In vielen AGB von Online-Händlern liest man, dass für die Auswahl der Zahlungsart Lastschrift die Angabe einer deutschen Kontonummer erforderlich ist. Dies ist aber unzulässig. Die Wettbewerbszentrale hat deswegen mehrere Online-Händler abgemahnt.
Die Wettbewerbszentrale hat folgende Pressemitteilung bekannt gegeben:
Bezahlmöglichkeit „Lastschriftverfahren“ muss Konten in per SEPA erreichbaren EU-Staaten einschließen
Die Wettbewerbszentrale hat in 10 Fällen bei großen Onlinehändlern Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern u. a. eine Bezahlung per Lastschrift angeboten, allerdings gleichzeitig den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland ausgeschlossen oder eingeschränkt.
Erste Beschwerden bereits Ende 2016
Bereits im Dezember 2016 hatte die Wettbewerbszentrale Beschwerden darüber erhalten, dass eine private Krankenversicherung und ein Telekommunikationsunternehmen es gegenüber Kunden ablehnten, fällige Zahlungen im Wege der Lastschrift von einem Konto im europäischen Ausland einzuziehen.
Im Fall der Krankenversicherung lag der Wettbewerbszentrale ein konkretes Schreiben vor, wonach es die Versicherung ablehnte, die Versicherungsbeiträge des Versicherungsnehmers von seinem Konto in Österreich abzubuchen. Im Fall des Telekommunikationsanbieters verlangte dieser in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung des Lastschriftverfahrens die Angabe einer „gültigen deutschen Bankverbindung“.
Nach der europäischen SEPA-Verordnung müssen Unternehmen, die Lastschriften zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, ihren Kunden jedoch ermöglichen, den Einzug aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen.
Überprüfung von 95 Onlineshops ergibt in weiteren 10 Fällen Verstöße gegen SEPA-VO
Aufgrund dieser Beschwerden leitete die Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft für fairen Wettbewerb daher in einem Zeitraum von drei Monaten eine Überprüfung von 95 Onlineshops ein.
Untersucht wurden Angebote aus dem Bereich Elektronik, Bekleidung, Sport und Freizeit sowie Tourismus. Bei der weit überwiegenden Zahl der untersuchten Onlineshops stellte die Wettbewerbszentrale fest, dass die Anbieter die Vorgaben der „SEPA-Verordnung“ beachten und beim Angebot der Bezahlung per Lastschrift keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Euro-Zahlungsraumes vornehmen.
Insgesamt 10 Fälle verzeichnete die Wettbewerbszentrale jedoch, in denen Unternehmen unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften die Lastschriftzahlung in unzulässiger Weise beschränkten.
Auf Beanstandungen hin verpflichten Unternehmen sich außergerichtlich zur Unterlassung
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies gegenüber den betroffenen Unternehmen. In neun bereits abgeschlossenen Fällen gaben die Unternehmer strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab und verpflichteten sich – teilweise unter Einräumung von Umstellungsfristen -, in Zukunft beim Angebot von Waren und Dienstleistungen den Einzug von Forderungen per Lastschrift aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zuzulassen.
Unter den betroffenen finden sich namhafte Unternehmen wie Amazon EU S.a.r.l., Conrad Electronic SE, buecher.de und Air Berlin PLC & Co. In einem Fall steht zu der künftigen Ausgestaltung der verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingung noch eine abschließende Abstimmung der Wettbewerbszentrale mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus.
Das betroffene Unternehmen hat aber bereits angekündigt, eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen. Damit werden alle Fälle außergerichtlich beigelegt.
„Chancengleicher Wettbewerb setzt voraus, dass sich alle Unternehmer an die EU-weit geltenden Zahlungsregelungen halten.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für den Bereich Finanzmarkt, die getroffenen Feststellungen.
“Bei allem Verständnis für den Kostendruck von Unternehmen und die Komplexität von softwarebasierten Zahlungsvorgängen muss sichergestellt sein, dass alle Kunden ihre Verbindlichkeiten von Girokonten im SEPA-Raum erfüllen können.“, so Breun-Goerke weiter.
Der rechtliche Hintergrund
Der europäische Gesetzgeber hat mit der so genannten SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) vom 14. März 2012 Festlegungen und technische Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro getroffen.
Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten. Gemäß Art. 3 in Verbindung mit Artikel 9 dieser Verordnung müssen Unternehmen, die Lastschriften zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, Kunden ermöglichen, den Einzug aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen.
Die Unternehmen sind verpflichtet, den Einzug von Konten in der EU zuzulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Auf diese gesetzliche Verpflichtung hatte auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihren Veröffentlichungen bereits im Dezember 2015 hingewiesen.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
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Muss man dann Lastschrift auch für alle Kunden anbieten? Z.B. wenn man auch nach Österreich liefert, muss man dann auch die Kunden aus Österreich mit Lastschrift zahlen lassen oder kann man trotzdem das Lastschriftverfahren auf Lieferadressen in Deutschland beschränken, sofern man dann auch ausländische Konten akzeptiert?
Gilt dies auch wenn man die Bezahlung per Lastschrift nur dann anbietet wenn die Ware auch nur nach Deutschland geht? bzw. wenn wir das Lastschriftverfahren an einen Dienstleister abgeben?
Danke
Ja, das gilt auch dann.
Hallo Herr Rätze,
danke für Ihre Antwort.
Das ist doch aber ein Witz. Ich habe doch als Shopbetreiber das Recht bestimmte Zahlarten nur für bestimmte Länder anzubieten. Und wenn ich für das EU-Ausland keine Lastschrift oder auch Nachnahme anbieten möchte, oder auch Rechnung, ist das doch meine Sache. Da kann mich doch keiner zu zwingen.
Hallo Petra,
Sie sind auch nicht verpflichtet, alle Zahlungsarten in allen Ländern anzubieten. Es ist aber unzulässig, für die Zahlung per Lastschrift ein deutsches Konto zu verlangen. Der deutsche Kunde kann ja auch von einem ausländischen Konto zahlen. Und der Gesetzgeber zwingt Sie dazu, dies zu akzeptieren.
Ok, alles klar. Nur weiß ja niemand ob PP das jetzt auf deutsche Konten beschränkt. Da sollte man mal nachfragen. Danke!
Hallo,
wie sieht es denn aus mit Paypal Plus? Derzeit wird Lastschrift von Paypal nur den deutschen Kunden angeboten. Der Händler selbst hat keine Möglichkeit dies zu ändern.
Genau das interessiert mich auch und ich finde nirgends Infos. Müsste man wohl bei PayPayl direkt nachfragen…oder hast du dazu schon mehr Infos erhalten?
Deutsche Kunden ≠Deutsche Konten. PayPal darf die Lastschrift auf deutsche Kunden beschränken. Aber deutschen Kunden darf die Zahlung nicht erschwert werden, wenn sie ein Konto bei einer ausländischen Bank führen.
Ich habe das Lastschriftverfahren in meinem Onlineshop mit einer Bonitätsprüfung auf die Personendaten und den Zahlungsausfall über ein externes Faktoringunternehmen versichert und nur wenn die Person im Risk-Management des Faktoringunternehmens freigegeben wird, wird die Lastschrift zugelassen. Dieses Unternehmen versichert aber nur deutsche und Österreichische Kunden. Ist das rechtlich in Ordnung?
Solange der Kunde auch von einem ausländischen Konto bezahlen kann, ist das OK.
Tolles Urteil!
90% der Auslandseinzüge werden zurückgebucht weil die meisten Kundenbanken Überweisungen und Lastschriften ins und aus dem Ausland gesperrt haben. Probieren Sie es aus. Ich habe das hinter mir.
Hallo,
das müsste dann doch eigentlich auch im Ausland für ein deutsches Konto gelten, oder?
Vodafone Italien hat meine deutsche IBAN nicht für eine Lastschrift akzeptiert – Begründung: das Eingabesystem akzeptiert nur italienische Konten.
Hallo,
Wie ist das mit Banken die Leasingkontrakte für Auto’s Finanzieren? Ich habe bei der Nissan Bank mehrmals gefragt ob die meine Monatsraten per Lastschrift abbuchen können. Geht immer noch nicht. Was kann ich tun damit Sie die gesetzliche Zahlungsarten anbieten werden?
Guten Tag, ich habe zu diesem Thema eine Frage, “payback” betreffend (evtl. off-topic). Bei payback hat man die Möglichkeit, sich seine gesammelten Punkte in Euro auf ein Konto AUSZUZAHLEN. Dort werden aber nur “DE”-IBAN’s akzeptiert. Ist das rechtens? Oder muss auch bei einer Auszahlung / Überweisung eines Unternehmens die Möglichkeit bestehen, z.B. eine “LU” oder “BE” IBAN einzugeben? Diese beide habe ich nämlich probiert und wurde abgewiesen. Vielen Dank für die Hilfe! Gruß, Klaus Martens
Für diesen Fall gilt die SEPA-VO nicht
Der H. Zeitschriftenverlag macht das auch, wenn man digitale Inhalte kauft. Zitat: “Lastschriften sind nur von deutschen Konten möglich.” Das Problem in Deutschland ist, dass die Gesetze wirkungslos bleiben, so lange niemand klagt. Der Staat selbst schert sich ja nicht um Kontrollinstanzen. Was also kann ich tun, damit H. dafür bestraft wird?
Bei Verbraucherzentrale melden, die kümmern sich
Guten Tag, wie sieht es mit dem Fakt aus, wenn ich meine Produkte ausschließlich dem deutschen Markt zur Verfügung stelle, diese also nicht in der EU erhältlich sind. Darf ich hier ein Lastschriftmandat anbieten oder muss ich im Umkehrschluss, wenn ich eine Lastschrift anbieten möchte, auch alle meine Produkte in der EU anbieten?