Ob Mitbewerber Verstöße gegen das Datenschutzrecht abmahnen können, ist unter Juristen umstritten. Mit einer Gesetzesreform wird jetzt festgeschrieben: Verbraucherverbände können in Zukunft Datenschutzverstöße abmahnen. Dabei geht es nicht nur um Fehler in der Datenschutzerklärung, sondern auch um fehlerhafte Prozesse.
Update: Gesetz passiert Bundesrat.
Nachdem der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz bereits am 2. Dezember seine Zustimmung zu dem Gesetz gegeben hat, hat das Plenum des Deutschen Bundestages am 17.12.2015 das Gesetz beschlossen.
Das Unterlassungsklagengesetz wird dazu geändert.
Zukünftig können Verstöße gegen Vorschriften abgemahnt werden,
“welche die Zulässigkeit regeln
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.”
Fehler in der Datenschutzerklärung können heute schon von den Verbraucherverbänden abgemahnt werden, wenn es sich dabei um AGB handelt (was häufig der Fall ist).
Das neue Gesetz führt aber auch dazu, dass tatsächliche Fehler bei der Datenverarbeitung abgemahnt werden können, wie z.B. die unzulässige Speicherung von personenbezogenen Daten von Bestellabbrechern.
Bei einer Abmahnung durch einen Verband fallen aber nur Abmahnkosten in Höhe von ca. 200 Euro an. Das entspricht den Kosten einer Abmahnung eines Mitbewerbers, die bei einem Streitwert von 1.500 Euro anfallen würden (gerundet).
Am bekanntesten der abmahnberechtigten Verbände sind die Verbraucherzentralen. Es gibt daneben aber noch viele weitere Verbände, die nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) abmahnen können. All diese Verbände sind in einer Liste eingetragen, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Diese Liste (hier als PDF) wird regelmäßig aktualisiert.
Wird ein Unternehmer von einem Verband nach dem UKlaG abgemahnt, kann er also zunächst auf dieser Liste nachschauen, ob der Verband überhaupt abmahnen darf.
Mit dem neuen Gesetz wird aber auch ein Missbrauchs-Paragraf eingeführt, der sich vom Inhalt her an dem schon bekannten Missbrauchs-Paragrafen des UWG orientiert.
Unternehmer müssen nun stärker als zuvor auf korrekte Datenerhebungs-, -nutzungs- und -verarbeitungsvorgänge achten als bisher. Anderfalls drohen Abmahnungen auch in diesem Gebiet.
Sobald das Gesetz entgültig in Kraft getreten ist, werden wir Sie selbstverständlich informieren. (mr)
Bildnachweis: Bloomicon/shutterstock.com
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