Im vergangenen Jahr trat das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken in Kraft. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Abmahnungen eingedämmt werden. Hierzu schaffte er unter anderen neue Regelungen zur Bemessung der Streitwerte in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Unter bestimmten Umständen soll ein Streitwert von nur noch 1.000 Euro gelten. Das OLG Stuttgart hat sich nun mit dieser neuen Regelung beschäftigt.
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Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 2.1.2014, 2 W 77/13) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welcher Streitwert im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens angemessen ist.
Diesem Rechtsstreit vorausgegangen war eine Abmahnung wegen fehlender Angabe der Identität und Anschrift des der Beklagten im Rahmen einer Zeitungsanzeige. Der Fall lässt sich in dieser Problematik durchaus mit einem Online-Shop ohne Impressum übertragen.
Das Landgericht folgte in seiner Entscheidung den Streitwertangaben des Klägers. Dieser bezifferte den Streitwert auf 10.000 Euro. Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde ein, woraufhin das Landgericht den Streitwert auf 7.500 Euro absenkte.
Es ging bei dieser Herabsetzung von einem Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro aus und senkte diesen aufgrund der Verfahrensart entsprechend herab. Danach legte das Landgericht diese Entscheidung dem OLG vor. Gegen diese Herabsetzung legte außerdem der Kläger Beschwerde ein.
Angemessener Streitwert
Das OLG Stuttgart stufte den Streitwert als angemessen ein. An dieser Einschätzung ändere auch das neue Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken nichts.
“Durch das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken vom 1.10.2013 hat sich vorliegend keine Änderung zu Gunsten der Beklagten ergeben.”
Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken
Mit dem Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken (sog. “Anti-Abzock-Gesetz”) sollten die Streitwerte in Wettbewerbssachen unter bestimmten Umständen fallen. Es wurde auch eine Art Regelstreitwert in Höhe von 1.000 Euro eingeführt. Hierzu heißt es in § 51 GKG:
“(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.”
Die Gesetzesbegründung führt zu dieser Regelung erklärend aus:
“Ein Streitwert von 1 000 Euro ist anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts bietet. Dieser Auffangwert ist als starre Größe einer Differenzierung nach oben oder nach unten je nach Lage des Falles nicht zugänglich.
Er wird insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinn des § 4 Nummer 11 UWG außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, die Verzerrung des Wettbewerbs aber eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht beeinflussen lassen wird.”
Der Gesetzgeber meinte also, dass in sog. Bagatellfällen der Regelstreitwert von 1.000 Euro Anwendung finden soll. In derartigen Bagatellfällen ist aber schon kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß gegeben. Die Neuregelung läuft in diesen Fällen also ins Leere. Ausführlich haben wir die Neuregelungen bereits hier im Shopbetreiber-Blog dargestellt.
Diese Argumentation führt nun auch das OLG Stuttgart in seiner Begründung an:
“Diese Begründung soll allerdings zu kurz greifen, weil in solchen Fällen mangels geschäftlicher Relevanz bereits der Verbotstatbestand des § 1 UWG (gemeint ist wohl § 3 Abs. 2 UWG – Anm. d. Red.) nicht erfüllt ist.
Richtigerweise sollte es darauf ankommen, ob es sich vom Unrechtsgehalt der Handlung her um einen geringfügigen Wettbewerbsverstoß durch einen Kleinunternehmer handelt.”
Die Beklagte war allerdings keine Kleinunternehmerin. Die Anzeige, die sie in der Zeitung schaltete, kostete 11.900 Euro und war auf das Erreichen einer sehr großen und relativ finanzstarken Zielgruppe gerichtet.
Spürbarkeit des Verstoßes
Der Wettbewerbsverstoß war außerdem spürbar, wie alle Verstöße gegen § 5a Abs. 3 UWG. Daher stellte das OLG den ursprünglichen Streitwert des Landgerichtes wieder her.
“Da ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG als unionsrechtlich vorgegebene Informationspflicht auch die Spürbarkeitsschwelle des § 5 Abs. 2 S. 1 UWG überschreitet, gibt es auch genügend Anhaltspunkte zur wettbewerbsrechtlichen Wertbemessung.
Dies führt zur Wiederherstellung der ursprünglichen landgerichtlichen Wertfestsetzung.”
Fazit
Es war vorauszusehen, dass der “Regelstreitwert” von 1.000 Euro nur sehr selten zur Anwendung kommen kann. Die in der Gesetzesbegründung aufgeführten Argumente sind zumindest unpassend, wie nun auch das OLG Stuttgart entschieden hat. Abgemahnte sollten sich also nicht zu viel Hoffnung aufgrund des noch relativ neuen Gesetzes machen. Der Gesetzgeber hat den Plan, die Kosten für Abmahnungen zu senken, leider nicht konsequent verfolgt und damit auch nicht im Gesetz umgesetzt. (mr)
Anti-Abzock Gesetz, unser toller Rechtsstaat hat doch diese Form der Abzocke erst geschaffen. An einer Streitwertsenkung hat doch niemand wirklich Interesse, ausser der Abgemahnte, Gericht (Staat), Abmahnanwalt und selbst der verteidigende Anwalt verdienen doch daran, je höher der Streitwert, desto mehr Verdienst. Das Abmahnwesen ist Irsinn, hier werden für Kleinigkeiten, durch welche kein Schaden entstanden ist oder nie ein ernstzunehmender Schaden entstanden wäre, mit utopischen Streitwerten beziffert und ggf. noch Prozesse geführt, die tausende Euros kosten, für nichts und wieder nichts. Sowas gibt es nur im Onlinehandel und auf vergleichbaren Gebieten, jeder normale Mensch, der mal von der Materie hört, schlägt sich vor den Kopf. Das Abmahnwesen dient nicht dazu, für fair(er)en Wettbewerb zu sorgen, sondern um Anwälte zu nähren und Mitbewerbern eins reinzuwürgen, wo eigentlich oftmals ein “Sehr geehrter Herr Mitbewerber, ich möchte Sie bitten, folgende Rechtsverstöße auf Ihrem Internetauftritt abzustellen, ansonsten…” reichen würde. Komme mir jetzt bitte niemand mit der Wiederholungsgefahr, die meisten dürften froh über solch einen Hinweis sein und die Mängel dauerhaft abstellen.
Ich möchte noch einmal betonen:
Der Fall spielte NICHT im Online-Handel. Insofern stimmt Ihre Aussage nicht, dass es so etwas nur im Online-Handel gäbe.
Bei einer Zeitungsanzeige kann man einen solchen Verstoß nicht abstellen. Ein solcher Bitt-Brief würde also gar nichts bringen und den Verstoß nicht beseitigen. Bei der nächsten Anzeige hat der Mitbewerber diesen Brief” lange vergessen. Eine Unterlassungserklärung mit entsprechender Strafbewährung oder ein Unterlassungsurteil aber sicher nicht. Der Abgemahnte hätte hier relativ kostengünstig die Unterlassungserklärung abgeben können, dann wäre es nicht zum Prozess gekommen. Hat er aber nicht. Die Abmahnung hat netto 745,50 Euro verursacht. Hätte er sich anwaltlich beraten lassen, noch einmal der gleiche Betrag für den eigenen Anwalt, also rund 1.500 Euro. Das Prozesskostenrisiko für eine Instanz bei 10.000 Euro beläuft sich insgesamt auf rund 4.400 Euro. Der Abgemahnte hat sich hier also dafür entschieden, den wesenltich kostenintensiveren und risikoreicheren Weg zu gehen. Für diese Entscheidung kann man aber den Abmahner nicht verantwortlich machen. Das Prozesskostenrisiko liegt also noch weit unter 50% des Anzeigenpreises.
Warum denken Sie also, dass er auf einen bloßen Bitt-Brief reagiert hätte, wenn er schon auf die Abmahnung nicht reagiert hat?
Herr Rätze, ich zitiere mich selbst: “Sowas gibt es nur im Onlinehandel und auf vergleichbaren Gebieten”, vergleichbare Gebiete bezeichnet Bereiche, in denen ähnlich oft abgemahnt wird, hätte ich vielleicht gleich besser verdeutlichen sollen. Das Sie 745,50€ als relativ kostengünstig bezeichen, Entschuldigung, sowas kann nur von einem Anwalt kommen, der allgemein einen einzigen Breif schreibt und dafür solch eine Summe kassiert, der den (utopischen) Streitwert, nachdem sich die Gebühren richten, selbst festlegt und und und. Fühlen Sie sich bitte nicht persönlich angegriffen. Ich bleibe dabei, würde es das Abmahnsystem nicht geben, würde wohl nur in den allerwenigsten Fällen statt einer Abmahnung ein Prozess angestrebt werden. Dieser Fall mag vielleicht spezieller sein, aber im allgemeinen würden wohl die meisten auf einen solchen Breif reagieren, tut dies jemand nicht, bleiben immer noch rechtliche Schritte offen und dann hat es der Abgemahnte auch verdient. Mich hat vor Jahren auch schonmal ein Mitbewerber angeschrieben, das ich in der und der Artikelbeschreibung die und die Aussage bitte unterlassen soll, ich habe sofort reagiert und man glaubt es kaum, es ist eine bis heute andauernde Freundschaft entstanden, man gibt sich Tipps und hilft sich gegenseitig, man muss sich mit Mitbewerbern also nicht immer gleich die Köpfe einschlagen. Ich habe gestern SternTV geschaut, es ging um gefälschte Produktbewertungen, auf die Frage an einen anwesenden Anwalt für Onlinerecht, was man machen kann, wenn jemand offensichtlich positive Produktbewertungen erkauft, antwortete dieser mit fettem Grinsen und Dollarzeichen in den Augen: Man kann es entweder der Wettbewerbszentrale melden und macht einen Mitbewerber darauf aufmerksam, der wird dann schon die entsprechenden Schritte in die Wege leiten… Und wenn Richter dann entscheiden, dass es garkein Problem ist, das ein abmahnender Einzelhändler mit Minionlineshop, der nichtmal richtiger Mitbewerber ist, ruhig 30+ Mitbewerber abmahnen und dafür das Kostenrisiko tragen kann und er und seine Anwälte schon jahrelang für massive Abmahntätigkeit bekannt sind, dann haut wirklich etwas nicht hin in unserem (Un)Rechtsstaat! Süßer die Kassen nicht klingeln können…
Das Hauptproblem in meinen Augen ist und bleibt, daß Anwaltskosten überhaupt Erstattungsfähig sind. Es ist in meinen Augen einem Unternehmer ohne weiteres zuzumuten selbst abzumahnen ohne einen Anwalt einzuschalten.
Ich habe das bei Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Bildnutzung bei ebay bereits oft selbst gemacht. Das ist überhaupt kein Problem. Die Argumentation man könne da ja Fehler machen und deshalb könne man einen Anwalt anschalten und den auch vom Gegner bezahlt bekommen zieht in meinen Augen überhaupt nicht. Beim Schreiben einer Rechnung oder einer Mahnung kann man auch Fehler machen die Rechtsfolgen haben, so daß z.B. der Gegner nicht in Verzug ist. Da muss sich der Unternehmer auch vorher über die korrekte rechtliche Vorgehensweise schlau machen. Täglich wird von jedem Unternehmer mehr rechtliches Know How gefordert, z.B. beim Abschluss von Kaufverträgen, Bearbeiten von Reklamationen usw. als es eine Abmahnung in solch einfach gelagerten Fällen erfordert.
Ich sehe in diesem Fall auch, wie dilettantisch der Gesetzgeber mal wieder Gesetze verabschiedet hat, die in der Praxis untauglich sind. Beispielhaft hat z.B. der gesetzgeberische Pfusch bezüglich der 40€ Klausel in der Widerrufsbelehrung UND in der AGB nur Verwirrung gestiftet, sowohl bei den Kunden als auch den Händlern und hat bei diesen viel Geld regelrecht vebrannt (Nach Börsenlogik ist das Geld ja nicht wirklich weg, es hat danach nur jemand anders). Und nun funktioniert der Onlinehandel plötzlich auch ohne diese völlig überflüssige 40€ Klausel und er würde auch funktionieren, wenn der Abmahnwirtschaft die Grundlage für lukrative Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht entzogen werden würde, nämlich für relativ geringe Arbeit horrende Gebühren verlangen zu können.
Ich frage mich, wer den Gesetzgeber da eigentlich juristisch berät.
Es war abzusehen, dass das OLG Stuttgart so entscheiden wird! Warum? Weil man im Stuttgarter Landgericht wichtigeres zu tun hat! Denn schließlich gibt es dort richtige Firmen wie Daimler, Porsche oder Bosch und da will man sich nicht mit so unwichtigen und uninteressanten Online Shop Dingen herum schlagen müssen. Zumindest durfte ich mir das mal so im Gerichtssaal anhören, bei wohlgemerkt, einem Streitwert von 50000 Euro. 🙂