Seit Jahren klagt der Online-Handel über das ausufernde Abmahnwesen. Das “Damokles-Schwert” der Abmahnung schwebt über jeden Händler, weil man für jeden noch so kleinen Fehler im eigenen Shop abgemahnt werden kann. Heute wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Bundesgesetzblatt verkündet, aber morgen gilt es dann. Für Online-Händler wird das Gesetz allerdings keine wesentlichen Änderungen bringen.
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Heute, am 8. Oktober 2013 wurde das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Darin sollen unter anderem die Streitwerte für Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs angepasst werden, weil diese oft weit überhöht waren. Tatsächlich geschieht eine solche Anpassung aber nicht.
Der Plan, den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen, hat es nicht ins Gesetz geschafft.
Das Gute an dem Gesetz ist, dass der Abgemahnte nun einen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat.
Andere wirkliche Änderungen bringt das Gesetz für abgemahnte Online-Händler allerdings nicht.
Die einzelnen Änderungspunkte haben wir hier in verschiedenen Beiträgen beschrieben:
Wer hat denn wirklich erwartet, das eine ganze Industrie geschädigt werden würde. Einnahmen für alle auftragssuchenden Anwaltskollegen die die es noch nicht in die Politik geschafft haben, so etwas wird nicht behindert.
Wirklich bedauerlich, dass den Profiabmahnern das Leben immer noch nicht schwer gemacht wird.
Ich vertrete durchaus die Meinung, dass es einheitliche Richtlinien im Onlinegeschäft geben muss. Allerdings halte ich es auch weiterhin für wünschenswert, dass es eine mehrstufige Abmahnung geben sollte. Sprich erste Abmahnung mit erträglichen Verwaltungsgebühren (z.B. 100.-€), dann Nachbesserungsfrist von 14 Tagen. Danach darf es ja ruhig teuer werden, wenn man sich nicht an die Regeln hält.
Naja, träumen darf man ja noch.
Sehr geehrter Herr Kollege,
Ihr Satz: “Der Plan, den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen, hat es nicht ins Gesetz geschafft.” hat mich ein wenig irritiert, da mit § 104a UrhG n.F. doch zumindest in Bezug auf urheberrechtliche Klagen gegen Privatpersonen der fliegende Gerichtsstand aufgehoben wurde.
Das ist korrekt, allerdings schreiben wir hier über für Shopbetreiber relevante Gesetzesänderungen. Die Änderung, die Sie ansprechen, ist für abgemahnte Händler aber uninteressant, weil der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht nur bei Klagen gegen Verbraucher abgeschafft wurde.