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Muss der Abgemahnte dem Abmahner antworten?

Erhält man eine Abmahnung, stellt sich oft die Frage: Was ist nun zu tun? Vor allem fragt man sich dies, wenn man weiß, dass die Abmahnung auf keinen Fall begründet sein kann. Das LG Münster hat entschieden, dass ein Abgemahnter dem Abmahner nicht antworten muss. Geht ein anschließender Prozess für den Abmahner aufgrund der nicht erfolgten Antwort verloren, ist dies sein Risiko.

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Der Beklagte bot über verschiedene Internetseiten insgesamt 13 gebrauchte PKW an. Bei den jeweiligen Anzeigen gab er nur seine Handynummer an. Deswegen wurde er von einem Wettbewerbsverband abgemahnt.

Keine Reaktion auf Abmahnung

Auf diese Abmahnung reagierte er nicht. Deswegen erhielt er ein “Erinnerungsschreiben”. Auch hierauf reagierte der Abgemahnte nicht. Der Verband erhob letztlich Klage. Zum vom Gericht bestimmten Termin erschien der Beklagte ebenfalls nicht, sodass gegen ihn ein Versäumnisurteil erging.

Bei einem Versäumnisurteil wird nur die Schlüssigkeit der Klage geprüft. Die Verurteilung erfolgt allein deswegen, weil eine Partei nicht zum Termin erschien (oder er nicht ordnungsgemäß von einem Anwalt vertreten wurde).

Daraufhin wurde der Beklagte dann aber tätig. Er legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.

“Insoweit führte er aus, dass er zwar in den Jahren 2003-2007 und 2009-2011 jeweils selbstständig einen Fahrzeughandel betrieben habe, nunmehr aber in Vollzeit abhängig beschäftigt sei.

Bei den in Rede stehenden Fahrzeugen habe es sich entweder um seine eigenen Privatfahrzeuge gehandelt oder er habe Fahrzeuge für seine Eltern bzw. Freunde verkauft.”

Die Klägerin änderte ihren Klageantrag deswegen ab:

“Sie ist der Ansicht, den Beklagten habe im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des nicht gewerblichen Verkaufs der Fahrzeuge getroffen; hätte er den wahren Sachverhalt vorprozessual dargelegt, wäre die Klage nicht erhoben worden.”

Nunmehr sollte festgestellt werden, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Der Beklagte beantragte, das Versäumnisurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Klägerin trägt Kosten

Der Beklagte sei nicht verpflichtet, Schadensersatz in Form von nutzlos aufgewandten Prozesskosten zu tragen, so das Gericht. Damit hatte also die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Grund hierfür ist, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin auf die Abmahnung zu antworten und sie darüber aufzuklären, dass er sein Gewerbe abgemeldet habe.

Die Abmahnung erfolgte – dies war unstreitig – zu Unrecht.

“Auch die Klägerin verkennt nicht, dass den zu Unrecht Abgemahnten grundsätzlich keine vorprozessuale Aufklärungspflicht trifft, da derartige Pflichten sich nur durch einen begründeten Wettbewerbsverstoß und ein durch die Abmahnung konkretisiertes Schuldverhältnis ergeben.

Sie hält im vorliegenden Fall dennoch eine Aufklärungspflicht für gegeben: Der Beklagte den Anschein eines Wettbewerbsverstoßes erweckt; immerhin habe es sich bei den Verkaufsangeboten um die Handynummer des Beklagten gehandelt, auch habe er nicht nur auf die erste Abmahnung, sondern auch auf das Erinnerungsschreiben vom 22.10.2012 nicht reagiert.

Der Auffassung der Klägerin vermag das Gericht nicht zu folgen. Bereits in der Entscheidung vom 01.12.1994 – I ZR 139/92 – hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Aufklärungspflicht des zu Unrecht Abgemahnten grundsätzlich nicht besteht.

Ein Ausnahmefall, in denen der Abgemahnte den Anschein eines Verstoßes gesetzt hat und der unter den Voraussetzungen des § 826 BGB zu prüfen wäre, ist nicht vorgetragen und liegt ersichtlich nicht vor.

Auch eine ausnahmsweise Haftung unter dem Gesichtspunkt wettbewerbsrechtlicher Störung ist zu verneinen. Als wettbewerbsrechtlicher Störer haftet derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat-kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt.

Bei dem hier streitgegenständlichen Privatverkauf fehlt es insoweit bereits an der wettbewerbsrechtlich rechtswidrigen Beeinträchtigung.

Sonstige Ausnahmetatbestände, die eine Aufklärungspflicht rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Weder reicht die Angabe der Handynummer in den Verkaufsannoncen (was hätte der Beklagte als Privatverkäufer sonst tun sollen?), noch kann die Annahme eines früher betriebenen Kfz-Handels anspruchsbegründend wirken.

Auch durfte der Beklagte auf das Erinnerungsschreiben der Klägerin ebenso schweigen wie auf die vorherige Abmahnung.

Würde man der Ansicht der Klägerin folgen, würde jedweder Anschein eines wettbewerbswidrigen Handelns – der denklogisch ja vorhanden sein muss um erst eine Abmahnung zu initiieren – die unverzügliche Pflicht zur Darlegung des tatsächlichen Sachverhaltes auslösen und damit eine umfassende Aufklärungspflicht statuieren.

Gerade dies dürfte dogmatisch kaum zu begründen sein und ist demzufolge vom Bundesgerichtshof klar verneint worden.”

Fazit

Der zu Unrecht Abgemahnte hat keine Antwortpflicht gegenüber dem Abmahner. Diesen Grundsatz sollte man jedoch nicht als “Freibrief” nehmen und auf Abmahnungen einfach nicht reagieren. Denn oft stellt sich heraus, dass eine Abmahnung doch zu Recht erfolgte. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich unbedingt anwaltlichen Beistand holen. Mit dem Anwalt kann man dann auch die Strategie besprechen. (mr)