deutschland zu zahlen habe. Das könnte ich garnicht erwirtschaften mit den wenigen Kunden, die ich in Österreich habe. …und das unter dem großartigen Begriff EU – was soll das, wenn letztendlich doch jeder sein eigenes Süppchen kocht. Na, denn mal auf zum fröhlichen Registrieren….
Ab wieviel Euro Umsatz muss man sich dort registrieren. Habe nur eine kleine Manufaktur.
Es gibt keine Umsatzgrenze für die Registrierungspflicht, nur für die Vollständigkeitserklärung
Ich vertreibe ausschließlich Ware in Verpackungen, welche durch einen ausländischen Hersteller frei Haus zu mir nach Deutschland gebracht wird. Von meinem Lager aus versende ich die Ware dann ohne weitere Maßnahmen an der Verpackung an meine Kunden.
Muß ich mich bei diesem Vorgehen registrieren? Ich bringe die Verpackung ja nicht als erstes in den Verkehr.
In DE werden die Verpackungen dann gleichwohl erstmals in Verkehr gebracht, weshalb die Registrierungspflicht besteht
Und was wird aus Diensten wie Landbell & Co. bei denen man Mitglied ist? Eine Stiftung bildet meiner Ansicht nach keine rechtlich sichere Basis. Des Weiteren sehe ich folgendes in Bezug auf den gestrafften Datenschutz eher sehr bedenklich >>> Zitat: ” … da ab 2019 jeder Mitbewerber dort prüfen kann, ob eine Registrierung vorlieg …”. Diese Option hält sich datenschutzrechtlich sicher nicht auf Dauer.
Zudem sind laut eigenen Angaben dieser Stiftung die IT-Systeme noch nicht mal fertig! Soll es also eine gesetzliche Pflicht geben sich bei einem “Beta-System” zu registrieren. Das ist ja wohl eher lächerlich.
Landbell & Co. bestehen als duale Systeme wie gehabt weiter, man kann sich dort aber künftig nur noch anschließen, wenn man auch registriert ist.
solange die Verflechtung Lobbyliste Bundestag-Abmahnvereine und Politikerherrschaften nicht getrennt wird geht es jetzt rasant weiter mit Firmenzerstörungen .Enteignungen und später sicherlich auch langen Gefängnissaufenthalten wegen der Terrorstraftat Verpackungsdingsda..
In diesem Sinne-ja Sie schaffen es-alles zu zerstören eher sind Sie nicht zufrieden..
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlich,
für mich gibt die Pflicht zu Registrierung keinen Sinn. Ich bin zwar Händler, muss mich also registrieren lassen, obwohl ich weder Verpackungen in den Verkehr bringe noch welche entsorge.
Ich werde vom Großhändler mit verpackten Materialien versorgt. Die hierdurch gelieferten Verpackungen nutze ich für meinen Versand, so dass kein Verpackungsmüll anfällt.
Wozu muss ich mich dann registrien lassen? Und wie ich den deutschen Amtsschimmel kenne, ist alles mit Kosten verbunden.
MfG
Wolfgang Graßhoff
Wenn die Verpackungen des Großhändlers garantiert lizensiert sind, werden sie von Ihnen nicht erstmalig in Verkehr gebracht, so dass Sie weder lizensierungs- noch registrierungspflichtig sind
Wenn ich das richtig verstehe muss mich das Gesetz erst interessieren, wenn ich Papier, Pappe und Karton im Umfang von mindestens 50.000 kg/Kalenderjahr in Verkehr bringe. Stimmt das so?
Nein, diese Schwelle gilt nur für die Vollständigkeitserklärung, nicht für die Anwendung des Gesetzes im Übrigen
Soll das jetzt bedeuten, dass ich mit meiner Band, die einen kleinen Shop für Fanartikel betreibt und die bestellten Artikel über gekaufte Luftpolstertaschen oder Pakete verschickt, uns dort registrieren müssen? Ich meine das ist ja bestimmt auch nicht umsonst, schon allein der Aufwand…
Neu ist nur die Registrierungspflicht, die Lizensierungspflicht gibt es schon seit Jahren nach der Vorgänger-Regelung (VerpackungsVO)
Gelten diese Regelungen nur für in Deutschland ansässige (Versand-)Händler, oder auch für den grenzüberschreitenden Warenverkehr/Händler mit Sitz im Ausland?
Das VerpackungsG gilt nur für Händler mit Sitz Deutschland, da es sich um Umsetzung von EU-Vorgaben handelt, gibt es in anderen EU-Staaten aber entsprechende Gesetze
Guten Tag, Dr, Föhlisch,
ich bin eine Herstellerin und Online-Händlerin aus Polen und verkaufe ab und zu meine Ware über meinen Online- Shop (.pl) und die Handelsplattform Etsy.com nach Deutschland. Muss ich mich im deutschen System registrieren oder nicht?
Was sagen Sie dazu: (https://www.gruener-punkt.de/de/kommunikation/infothek/fragen-und-antworten.html#c1092)
“Meine Firma hat ihren Sitz im Ausland, ich vertreibe aber verpackte Waren, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, nach Deutschland. Muss ich mich dann in Deutschland an einem dualen System beteiligen?
Sobald Sie mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführen und beim Grenzübertritt nach Deutschland die rechtliche Verantwortung der Ware tragen, müssen Sie sich an einem dualen System wie z.B. dem Grünen Punkt beteiligen. Ist dies – gemäß den jeweiligen Vertragsbestimmungen – das ausländische Unternehmen, dann fällt dieses unter § 6 der VerpackV und muss sich an einem Dualen System beteiligen. Ist dies dagegen das in Deutschland ansässige Unternehmen (der “Importeur”), dann muss dieses Unternehmen als erstes in der deutschen Handelskette die genannten Pflichten erfüllen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich deshalb eine Abstimmung mit dem Lieferanten.”
Das ist für mich sehr wichtig, weil man ab Dezember 2018 den Verkauf nach Deutschland (wegen der neuen EU-Vorschriften zur Geo-Blockierung) nicht blockieren darf .
Gem. § 3 Abs. 14 VerpackG gilt als Hersteller auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (also Deutschland) einführt. Dies gilt dann auch für den “kleinen” Händler aus dem Ausland. Eine Mengenbegrenzung sieht das Gesetz nicht vor. Es wird lediglich auf die Gewerbsmäßigkeit abgestellt. Der Verkauf an Verbraucher im Inland ist dabei keine Voraussetzung für den Anwendungsbereich. Das Einführen in den Geltungsbereich des VerpackG reicht schon aus. Da Sie Ihre Ware auch nach Deutschland versenden, trifft Sie die Registrierungspflicht sowie die Pflicht, sich an einem inländischen Dualen-System zu beteiligen.
Guten Tag,
gilt es für Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, sprich Kartons etc. oder auch für Verpackungen, die die Ware (Kaffeebohnen), enthalten? Das ist mir nicht ganz klar.
Vielen Dank.
Es gilt auch für Verkaufsverpackungen, wenn Sie diese erstmals in Verkehr bringen, ansonsten müsste der Proodukthersteller sie lizensieren und sich registrieren
Hallo,
als Kleinunternehmerin betreibe ich einen kleinen Laden mit angeschlossenem Webshop. Wird Versand gewünscht, so erfolgt er in der Regel in Form von Groß- oder Maxibriefen. Muss ich das jetzt auch registrieren/lizensieren lassen? Was kostet dieser “Spaß”?
Ja, es gibt leider keine Kleinunternehmerschwelle, Kosten der Registrierung sind mir (noch) nicht bekannt, da auf der Website aktuell nicht zu finden
Das hier https://activate.reclay.de ist ein recht Preiswerter Anbieter.
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
herzlichen Dank zunächst für den Blog hier.
Ich bin Versicherungsmaklerin und wollte gerne wissen, ob ich für das Versenden von Werbegeschenken, Geburtstagsgeschenken oder Geschenken zu Feiertagen an meine Kundschaft auch unter den Begriff “Händler” falle bzw. wenn nicht, ob ich mich registrieren lassen muss? Also ich kaufe die Verpackung (z. B. eine Rolle Luftpolsterfolie und Kartons) ganz normal als “Verpackungsmaterial”. Dann kaufe ich die Geschenke. Dann verpacke ich alles und verschicke es an ausgewählte Kunden.
Vielen Dank für Ihre Informationen.
M.S.
Den Begriff “Händler” gibt es im VerpackungsG nicht, Hersteller ist nach § 3 Abs. 4 derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Für diesen gilt die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht hinsichtlich der Versandverpackungen, die auch nicht vorlizensiert gekauft werden können. Auch wenn Geschenke nicht verkauft werden, liegt ein gewerbsmäßiges Handeln (Bestandskundenpflege) vor, weshalb Sie m.E. ebenfalls als Hersteller gelten. Die Frage ist natürlich, ob jemand herausfindet, wenn Sie nicht registriert sind, da der Geschenkeversand ja wohl nirgendwo als solches beworben oder angeboten wird. Welches Risiko man eingeht, ist letztlich eine unternehmerische Entscheidung.
Guten Tag,
also verstehe ich es richtig, wenn wir Ware vom Hersteller bekommen, die wir neu Umverpacken, müssen wir uns registrieren?. Gilt das auch, wenn unsere Pakete an die Endkunden in Ausland versendet werden? Also Verpackungen bleiben nicht in DE.
Die Registrierungspflicht gilt nach § 9 VerpackungG für Hersteller. Hersteller ist nach § 3 Abs. 4 derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des VerpackungsG einführt. Wohin sie versendet werden, ist demnach nicht relevant.
Habe ich das richtig verstanden anhand eines der letzten Kommentare:
Bezüglich Lizensierung: Bei Online-Händlern bleibt die Lizensierung nach wie vor unberührt (z. B. bei Susa Solution) und man muss dort nichts ändern, d.h. man zahlt dort seine jährliche Gebühr für die Lizensierung/Teilnahme am Dualen Systen.
Wenn man aber neue Kartons (für Umverpackung/Füllmaterial zum Versandzweck) kauft und in Verkehr bringt, muss man sich registrieren, auch wenn man selbst kein “Hersteller der Ware” ist, sondern diese “nur” zukauft und verschickt?
Vielleicht wäre es sinnvoll, das leidige Thema noch mal in einem strukturierten Beitrag zusammenzufassen – man sieht ja, wie viele Fragen es aufwirft. Die oben angegebene Webseite ist in der Tat nicht hilfreich.
Wie verhält es sich hier beim Drop Shipping?
Wir als Großhändler bieten unseren Fachhändlern einen Drop Shipping Service an.
Wir selbst sind lizenziert und werden uns aus auch zu gg. Zeit registrieren.
Wie verhält es sich jedoch für unsere Fachhändler?
Müssen sich diese ebenfalls registrieren, da wir doch eigentlich der “in Verkehr Bringer” der Ware und der Verpackung / Füllmaterial sind?
Wenn Sie als Erst-Inverkehrbringer lizensiert (und bald registriert) sind, sehe ich keine entsprechenden Verpflichtungen für die Händler, denn diese bringen die Verpackungen ja nicht erstmals in Verkehr.
Wenn man Produkte als “private Label” in den Verkehr bringt, diese aber bei deutschen Lohnherstellern herstellen lässt (die wiederum die aus PET bestehenden Dosen bei einem anderen Unternehmen einkauft) und man selbst nie damit in Berührung kommt (Amazon FBA und Fulfillmentdienstleister für den Onlineshop), es sich also stets um Dropshipping handelt, ist man dann dennoch registrierungspflichtig? Ist man auch lizensierungspflichtig?
Wenn der deutsche Hersteller für alle Verpackungen (Produkt und Versand) registriert und lizensiert ist: nein, ansonsten: ja. Im Zweifel die Registrierung/Lizensierung schriftlich bestätigen lassen/dem Hersteller vertraglich auferlegen (mit Freistellungsklausel)
Wir betreiben unseren Shop auf Drop Shipping Basis – unsere Bestellungen werden also direkt vom Hersteller bzw. unserem Großhändler an den Endkunden versendet.
Müssen wir uns in diesem Fall auch registrieren oder ist dies nur die Pflicht unseres Großhändlers?
Vielen Dank im Voraus für die Information.
Bitte lesen Sie die Antworten oben, die Frage ist schon dreimal gestellt und beantwortet worden
Ich bin aus Ungarn, ich fertige Babybekleidungen, ich verkaufe sie in meinem Webshop. Ich habe Lizenzvertrag geschlossen und bezahlt für die Verpackungen für DE. Bin ich auch betrifft in neuem Gesetz? Danke schön!
Vielen Dank für den Artikel und die vielen Antworten!
Die Bedeutung des Begriffs Erst-Inverkehrbringen bleibt aber uneindeutig. Wenn ich Verpackungsmaterial von einem Großhändler bestelle, dann bringt dieser doch die Verpackung “zuerst in den Verkehr” und muss sich registrieren und die Verpackungen lizensieren.
Oder gilt das nur für die Umverpackungen, mit der die bestellten Verpackungen geliefert werden?
Also der Versandkarton muss lizensiert sein, das gekaufte Produkt “Versandkarton” aber nicht?
Also ist es entscheidend, ob ich Verpackungen in den Verkehr bringe, die sehr wahrscheinlich beim Empfänger nur als Müll entsorgt werden?
Vielen Dank für ein Feedback!
Genau so ist es.
Sehr geehrter Herr Dr. Fröhlich, nur zur Sicherheit nachgefragt. Ich stelle her, bringe gewerbsmäßig in Verkehr, jedoch ausschließlich auf Messen und ohne Verpackung. Also keine Verpflichtung zur Registrierung, da keine Verpackung verwendet? Kann es so einfach sein? Danke für einen Kommentar! Viele Grüße
Die Frage ist, ob Sie nicht auf Messen ausstellen, um dann auch zu verkaufen. Und wenn Sie verkaufen, dann wohl auch in einer Produktverpackung, oder? Falls wirklich gar keine Verpackung (Polsterung, Füllmaterial, Schutzfolie, Produktkarton…), dann keine Registrierungspflicht. Das habe ich allerdings bei Produkten noch nicht gesehen.
Hallo Herr Fröhlisch,
ich bin ganz schwindelig und nur mal kurz zusammengefasst.
Ich möchte einen Onlineshop eröffnen und meine Ware die ich auch stationär verkaufe per Shop vertreiben. Dazu kaufe ich Verpackungsmaterial in D ein, heißt also ich muss mich auch registrieren lassen. Ich habe keine Ahnung welche Menge ich benötigen werde, ganz sicher nicht 50 000 kg.
Zudem bin ich doch mit dem Kauf bei der Firma an das Duale System schon angeschlossen, oder nicht? Wenn ich meine Tüten für das Geschäft kaufe steht das zumindest immer auf der RE.
Bitte um Aufklärung!
Danke und Gruß
Anita König
Hallo Herr Fröhlich,ich verwende für meinen Online Shop gebrauchte Kartons aus versch.Geschäften die ich -wenn ich zufällig welche im Müll liegen sehe-mitnehme.
So wie ich das verstanden habe muß ich mich nicht registrieren-muß aber wissen ob das Geschäft aus denen ich die Kartons habe-registriert ist.Brauche ich einen nachweis aus welchen Geschäften ich die Kartons mitgenommen habe?Meistens steht es eh schon drauf…zb.:KIK…oder gibt ed ab 1.1. eine Liste mit den bereits registrierten ?MfG
Gilt die Registrierungspflicht auch dann, wenn man als Firma nur an andere Firmen also keine privaten Personen liefert ?
Die Pflicht gilt für das Inverkehrbringen von Verkaufsverpackungen für Verkäufe an „private Endverbraucher“. Diese umfassen aber auch „vergleichbare Anfallstellen“, d.h. Unternehmen, die die Verpackungen nicht ihrerseits als Verkaufsverpackung erstmals in Verkehr bringen, sondern selbst entsorgen. Präzise ist die in § 3 Abs. 11 VerpackG geregelt: “Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.”
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
ich betreibe eine Onlineshop und mein Firmensitz befindet sich im Ausland (EU). Viele meiner Kunden sind Privatkunden in Deutschland. Ich stelle selber Ware her und diese wird für den Versand in Kartonage eingewickelt/verpackt. Bin ich somit lizensierungs- oder registrierungspflichtig? Wie schaut das für Händler aus, die keinen Sitz im Deutschland haben, aber nach Deutschland versenden? Oder gilt das Gesetz nur für gewerbetreibende mit Sitz in Deutschland?
Vielen Dank im Voraus für ein Feedback
Das Verpackungsgesetz gilt nur für Händler mit Sitz in Deutschland, da es sich um Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, müsste es aber in Ihrem Land eine entsprechende Vorschrift geben.
Betrifft es mich, wenn ich meine Verpackung ausschließlich bei der deutschen Post kaufe, die muss ja eigentlich schon lizenziert sein
Nein, es gibt keine vorlizensierten Verpackungen
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
wir verkaufen unseren Schmuck in wertigen Metall-Präsentboxen mit Logoaufdruck, die nicht nur dazu dienen sollen, den Inhalt darin langfristig aufzubewahren, sondern die, nach vielfältigen Aussagen unserer Kunden, auch dazu genutzt werden. Sie werden also nicht in den Müll geworfen.
Fallen diese Dosen trotzdem unter die Registrierungspflicht?
Mfg
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 VerpackungsG bestimmt hierzu näher: “Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.” Als Beispiel für eine Verpackung wird genannt: “Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll” Keine Verpackung in den Beispielen im Anhang 1: “Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt” oder auch “CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden” Für mich klingt es, als seien Ihre Boxen so etwas wie ein dauerhafter Blumentopf oder eine CD-Hülle, d.h. keine lizensierungspflichtige Verpackung.
Sehr geehrter Herr Dr. Fröhlich,
wir sind ein Verlag und produzieren Fachliteratur (Bücher, Broschüren, CDs in DVD-Hüllen).
Wir liefern diese aber nicht selbst aus, sondern haben eine externe Firma/Verlagsauslieferung damit beauftragt. Diese fakturiert, verpackt und versendet für uns, und ist auch im Register gemeldet. Unsere Kunden sind zu rd. 99 % gewerblich, also Firmen.
Genügt es, wenn diese Firma registriert ist, oder müssen wir uns auch registrieren?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Zeit und ein Feedback.
Es genügt, wenn der Inverkehrbringer der Verpackungen registriert ist. Wenn Sie keine Verpackungen in Verkehr bringen, müssen Sie sich nicht registrieren.
Guten Tag, ich verstehe das neue Gesetz nicht ganz, wieso muss der Onlineshopbetreiber für Kartonverpackung Gebühren bezahlen? Karton gehört zur Altpapier, Altpapier ist Papierabfall. Es wird zur Herstellung von Recyclingpapier, Zeitungsdruckpapier und weiteren Produkten aus Papier verwendet, daraus wird also Geld gemacht. Papier ist umweltfreundlich. Also, ich benutze umweltfreundliche Verpackung, und muss dafür Gebühren bezahlen? Oder verstehe ich es falsch?
Hallo,
ich betreibe einen Betrieb mit “Bio-Abokisten”. D.h., wir beliefern Privathaushalte, Firmen und Kindergärten mit Bio-Obst, Gemüse und Naturkost in der grünen Kiste.
Ausgeliefert wird in Pfandkisten (Grüne Kiste). Zum sicheren Transport in der Kiste benutzen wir, je nach Inhalt, bei manchen Kunden HTPE-Einlegesäcke. Ebenso verpacken wir bestimmte Produkte (z.B. lose Cherrytomaten usw.) in Papiertüten.
Generell können unsere Kunden diese Verpackungsmaterialien an uns zurückgeben.
Müssen wir uns auch registrieren und wenn ja, sowohl fürm die Einlegesäcke, als auch für die Papiertüten?
Hallo,
bin nicht sicher ob schon mal jemand drauf gekommen ist. Oder das hier bereits besprochen wurde.
Wie wäre es, wenn der Karton / Verpackungslieferant Gebühren abführt und die mit der Rechnung an Händler weitergibt. Wäre doch super. Ganz ohne zusätzliche Behörden / Stiftungen. Ohne Abmahnungen.
Oder hab ich alles falsch verstanden??
Gruß
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch, mir ergeht es wie vielen anderen kleinen Onlineshops, ich verwende ausschließlich das Verpackungsmaterial welches ich von eingekaufter Ware zur Verfügung habe, muss teilweise sogar welches Zwischenentsorgen. Ich versende im Jahr so um die 100 Pakete, mal ein bißchen mehr, mal ein bißchen weniger. Diese Materialien bestehen ausschließlich aus Karton, Pappe, Papier und ab und zu aus Luftpolsterfolie. Wie gesagt, ich selbst bringe keine neu gekauften Versandmaterialien in Umlauf. Das ich mich anmelden muss ist mir soweit klar, aber was soll man in solch einem vorliegenden Fall als Werte angeben, überall null kg, somit würde man ja in der geringsten Bewertungsstufe eingeordnet oder was raten Sie einem an? Mit freundlichen Grüssen Nico G.
Wenn keine Verpackungen erstmal in Verkehr gebracht werden, sehe ich auch keine Pflicht zum “Anmelden”/Registrieren
Hallo, wir sind ein mittelständiges Unternehmen (Distributor), das ausschließlich bereits genutztes Verpackungsmaterial zum Versand nutzt… Eine Registrierung bei der Zentralen Stelle, ist wenn ich das soweit verstanden habe, verpflichtend…
Muss nun auch eine Anmeldung bei einem dualen System erfolgen? Wenn ja, muss die Mengenmitteilung nur für den Versand an “private Endverbraucher” erfolgen?
Das Ganze ist echt verwirrend…
Hallo Herr Dr. Föhlisch, danke für den Ausführlichen Artikel und die Beantwortung der Kommentare. Wir beziehen und kaufen u.a. Arbeitstische von einem russischen Hersteller über seine Niederlassung/Tochtergesellschaft in Tschechien ein. Die Arbeitstische werden zerlegt und in einem oder mehreren Karton verpackt uns verschickt. Wir verschicken dann diese Arbeitstische & Zubehör per Einwegpalette an unsere Kunden in Deutschland. Frage: Müssen wir diese Verpackungen lizensieren und melden? Einwegpaletten müssen auch angemeldet werden, korrekt? Was ist mit Einkauf von anderen Waren aus z.B. von Arbeitsstühlen aus Polen? Diese werden in einem Karton auf Paletten geliefert und wir verschicken diese Arbeitsstühle auch einzeln per UPS. Sind diese Kartons auch zu lizensieren? Vielen Dank für Ihre Mühe und Antwort.
Viele Grüße
Patrick Kahl
Danke für die Infos! Eine Frage: Wenn ich ein handgefertigtes Schmuckstück in eine Organzabeutel an der Kunde schicke, muss ich auch das Organzabeitel als Verpackung registrieren? Ist das dann unter Kunststoff? Wenn ich dazu eine Karte mit Logo, Webseitelink und Dankespruch dazu einpacke – ist das auch Verpackung? Der Luftpolsterumschlag ist mir inzwischen klar. Danke!
Hallo Herr Dr. Fröhlich,
wir haben einen kleinen Online-Shop für Wein und Spirituosen. Habe ich es richtig verstanden, dass sämtliche Glasflaschen bereits beim Hersteller registriert und lizenziert werden müssen und für die Flaschen für mich keine Pflicht besteht?
Wie ist es, wenn ich zudem die Versandkartons für den Weiterversand von meinem Weinhändler erwerbe, die dieser zuvor beim Verpackungsgroßhändler erworben hat. Sind diese dann bereits lizenziert und registriert, wenn mein Weinhändler es ist oder muss ich diese selber noch registrieren?
Danke und viele Grüße
Andrea
Hallo,
ich habe einen Onlineshop und verschicke meine Ware nur in gebrauchten Verpackungen. (U.a. Auch Schuhkartons)
Ich kaufe keine Kartons und Füllmaterial zu.
Demnach muss ich mich nicht registrieren?
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
bzgl. dieser Antwort von Ihnen: “Es genügt, wenn der Inverkehrbringer der Verpackungen registriert ist. Wenn Sie keine Verpackungen in Verkehr bringen, müssen Sie sich nicht registrieren.”
Auch wir nutzen externe Firmen, um Produkte produzieren und in unserem Namen verschicken zu lassen. Im Infoblatt der Stiftung Zentralstelle für Versandhändler ist für diesen vierten Fall (Dropshipping/ Streckengeschäft) folgende Auflage gegeben: “Er (der Produzent) ist über die Angaben auf der Verpackung als Hersteller für den Empfänger der Ware erkennbar….Der Produzent muss sowohl die Markennamen der Produkte als auch den Markennamen zu seiner Versandverpackung angeben.” Wir möchten allerdings weiterhin NUR in unserem Namen (oder Whitelabel) verschicken lassen. Werden wir in diesem Fall systembeteiligungspflichtig?
Hallo ich betreibe einen kleinen Onlineshop mit Schmuck der Versandaufwand beträgt etwas 20 Sendungen im Jahr (kleingewerbe) ich verwende ausschließlich alte Verpackungen z.B. von Amazon oder mir zugesande Polster umschläge. Neu gekaufte Verpackungen nutze ich nicht naja 5 Rollen Klebeband im Jahr.
Ist hier eine Registrierung auch pflicht und 54€ das Minimum?
Ausnahmen für kleine Mengen sieht das VerpackungsG nicht vor, es stellt sich natürlich die Frage, ob jemand gegen die fehlende Registrierung vorgeht
Besteht auch eine Registrierungspflicht für Verpackungen, die beim Kunden ohnehin nicht über die Gelbe Tonne oder die Altpapiertonne entsorgt werden dürfen?
Z.B. den oben schon angesprochenen Organza-Stoffbeutel für ein Schmuckstück, der ja im Hausmüll landen müsste. Oder eine Schachtel aus Maisstärke, die ja nicht in die blaue Tonne, sondern in die Komposttonne gehören würde?
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
wir beziehen Schuhpflege-Produkte aus Österreich und verkaufen diese über unseren Online-Shop.
Sind wir in der Pflicht, die Alu-Behälter zu lizenzieren, auch wenn das max 20 Stück im Jahr sind?
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Einen schönen Tag für Sie!
Nadya Kambanova
In Ihrem Fall liegt eine Registrierungs- / Lizensierungspflicht vor, denn das Verpackungsgesetz sieht keine Mindestmengen für verwendete und bei beim Endverbraucher anfallende Verpackungen vor. Damit ist eine Registrierung bei LUCID und eine Beteiligung an einem Dualen System auch im Falle von kleinen Verpackungsmengen verpflichtend.
Danke für die Auflistung der Neuigkeiten! Definitiv gut zu wissen. Dennoch gilt weiterhin, hochwertige Kartonschachteln und wenn nötig mit Luftpolsterfolie bruchsicher einpacken. Viele Grüsse