Händler, die Elektrogeräte im In-und Ausland verkaufen, haben die Pflicht, sich an den Entsorgungskosten zu beteiligen und ihren Beitrag zum Recycling zu tragen. Beim grenzüberschreitenden Verkauf muss ein Bevollmächtiger im Zielland bestellt werden. Über die Anforderungen in UK informieren wir in diesem Beitrag.
Die WEEE Richtlinie wurde in UK durch The Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations 2013 umgesetzt. Sie gilt zu großen Teilen seit 1. Januar 2014.
The Waste Electrical and Electronic Equipment (Amendment) Regulations 2015 (SI 2015 / 1968) ergänzen das Umsetzungsgesetz aus 2013.
Alle Hersteller, die Elektrogeräte in einem Kalenderjahr auf den UK Markt bringen sind verantwortlich für die Finanzierung der Kosten der Abholung und des Recyclings von Elektroschrott aus privaten Haushalten. Sie sind insbesondere in der Pflicht, Altgeräte zurück zu nehmen.
Als Vertreiber gilt jede Person in der Beschaffungskette, die Elektrogeräte auf dem Markt platziert. Der Vertreiber kann dabei auch Hersteller sein.
Der Verteiber muss dem Endverbraucher in Textform Informationen über die Abholung und vorhandenen Rücknahmesysteme, seine Rolle im Recycling-Prozess, potentielle Effekte auf Umwelt und Gesundheit durch mögliche gefährliche Stoffe in den Elektrogeräten sowie die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Tonne informieren.
Die Richtlinie legt in Art. 3 Abs. 1 Lit. F Pkt. IV fest, dass als „Hersteller“ unter anderem auch jede natürliche oder juristische Person, die (unabhängig von der Verkaufsmethode) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Somit gelten Online-Händler aus Deutschland, die Elektrogeräte nach UK verkaufen, als Hersteller. Da das Gesetz ausdrücklich darauf hinweist, dass Hersteller auch Vertreiber sein könne und umgekehrt, sind beim grenzüberschreitenden Verkauf alle Pflichten zu berücksichtigen.
Reg. 14 (2) verlangt, dass Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten als UK, die über das Internet Elektrogeräte an Verbraucher in UK verkaufen entweder einen Bevollmächtigten in UK bestimmen, um die gesetzlich vorgegebenen Herstellerpflichten zu erfüllen oder diese selbst erfüllen.
Mit dieser Wahlmöglichkeit unterscheiden sich die Vorschriften in UK von denen in anderen Mitgliedstaaten wie Deutschland oder Polen, die zwingende die Benennung eines Bevollmächtigten verlangen. Praktisch können deutsche Händler sich jedoch nicht auf dieses Wahlrecht berufen und ihre Pflichten selbst in UK erfüllen, weil das deutsche Gesetz vorsieht, dass beim Verkauf in das Ausland ein Bevollmächtigter zu benennen ist. Ohne den Bevollmächtigten dürfen deutsche Händler Elektrogeräte nicht in UK vertreiben.
Der Bevollmächtigte ist schriftlich zu berufen und muss Mitglied in einem autorisierten Entsorgungsprogramm sein (scheme).
Als Klein-Hersteller wird ein Hersteller bezeichnet, der in einer Periode weniger als 5 Tonnen Elektrogeräte auf dem Markt platziert. Dieser muss keinem Scheme beitreten, sich aber bei der zuständigen Behörde registrieren. In England ist dies die Environment Agency, in Wales ist Natural Resources Wales zuständig. Im Register der Behörde aus England können die eingetragenen Hersteller entnommen werden.
Nichterfüllung der Herstellerpflichten kann mit Geldstrafen bis zu 5000 GBP bestraft werden, wenn das Vergehen vor dem 12. März 2015 stattgefunden hat. Für die Sanktionierung von Verstößen nach diesem Datum ist keine Obergrenze gesetzt.
Seien Sie beraten beim grenzüberschreitenden Verkauf. Wie unterstützen Sie gern.