OLG Hamm zur Gewährleistungsfrist bei B-Ware

JustitiaIn Deutschland haben Verbraucher ein Gewährleistungsrecht, das sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Übergabe der Ware geltend machen können. Das Gesetz räumt Händlern aber das Recht ein, diese Frist bei gebrauchter Ware auf ein Jahr zu verkürzen. Das OLG Hamm hat nun ein Urteil des LG Essen bestätigt, nachdem eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei nicht gebrauchter B-Ware unzulässig ist.

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Das LG Essen (Urt. v. 12.6.2013, 42 O 88/12) hatte sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob für nicht gebrauchte B-Ware die Gewährleistungsfrist in den AGB auf ein Jahr verkürzt werden kann, und hatte dies verneint.

Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt und nunmehr liegt das Urteil des OLG Hamm (Urt. v. 16.1.2014, 4 U 102/13) vor.

Keine Verkürzung der Gewährleistungsfrist

In dem Verfahren vor dem LG Essen hatte die Wettbewerbszentrale die folgende Klausel eines Händlers als unzulässig angesehen, da mit ihr auch für unbenutzte Ware die Gewährleistungsfrist verkürzt werde:

"Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden ... Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen..."

Auch das OLG Hamm sah hierin einen Verstoß gegen § 475 Abs. 2 BGB, der eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist nur bei gebrauchten Sachen vorsieht.

Was sind "gebrauchte Sachen"?

Der zentrale Begriff in dieser Vorschrift ist der der "gebrauchten Sachen". Weder das nationale Recht noch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie definieren diesen allerdings. Das OLG Hamm musste hier also eine eigene Definition entwickelt.

Es führte aus,

"dass Sachen dann gebraucht sind, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind..."

Dies treffe aber gerade nicht auf die vom Händler als B-Ware gekennzeichneten Artikel zu.

"Der Umstand, dass Verkaufsartikel "nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte", macht diese nicht zu gebrauchten Sachen. Denn es fehlt an jeglicher Verwendung, die mit einer Erhöhung des Sachmängelrisikos verbunden sein könnte.

Auch das - so die in Rede stehende Formulierung - einmalige Auspacken und Vorführen des Gerätes seitens des Verkäufers selbst ändert daran nichts ... Hierdurch wird der Artikel nicht schon seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt."

Händler darf Artikel als B-Ware verkaufen

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass der Händler mit seiner eigenen Beschreibung der sog. B-Ware selbst zum Ausdruckt bringt, dass diese vielleicht nicht neu, aber eben auch nicht gebraucht sind.

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der Händler die Waren durchaus als "B-Ware" verkaufen könne, jedoch keinesfalls unter Verkürzung der maßgeblichen Gewährleistungsfrist.

Keine Bagatelle

Die Verwendung dieser Klausel war auch keine Bagatelle, wie das Gericht noch festhielt. Die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln gegenüber Verbrauchern sei in der Regel spürbar.

"Die in Rede stehende Vereinbarung ist geeignet, dem Unternehmen Kosten zu ersparen, indem der Verbraucher durch eine – wenn auch nicht wirksame – Verkürzung der Gewährleistungsfrist davon abgehalten werden kann, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Derartige Klauseln sind daher grundsätzlich geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen."

Fazit

Solange es sich nicht um gebrauchte Sachen handelt, ist eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist unzulässig. Bei der Beurteilung, ob eine Sache gebraucht ist oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, ob die jeweiligen Sachen bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden. Händler die bei unbenutzten Waren dennoch die Gewährleistungsfrist verkürzen, können hierfür abgemahnt werden.

20.03.14