Bereits im August 2016 beschäftigten wir uns hier im Blog ausführlich mit dem Dash-Button von amazon aus rechtlicher Sicht. Die Einschätzung damals war vernichtend. An keine einzige verbraucherschützende Vorschrift hält sich amazon mit dem Button. Das LG München hat jetzt ein Urteil zu dieser Frage gefällt.
Das LG München I (Urt. v. 1.3.2018, 12 O 730/17) hat entschieden, dass der amazon Dash-Button gegen deutsches Recht verstößt.
Es fehle an einer klaren Information über den Warenpreis und über die wesentlichen Merkmale der Ware.
Außerdem fehle es an einer eindeutigen Beschriftung des Buttons, die die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung klar macht. Dies ist aber seit 1. August 2012 Pflicht (sog. Button-Lösung).
Es sei nicht ausreichend, dass diese Informationen nach dem Drücken des Buttons per Mail an den Verbraucher gesendet werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtslage ist aber eindeutig, sodass nicht zu erwarten ist, dass ein anderes Gericht das anders sehen wird.
Update: amazon will Berufung einlegen
amazon lässt über seine PR-Agentur mitteilen, dass man gegen das Urteil Berufung einlegen will:
“Innovation steht im Mittelpunkt unserer andauernden Mission, das Einkaufserlebnis für Amazon-Kunden auf der ganzen Welt zu verbessern. Dash Buttons sind ein Paradebeispiel dafür und bieten dem Kunden eine völlig neue und besonders komfortable Möglichkeit, Dinge des täglichen Bedarfs zu bestellen. Der Schutz der Kundenrechte ist uns sehr wichtig und wird durch den Dash Button gewährleistet. Wir sind davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen und dass es dem Kunden erlaubt sein sollte, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, wie er einkaufen will. Das Feedback, das wir in Deutschland und Österreich erhalten haben, zeigt, dass die Kunden diese neue und innovative Art des Einkaufs schätzen. Daher werden wir gegen die Entscheidung des Landgerichts München Berufung einlegen.”
Warten wir also ab. Wie oben schon geschrieben, ist aber zu erwarten, dass das OLG München die Entscheidung bestätigen dürfte.
Ich habe die Informationen über das aktuelle Urteil als Update zu einem Artikel vom August 2016 vorangestellt. Nachfolgend finden Sie noch einmal meine vollständige rechtliche Einschätzung zum Dash-Button von damals:
Was ist der amazon Dash-Button
Der Dash-Button ist ein kleines Gerät, das man z.B. an der Kaffeemaschine befestigen kann. Stellt man dann fest, dass der Kaffee leer ist, drückt man auf den Button und schon hat man neuen Kaffee bestellt.
Auf jedem Dash-Button steht die Marke drauf, damit man nicht was anderes bestellt, als man eigentlich will.
Aktuell unklar ist, ob über den Dash-Button nur Bestellungen bei amazon direkt ausgeübt werden können oder ob evtl. auch Online-Händler, die über amazon Produkte verkaufen, von dem Button betroffen sein werden. Letzteres wäre eine große Gefahr für Online-Händler.
Der Dash-Button ist mit der amazon-App auf dem Smartphone verknüpft. Für eine Bestellung muss man das Smartphone aber nicht mehr in der Hand haben. Ein Knopfdruck genügt und die Bestellung ist ausgeführt.
Der Dash-Button aus rechtlicher Sicht
Online-Händlern ist bekannt, dass das deutsche E-Commerce-Recht sehr streng ist. Es gibt unzählige Pflichtinformationen, die erfüllt werden müssen. Schauen wir uns das im Einzelnen an:
Wesentliche Merkmale der Ware
Auf dem Button steht lediglich die Marke des Produktes drauf, welches man über einen Druck auf den Dash-Button bestellt. Also z.B. ORAL B, GILETTE, PEDIGREE.
Damit wird die Pflicht, die wesentlichen Merkmale der Ware anzugeben nicht erfüllt. Denn nur die Nennung der Marke sagt nichts über das zu bestellende Produkt aus.
Man könnte hier argumentieren, dass der Verbraucher den Button ja über die App konfiguriert hätte.
Das mag sein, die Pflichtinformationen gelten aber für jede Bestellung neu. Eine vorherige Konfiguration genügt nicht.
Keine Preisangaben
Es fehlt außerdem die Angabe des Kaufpreises. Sowohl die Preisangabenverordnung wie auch die fernabsatzrechtlichen Pflichten sehen vor, dass der Händler Gesamtpreise zu nennen hat.
Außerdem muss die Information erfolgen, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält und ob Versandkosten anfallen. Sofern Versandkosten anfallen, muss deren genaue Höhe genannt werden.
Da die Versandkosten nicht genannt werden, muss der Verbraucher bei Bestellungen über den Dash-Button gemäß § 312e BGB diese auch nicht bezahlen.
Nach einem Bericht auf heise.de ändern sich die Preise von Bestellung zu Bestellung.
Keine Grundpreise
Hundefutter, Kaffee, Waschmittel – alles Beispiele für Waren, bei denen ein Grundpreis anzugeben ist. Auch diese Angabe fehlt beim Dash-Button.
Kein Liefertermin
Das Gesetz verpflichtet Online-Händler außerdem einen Termin anzugeben, bis zu dem die Ware geliefert wird. Auch diese Information findet sich nicht bei der Abgabe der Bestellung.
Widerrufsfrist: Ein Jahr und 14 Tage
In der FAZ wird berichtet:
“Sollte das Kind Geschirrspültabs geordert haben, obwohl die Schachtel noch voll ist, können Kunden kostenfrei stornieren.”
Selbstverständlich kann man das, dafür gibt es in Deutschland das Widerrufsrecht. Und der Verbraucher kann sich beim Dash-Button auch sehr lange Zeit lassen. Da er nicht über das Widerrufsrecht belehrt wird, steht ihm ein Widerrufsrecht mit einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen ab Lieferung zu.
Er kann das Produkt in der Zeit sogar nutzen, denn Wertersatz muss er keinen zahlen – denn hierfür wäre eine korrekte Widerrufsbelehrung Voraussetzung.
Produktspezifische Pflichtinformationen
Es gibt zahlreiche Produkte, bei denen bereits im Online-Shop spezifische Pflichtinformationen erfüllt werden müssen. Diese finden sich selbstverständlich auch nicht auf dem Button. Hier drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch hohe Bußgelder.
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Online-Händler haben dem Verbraucher spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs:
- angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
- den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
- die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Verstoß gegen die Button-Lösung
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Verbraucher unmittelbar bevor er eine Bestellung abgibt klar und deutlich, in hervorgehobener Weise auf folgende Informationen hinzuweisen:
- wesentliche Merkmale der Ware
- Preise sowie Versand- und Zusatzkosten
sowie weitere Informationen bei Dauerschuldverhältnissen oder Abos.
Da diese nicht erfüllt werden (siehe oben), ein weiterer Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften.
Diskutieren kann man auch, ob der Dash-Button eine “Schaltfläche” im Sinne der Button-Lösung ist. Man kann dies durchaus vertreten. Dann müsste der Button aber mit nichts anderem als den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Da dies nicht der Fall ist, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zu Stande. Der Kunde kann also so oft er will auf den Dash-Button drücken, zahlen muss er nicht.
Haftung der Online-Händler?
Aktuell sieht es so aus, als ob die Produkte nur bei amazon direkt bestellt werden können. Vorstellbar ist aber, dass in Zukunft auch Online-Händler, die amazon Marketplace nutzen, von dem amazon Dash-Button betroffen sein werden.
Wenn dies kommt, haftet der einzelne Online-Händler für alle oben aufgeführten Verstöße selbst.
Genügt ein Rahmenvertrag?
Der Verbraucher kauft den amazon Dash-Button muss diesen dann über die App konfigurieren. Man könnte argumentieren, dass man damit eine Art Rahmenvertrag über die zukünftigen Bestellungen schließt und es reicht, wenn amazon die Pflichtinformationen in diesem Rahmenvertrag bereithält.
Wahrscheinlicher ist aber, dass die Gerichte eine solche Ausgestaltung eines Rahmenvertrages als Versuch der Umgehung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften gemäß § 312k BGB werten werden.
Der Rahmenvertrag wäre wohl auch hinfällig, sobald sich Bedingungen ändern, wie z.B. der Preis eines Produktes.
Fazit
Auf’s Knöpfchen drücken und schon ist bestellt – klingt einfach, aber so ist es nicht. Die europäische Rechtslage lässt das Modell “amazon Dash-Button” aktuell nicht zu. Über ein solches Modell wird das sehr hohe Verbraucherschutzniveau umgegangen. Bleibt für Online-Händler zu hoffen, dass der Dash-Button nicht für Marketplace-Händler gilt, die Abmahner würden sich die Hände reiben. (mr)
Kann Amazon das nicht einfach wie ein normales Abonnement gestalten? Nur dass der Versand nicht durch Ablauf eines Zeitintervalls sondern durch drücken des Buttons ausgelöst wird? D.h. der Kunde schließt z.B. ein Abo über x-Lieferungen ab, jeweils lieferbar mit Druck des Buttons?
Einige der Fragen hatte ich mir auch schon gestellt und sehe das von Ilamaz vorgeschlagene Rechtskonstrukt als (aus meiner Laiensicht) machbar an – bin gespannt, was die Profis dazu sagen.
Man kann jetzt ja schon Artikel per Sparabo mit festen Zeitintervallen bestellen – wenn man dieses Konstrukt jetzt so ändert, dass die Zeitintervalle flexibel sind und durch Drücken des Buttons bestimmt werden, wäre das doch eine Option. Spannend ist nur, wie Amazon denn sicherstellen will, dass nicht jemand anders den Knopf drückt.
Eine wirklich interessante Idee. Wäre da nicht das Recht 🙂
So wirklich kennt das Gesetz den “Abovertrag” nicht. Das Gesetz kennt nur “Verträge, die auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet sind”. Dann müsste man nur einmal informieren, nämlich einmal vor Abschluss des “Abovertrages”.
Die Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Wir haben keine regelmäßige Lieferung, sondern eine Lieferung “auf Zuruf”. Regelmäßig könnte es höchstens sein, wenn der Kunde immer Montags auf den Dash-Button drückt, weil das Klopapier oder der Kaffee leer ist. Außerdem müssen diese regelmäßigen Lieferungen schon vorab feststehen.
Wir haben auch keinen vorab festgelegten Zeitraum (das könnte man sicher einrichten).
Also: Ein interessanter Gedanke, aber so nicht umsetzbar.
Jetzt teste ich eine Drittantwort
Ich frage mich, ob sich das nicht über entsprechende AGBs regeln ließe:
Normaler Weise kommt der Kaufvertrag zustande, wenn der Webshop das Kaufangebot des Kunden annimmt. Wenn bei Bestellung über den Dashbutton der Kaufvertrag erst durch bezahlen (bzw. nicht rückbuchen lassen), nach annehmen der Ware, mit den enthaltenen (und rechtlich geforderten) Angaben, geschlossen würde…
Wenn dann jemand das Angebot nicht annimmt (und auch nichts zurücksendet) kann Amazon ja seinen Dashbutton zukünftig ignorieren?
” Da er nicht über das Widerrufsrecht belehrt wird, steht ihm ein Widerrufsrecht mit einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen ab Lieferung zu.” – Der Kunde erhält eine Bestätigungs-E-Mail, so wie im Falle einer “normalen” Online-Bestellung auch. Da dürften die Informationen zum Widerruf enthalten sein.
Oder so: Der Kunde kauft im Vorab z. B. 100 Rollen Klopapier ganz normal bei Amazon, die auch zu dem Zeitpunkt inkl. Versandkosten bezahlt werden (evtl. per Ratenzahlung), löst mit dem Dashbutton dann nur die Lieferung der nächsten Charge von z. B. 5 Rollen aus. Ginge das?
Das hab ich gestern schon alles zerflückt. Aber in Deutschland wird ja mal wieder nur auf § geritten. Weil “Es fehlt außerdem die Angabe des Kaufpreises. Sowohl die Preisangabenverordnung wie auch die fernabsatzrechtlichen Pflichten sehen vor, dass der Händler Gesamtpreise zu nennen hat.” Alle diese Angaben findet man bei Amazon auf der Seite. Oder in der App wo man diesen Knopf auch vorher einrichten muss. Wenn ich in eine Kneipe gehe und 2 Bier bestelle so kann ich auch vorher in die Karte sehen was das Bier kostet. Wenn man aber nur 2 Bier bestellen will oder Stammgast ist wird man das nicht tun. Dieser Kopf richtet sich ja auch nur an “Stammkunden” sonst hätte man ja schließlich auch kein Prime. Und als Stammkunde weiß ich normal was ich damit bestelle. 😉 Zudem muss man den Kopf vorher einrichten und bekommt dort schon alle infos angezeigt. Ebenso wenn sich der Preis ändern sollte. Es ist also alles da was rechtlich nötig ist (nur auf dem Knopf stehts nicht drauf) weil es nur ein Kopf ist. Der Knopf macht nichts anderes, als eine Bestellung über die Amazon App auszulösen. Aber hier in Deutschland sind ja auch “Hochdruck Armbrüste” legales Kinderspielzeug weil sich nicht unters Waffenrecht fallen ^o^.
@Vincent Vega
Es fehlt alles, was rechtlich notwendig ist. Es reicht nicht, dass der Kunde theoretisch ja die Möglichkeit hat, in seinem Smartphone nachzuschauen, was er vielleicht im Büro vergessen hat.
Rein ökologisch betrachtet hat das Konzept auch einige Lücken: Angenommen ich hab solche Buttons für mehrere Produkte, die alle zu unterschiedlichen Tagen ausgehen, bekomme ich viele einzelne Päckchen zugestellt: Packmaterial, Papier, Zustellungaufwände, …
Dafür scheint es rechtlich aber wohl leider noch keine Grenzen zu geben, oder?
Diese Buttons führen uns allen in eindrucksvoller Weise vor, wie verkorkst der Onlinehandel und seine rechtliche Abwicklung ist. Der Händler muß alle möglichen Angaben machen, was genau er da verkauft. Der Kunde muß darüber informiert werden, daß er das Produkt auch bezahlen muß, genauso wie er jedes Mal neu über sein Widerrufsrecht zu belehren ist – aber in genauem Wortlaut, sonst gilt´s nicht!
Amazon sagt: Drück hier, kriegste neues Waschmittel, wir buchen ab. Aber merk Dir das, weil, das ist so einfach zu verstehen, wir drucken es nicht auf den Button. Oder noch einfacher: Drücken, kriegen, bezahlen.
Amazon rollt das jetzt von hinten auf. Und auch hier ist die Frage, wann die die erste Abmahnung bekommen, weil jemand meinte, er bräuchte nicht bezahlen.
Könnte man auch anders argumentieren. Die eigentliche Bestellung gibt man über die App auf wo alle rechtlichen Daten vorhanden sind. Anschließend bekommt man eine Bestellbestätigung per eMail, in der die Lieferung aber auf Wunsch des Kunden ausgesetzt ist. Erst mit dem betätigen des Knopfes wird die Lieferung zum Wunschtermin veranlasst. Außerdem informiert Amazon normalerweise vorab über Preisänderungen beim “Abo”. Bin mal gespannt wie die Gerichte das sehen.
Aber die Bestellung gibt man eben nicht über die App auf, sondern mit Druck auf den DashButton. Das Telefon muss ja noch nicht mal im selben Raum dafür liegen.
Mal abgesehen von den ganzen rechtlichen Belangen, sind diese Buttons von der CO2-Bilanz her ja wohl eine Katastrophe. Wie war das vor etwa einem Jahr, als ein paar Grüne die Innenstädte für die Liefer-Fahrzeuge sperren wollten? Bei einer Lieferung Waschmittel heute, morgen einer Zahncremetube, dann Rasierklingen, am Donnerstag kommen Tabs für die Spülmaschine, am Freitag kriegt man neue Flüssigseife – da wird sich dann der gesamte Onlinehandel (nein, nicht nur Amazon) wieder Vorwürfe gefallen lassen müssen, die mehr als berechtigt sind.
Und wenn das täglich der Lieferdienst mit meinen DashButton-Bestellungen da war, geh ich aus dem Haus und kaufe mir Brötchen. Umwelttechnisch ein Wahnsinn.
Im Prinzip ist damit ja quasi der gesamte Internet of Things und Smart-Contract-Bereich von betroffen. Hier wird sicher eine Lösung gefunden werden – aber sicher wieder eine, die nicht aus Sicht des Kunden gedacht wurde…
Da amazon sicher nicht im Blindflug mit dem Dash-Button in DE (dem fernabsatztechnisch schwierigsten Markt) gestartet ist und sich der Laden ja ziemlich gut mit dem Deutschen Fernabsatzgesetz auskennt, bin ich mir sicher, dass der Dash-Button, der ja nur für Prime-Mitglieder verfügbar ist, hier juristisch abgesichert wurde. Zumal ja auch die “1-Click-Bestellung” schon seit vielen Jahren im Markt ist, obwohl einige der oben aufgeführten Punkte auch darauf zutreffen.
“und sich der Laden ja ziemlich gut mit dem Deutschen Fernabsatzgesetz auskennt”
Sorry, aber dem Satz musste ich dann doch lachen 🙂 Alleine zwei Verurteilung wegen falscher Button-Bezeichnung für die Prime-Mitgliedschaft, unzulässige Angabe von “voraussichtlichen” Lieferzeiten. Wenn man sich tatsächlich aus juristischer Sicht damit beschäftigt hat, was das Ergebnis wohl eher: “OK, verstanden. Ist uns egal, wir ziehen das durch und nehmen das Risiko in Kauf.”
Ist das nicht alles viel zu kompliziert gedacht? Die Kalkulation von Amazon sieht doch so aus: wer sich das Teil installiert ist Stammkunde und weiß dass er das Produkt regelmäßig braucht. Wenn dann mal was passiert (Kind drückt auf Knopf), werden die allermeisten es trotzdem behalten (es handelt sich ja nur um nicht-verderbliche Ware), nur ein winzig kleiner Teil wird es zurückschicken (kann man ja machen, ist auch kein Problem). Wieso also vor Gericht ziehen?
Einmal alle paar Jahre wird irgendwo die K~e am Dampfen sein (z.B. weil aufgrund irgendeinen Fehlers im Urlaub 100 Packungen Klopapier angeliefert wurden). Dann ersetzt man das halt “aus Kulanz”. Das kostet ein paar Euro Fünfzig, dafür hat man in der Zwischenzeit einen Millionengewinn mit dem System gemacht, da kann man ruhig mal kulant sein.
Die Frage ist doch letztlich: sind die Kunden zufrieden mit dem System und mit der Handhabung von Amazon – zufriedene Kunden klagen nämlich nicht!
ag.
Die Kalkulation wird sein: “Wie viel gewinnen wir vs. welche Kosten stehen im Falle eines Verfahrens dagegen?”
@Martin Die von Dir genannten Dinge beziehen sich ja lediglich auf die Darstellung von Informationen (da hatten andere große Versandhändler noch viel größere Probleme) – diese sind jedoch nicht konstitutiv für ein Produkt, welches damit steht oder fällt. Auch die gewonnenen Partner werden diese Frage im Rahmen der Partnergespräche sicher gestellt und eine für sie zufriedenstellende Antwort erhalten haben, da die Problematik ja auf der Hand liegt und schon seit der Einführung in den USA 2014 auch bei uns diskutiert wurde.
Meine Güte, was für eine Gaga-Diskussion. Ich kaufe mir als Kunde aktiv so einen Dash-Button und werde an dieser Stelle aktiv von Amazon informiert, was das Ding tut. Wenn es eine Fehlfunktion gibt, habe ich jederzeit das gesetzliche Widerrufsrecht. Und wenn ich das nicht haben möchte, was der Dash-Button tut, dann bestelle ich ihn halt nicht. Punkt.
Wenn Amazon mich beim Einrichten des Dash-Buttons über die im Beitrag genannten Parameter informiert und mich auch bei Preisänderungen aktiv und rechtzeitig (also ein paar Tage bevor die Preisänderung gilt) per Mail informiert, dann ist den juristischen Anforderungen ihrer Intention nach genüge getan. Ob der Wortlaut der relevanten Gesetze eventuell angepasst werden muss, müssen Juristen beurteilen, aber dass Verbrauchet nicht ausreichend über die Produkteigenschaften und ihre Rechte informiert würden, sehe ich dann nicht. Wenn ich in meiner Apotheke anrufe und “die Kopfschmerztabletten, die ich immer habe” bestelle, werde ich auch nicht darüber informiert, dass die Aspirin heißen, in einer Papierverpackung geliefert werden, seit 10 Jahren 2,99 € kosten, 50 Tabletten in einer Packung sind und ich die jederzeit zurückgeben kann, wenn ich’s mir anders überlege.
Im Zweifel löse ich mit dem Druck auf den Dash-Button halt keine Bestellung aus, sondern bitte um Zusendung einer kostenlosen Probe und noch eine kostenlose Probe bekomme ich nur, wenn ich die Probe kaufe, sonst war’s das mit kostenlosen Proben. Und der Dash-Button kostet dann zufällig genauso viel wie eine Einheit.
…nur dumm, wenn der Preis angehoben wird, immer 12 Stunden bevor der Kunde bestellt.
Da sich das Kaufverhalten (zumindest nach einigen tausend Dash-Bestellungen) sicherlich recht gut voraus berechnen lässt. (so wie die Benzinpreise meist fFreitags etwas höher sind)
Wenn Amazon bei jeder Preisänderung eine Info versenden würde, bekäme jeder Kunde hunderte Nachrichten und zwar täglich. Jeder Kunde würde eine solche Benachrichtigung sofort abschalten.
Er bestellt also ohne den aktuellen Preis zu kennen.