Im Online-Shop sind Angaben zur Verfügbarkeit der Waren zu machen. Dabei muss jeder Händler auf Genauigkeit achten. Die Verfügbarkeit darf weder zu hoch noch zu niedrig angegeben werden, beides kann eine Irreführung darstellen. Jüngst wurde Zalando wegen fehlerhafter Angaben bei der Warenverfügbarkeit abgemahnt.
Was heißt “Noch drei Artikel verfügbar”? Und kann es irreführend sein, wenn mehr als drei Artikel verfügbar sind?
Irreführung bei der Warenverfügbarkeit
Zalando wurde wegen der Angabe “Noch drei Artikel verfügbar” jetzt abgemahnt, denn tatsächlich waren nicht “noch drei Artikel verfügbar”, sondern mehr – wie wohl Recherchen des NDR ergeben haben sollen.
Anschließend hat die Redaktion des NDR die Wettbewerbszentrale über die Ergebnisse informiert, die Zalando daraufhin wegen Irreführung von Verbrauchern abmahnte.
Druckausübung auf den Verbraucher
Begründet wird der Wettbewerbsverstoß damit, dass auf den Verbraucher unzulässigerweise Druck ausgeübt werde, wenn die Warenverfügbarkeit knapper angegeben wird als sie tatsächlich ist.
Der Verbraucher könne dann denken “Ohje, nur noch 3 Stück vorhanden, dann muss ich schnell bestellen”, ohne dass er sich zuvor evtl. Vergleichsangebote anschaut.
Objektiv falsche Angabe
Das Gesetz sanktioniert in § 5 Abs. 1 UWG irreführende geschäftliche Handlungen.
“Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit […]”
Steht im Shop “noch 3 Artikel verfügbar”, tatsächlich sind aber noch 200 verfügbar, dann ist die Angabe im Shop objektiv betrachtet falsch und erfüllt damit den Tatbestand der Irreführung.
Nicht erforderlich ist, dass die falsche Angabe auch eine Täuschungseignung hat.
Geschäftliche Relevanz
Allerdings muss sich dieser objektive Verstoß an der Relevanzgrenze des § 3 UWG messen lassen. Denn unlautere geschäftliche Handlungen sind nur dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, die geschäftlichen Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
Daran könnte der Unterlassungsanspruch bei der Abmahnung gegen Zalando scheitern. Denn das ein Verbraucher wirklich denkt “Ohje, nur noch 3 Stück vorhanden, dann muss ich schnell bestellen” – die falsche Angabe also Einfluss auf seine geschäftliche Entscheidung hat – ist keineswegs offensichtlich.
Dies kann sicherlich gelten, wenn der Artikel mit einem großen Rabatt beworben wird. Dann wird der Kunde sicher eher schnell und “ohne nachzudenken” bestellen, weil er sonst Angst hat, den rabattierten Preis nicht zu erhalten.
Künstliche Verknappung als Geschäftsmodell?
Allerdings muss man sich auch die Frage stellen, weshalb ein Unternehmer auf seine Website schreibt, er habe nur noch 3 Artikel, wenn man im Warenkorb dann mehr als drei auswählen und bestellen kann.
Nach Aussagen von Zalando sei die Formulierung „Noch 3 Artikel verfügbar“ als eine Mindestangabe bei niedrigem Lagerbestand zu verstehen gewesen. Aber so hat sie sicherlich niemand verstanden.
Ob die Angabe tatsächlich eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechtes darstellt, werden nun sicher die Gerichte klären müssen.
Fest steht aber: Wer falsche Angaben über die Warenverfügbarkeit macht, muss mit Abmahnungen rechnen.
Nicht verfügbare Ware
Genauso unzulässig ist es, Ware im Shop anzubieten, die überhaupt nicht verfügbar ist (LG Hamburg, Urt. v. 11.09.2009; Az. 312 O 637/08).
Fazit
Eine Irreführung über die Warenverfügbarkeit kann sowohl vorliegen, wenn man einen zu hohen als auch einen zu geringen Bestand im Shop benennt. Wie der konkrete Einzelfall von den Gerichten aber entschieden wird, kann nicht vorhergesagt werden, da die geschäftliche Relevanz immer wieder neu bewertet werden muss. (mr)
Das hört man auch nicht alle Tage! Aber wie schon beschrieben, wollte zalando wohl auf eine andere, nicht schöne, Art und Weise ihr Produkte verkaufen. Übrigens toll, dass Sie es nochmals ausführlich erläutern!
Wie will man denn bitte feststellen, ausser durch Testbestellungen, ob mehr als die angegebene Stückzahl eines Artikels verfügbar ist? Ich gebe seit jeher genaue, minutiös aktualisierte Lagerbestände bei mir im Shop an, hauptsächlich damit Kunden, die den Besuch meines Ladens planen, genau sehen, was im Laden verfügbar ist, als Kundenservice also. “3 Stück sofort versandbereit / im Laden verfügbar! – Lieferung in 1-3 Wektagen”. Sind nun Überverkäufe erlaubt für den Artikel und ein Kunde packt mehr als die als lagernd angegebene Menge in den Warenkorb, ändert sich die Lieferzeit automatisch auf 5-7 Tage. Das kann doch nicht abmahngefährdet sein? Und überhaupt, was hat der NDR damit zu tun und warum meldet der sowas an die Verbraucherzentrale? Nicht, dass ich unbedingt höchste Sympathie für Zalando hege, aber ein Sinn darin, ausser das der NDR medienwirksam ans Licht tritt, sehe ich darin nicht. Und natürlich darf ich Ware verkaufen, die garnicht verfügbar ist, dafür gibt es die Lieferzeitangaben, im stationären Handel kann ich als Kunde auch Artikel XY bestellen, der im Laden gerade nicht verfügbar ist und leiste dafür eventuell sogar eine Anzahlung.
Ein gerechtfertigtes Urteil. Die absichtliche Irreführung von Kunden kann nicht als legitimes Werbemittel eingesetzt werden. Besonders wenn es sich um einen der Marktführer handelt, der durchaus über ein einwandfreies Warenwirtschaftssystem zur Erfassung seiner Vorgänge verfügen dürfte. Problematischer wird es hingegen für Betreiber kleiner Shops, die nun verunsichert hinsichtlich der Verfügbarkeitsangaben sein dürften. Um dem Vorzubeugen empfiehlt es sich die Warenbestandszählung zu automatisieren. Zum Beispiel mit der ERP-App von Versacommerce
Ja, genau @Stella, verunsichert bin ich nun wirklich ein wenig.
Ich habe gar keine Mengen der Verfügbarkeit angegeben, die verfügbare Menge im Shop ist für meine Kunden nicht sichtbar.
Der Kunde kann nur erkennen, dass der Artikel lieferbar und somit bestellbar ist, er soll dann seine gewünschte Menge eingeben und fertig.
Gibt er mehr ein, als tatsächlich lieferbar, erhält er eine Fehlermeldung, dass die gewünschte Menge nicht verfügbar ist und er sich bei Mehrbedarf bitte melden soll.
Er kann also die höhere Menge garnicht in den Warenkorb legen.
Gleiches gilt für Artikel die momentan nicht am Lager sind, da wird es dem Kunden nicht möglich gemacht, diesen überhaupt in den Warenkorb zu legen. Ich hoffe, dass dies so in Ordnung ist.
Oder müssen etwa Artikel die nur momentan nicht lieferbar sicht, komplett aus dem Shop verschwinden, also deaktiviert werden?
Sollte dem so sein, hätte die Wettbewerbszentrale aber eine Menge zu tun und würde bestimmt in JEDEM Onlineshop in dieser Hinsicht fündig.
Abgesehen davon, wenn ich morgens von einem Artikel nur noch 3 Stück lieferbar hätte und im Lf. des Tages neue Ware reinkommt, dann könnte es den Fall doch geben, dass gerade nur 3 lieferbar waren und im nächsten Moment die Menge von 200 verfügbar ist.
Irgendwie kann ich das nicht so ganz nachvollziehen.
Außerdem müssten diese ganzen Shoppingsender die ebenfalls suggerieren, dass so und soviel in der und der Zeit verkauft wird und der Kunde zugucken kann, wie der Bestand sich verringert, genauso verboten gehören, denn dies nehme ich den Sendern auf keinen Fall ab.
Genau Frau P. für mich fallen die … (v. d. Red. anonymisiert) dieser Welt auch unter Paragrah 5. Glaubhaft ist definitiv anders.
Im Zuge der Debatte wurde auch noch auf andere Onlinehändler wie … (v. d. Red. anonymisiert) und co hingewiesen. Die mit günstigeren Preisen in der Suchmaschine versuchen Neukunden zu erreichen. Fällt dass denn auch unter Paragraph 5?
Ich möchte am dieser Stelle zum Einen Dunkelwelt Gothicshop recht geben. Ist schon eine tolle Selbstdarstellung des Senders.
Zum Zweiten wissen wir alle, dass die großen Onlineshops mit Dreistigkeit weiterkommen und hier wurde mal klar ein Schlusspunkt gesetzt. Ich habe keine Lagerbestandsanzeige, da, zum Einen das niemand etwas angeht wieviel von welchem zur Verfügung steht und zum Anderen, wenn der Kunde 10 Artikel bestellt, aber nur 8 Artikel vorhanden sind und innerhalb der angezeigten Lieferzeit der Kunde seine 10 Artikel durch zwischenzeitliche Nachlieferung bekommt, ist doch alles in Ordnung. Die organisatorischen Abläufe sind doch Betriebsinterna. Für den Kunden ist nur maßgebend, dass fristgerecht und vollständig geliefert wird.
Hm, schon sehr dubios was der NDR da abzieht.
Ich will hier Zalando nicht in Schutz nehmen, da ist es sicherlich als Kundentäuschung gedacht gewesen. Vor allem dann wenn auch noch fett damit geworben wird.
Lustig finde ich aber auch, das Richter immer meinen zu wissen was Kunden denken.
Die Erfahrung durfte ich leider auch schon machen.
Kauf ist immer Emotion und erst recht wenn es um Klamotten oder Schuhe oder sonstige Dinge geht die man nicht braucht.
Was bitte schön aber hat der Kunde für einen geschäftlichen Nachteil, wenn er sich durch die Aussage das nur noch 3 verfügbar sind zum Kauf verleiten lässt.
Was macht er denn im Geschäft wenn nur noch 3 im Regal liegen, der Händler aber nur vergessen hat nach zu legen?
Es wird auf diversen online Marktplätzen auch mit “letzter Artikel” oder nur noch 1 Stück verfügbar” geworben.
Hier wird der Bestand vom Händler oft auch erst korrigiert, wenn der Artikel auf 0 Bestand gegangen ist.
Je nachdem ob Ware neu eingekauft wurde oder aus eventuell “zahlungspflichtigen” Bestellungen doch ein unbezahlter Warenkorb wird, wo wieder Ware frei wird.
Oder auch die hier schon genannte Zähluhr beim Tele-Shopping.
Also was ist das schon wieder für ein Mist?
Der NDR sollte sich mal lieber um die unsäglichen Schikanen kümmern mit dem dieses unausgegorene Wettbewerbsgesetz tausenden online Händlern in Deutschland an die Existenz geht.
Und mit was für einem Mist sich Deutsche Richter beschäftigen müssen die überhaupt keine Ahnung von den Vorgängen im Handel haben.
Für kleine Shops mit Lagerhaltung, primär mal für das eigene Ladengeschäft finde ich diese Vorgehensweise allerdings wirklich sehr problematisch.
Wenn das die Runde macht und ein Urteil auf Unterlassung gegen so einen Marktriesen erwirkt wird, reiben sich die Abmahner wieder die Hände und bekommen € Zeichen in den Augen.
Der eigene Lagerbestand lässt sich tatsächlich nicht an der realistischen Verfügbarkeit messen.
Beispiel ich habe 3 Stück im Laden, versende aber wenn 10 Stück Bestellt werden auch direkt ab Lieferant um den Kunden nicht warten zu lassen und fristgerecht zu beliefern.
Bei Abverkauf von EOL Produkten ist die Stückzahl in der Auswahl angegeben und der Kunde hat gar keine Möglichkeit mehr zu bestellen.
Natürlich würde ich niemals im eigenen Shop damit werben “nur noch 3 Stück verfügbar” aber ist nicht die Anzeige “geringer Lagerbestand” gleich zu setzen wenn es um angebliche Kaufanimierung wegen Verknappung geht?
Wo soll denn das wieder enden?