Vor kurzer Zeit berichteten wir über ein erstes Urteil zu der Frage, ob Online-Händler Zahlungen von ausländischen Konten ablehnen dürfen. Jetzt das OLG Karlsruhe diese Entscheidung bestätigt. Wahrscheinlich wird sich aber auch noch der BGH damit befassen.
Im Mai 2017 berichteten wir schon davon, dass die Zahlung per Lastschrift nicht auf Zahlungen von deutschen Konten beschränkt werden darf. Das LG Freiburg (Urt. v. 21.7.2017, 6 O 76/17) hatte dies bestätigt:
Online-Händler müssen Lastschrift-Zahlungen auch von ausländischen Konten aus dem SEPA-Raum akzeptieren.
In dem Fall ging es um einen Online-Händler, der unter anderem die Zahlungsart Lastschrift anbot.
Dabei war es Verbrauchern, deren Wohnsitz in Deutschland lag, nicht möglich, diese Zahlungsart zu nutzen, wenn sie die Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenem Konto vornehmen wollten.
Der Kläger ist der Auffassung, darin liege ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Der Beklagte meinte, bei der SEPA-Verordnung handle es sich nicht um verbraucherschützende Normen, sodass ein Verstoß dagegen nicht mit einer Abmahnung geahndet werden könne.
Dieser Ansicht erteilte das Gericht zunächst eine Absage. Es entschied, dass Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung ein Verbraucherschutzgesetz ist.
"Verbraucherschutzgesetze sind Gesetze, die dem Schutz der Verbraucher dienen.
Ob eine Vorschrift dem Verbraucherschutz dient, ist durch Auslegung nach dem Zweck der Regelung zu ermitteln.Maßgeblich ist, dass der Verbraucherschutz eigentlicher Zweck der Norm ist.
Diese kann zwar auch anderen Zwecken dienen, so lange der Verbraucherschutz keine nur untergeordnete Bedeutung hat oder zufällige Nebenwirkung ist.
Nicht entscheidend ist hingegen, dass die Norm in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist. Die dort enthaltene Aufzählung der Verbraucherschutzgesetze ist nicht abschließend."
Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung schreibt vor, dass der Zahlungsempfänger (also in diesem Fall der Händler) nicht vorschreiben darf, in welchem Mitgliedsstaat das Konto zu führen ist.
Zusätzlich führt Erwägungsgrund 24 der Verordnung aus:
"Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß dieser Verordnung erreichbar sind."
Damit war für das Gericht klar, dass die Vorschrift auch dem Verbraucherschutz diene.
Der Händler hatte ganz klar gegen die Vorgaben der SEPA-Verordnung verstoßen.
Er versuchte sich damit zu rechtfertigen, dass er sich vor Geldwäsche schützen wollte.
Darauf konnte er sich aber nicht berufen, so das Gericht, wenn sich der Verdacht allein auf das Auseinanderfallen von Wohnsitzstaat des Verbrauchers und Staat, in dem das Konto geführt wird, stützt.
Denn solche Konstellationen will die SEPA-Verorndung ja gerade zulassen.
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.4.2018, 4 U 120/17) hat die Entscheidung des LG Freiburg nun bestätigt. Dabei folgt das Gericht der Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Das Gericht hat aber die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Bezahlung von ausländischen Konten im Rahmen des SEPA-Verfahrens ausgeschlossen werden dürfen, habe grundsätzliche Bedeutung, so das Gericht.
Über den fürsoglich gestellten Antrag zur Vorlage der Frage an den EuGH brauchte das Gericht aufgrund der Zulassung der Revision nicht entscheidne.
Händler können zwar (noch) die Bestellungen von ausländischen Kunden ausschließen. Aber bei der Bezahlung dürfen sie den Geldfluss nicht auf Deutschland beschränken. Vielmehr müssen Sie auch Zahlungen von ausländischen Konten akzeptieren. Die Beklagte hat bereits angekündigt, Revision beim BGH einzulegen. (mr)
Hinweis: Der Beitrag erschien zunächst am 6. September 2017 und wurde im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens mit Updates versehen und daher neu veröffentlicht.
Bildnachweis: goodluz/shutterstock.com
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