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Neue Kennzeichnungspflichten für Lampen ab 1. September 2013

Zahlreiche Elektrogeräte müssen bereits seit Jahren Kennzeichnungen über die Energieeffizienz tragen. Seit 2012 gelten für bestimmte Geräte bereits Neuerungen. Zum 1. September 2013 tritt die Delegierte Verordnung 874/2012 in Kraft, mit der die Kennzeichnungsvorschriften für Lampen neu geregelt werden. Händler müssen Ihre Angaben im Online-Shop prüfen und ggfs. ändern.

Lesen Sie mehr zu den Neuerungen.

Ab dem 1. September 2013 gilt die Delegierte Verordnung Nr. 874/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten.

Betroffene Produkte

Von dieser Verordnung sind verschiedene Produkte erfasst, Art. 1 Abs. 1 der VO regelt dies:

“In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von elektrischen Lampen sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu elektrischen Lampen festgelegt, z. B. für
a) Glühlampen,
b) Leuchtstofflampen,
c) Hochdruckentladungslampen,
d) LED-Lampen und LED-Module.

In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z. B. Möbel).”

In Abs. 2 sind dann zahlreiche Ausnahmen genannt, für diese Verordnung und damit auch die Kennzeichnungsvorschriften nicht gelten:

“Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Produkte:
a) Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm);
b) Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden;
c) Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, wie
i) das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),
ii) die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),
iii) die Wärmeerzeugung (z. B. Infrarotlampen),
iv) die Signalgebung (z. B. Lampen für die Flugplatzbefeuerung).

Diese Lampen und LED-Module sind von der Verordnung nicht ausgenommen, wenn sie für Beleuchtungszwecke vermarktet werden;
d) Lampen und LED-Module, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, außer wenn sie dem Endnutzer getrennt (z. B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden;
e) Lampen und LED-Module, die als Teil eines Produkts vermarktet werden, dessen primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist. Wenn sie jedoch getrennt (z. B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden, fallen sie unter diese Verordnung;
f) Lampen und LED-Module, die nicht die Anforderungen erfüllen, die aufgrund von Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [4] ab 2013 und 2014 anzuwenden sind;
g) Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind.”

Pflichten der Händler

Artikel 4 der Verordnung regelt die Pflichten der Händler.

“Die Händler elektrischer Lampen sorgen dafür, dass

a) jedes Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen ist;

b) in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird;

c) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.”

Die Informationen gemäß Anhang VI betreffen die Energieeffizienzklasse und den gewichteten Energieverbrauch in kWh pro 1000 Stunden, berechnet gemäß Anhang VII Teil 2 und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl. Die Skala der Energieeffizienzklassen reicht dabei von A++ bis E.

Informationspflicht in Preissuchmaschinen

Unter Buchstabe b) dürften auch kleinere Anzeigen fallen, z.B. in Produktsuchmaschinen. Wird dort eine Lampe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, mit einem Preis beworben, so ist an dieser Stelle schon zwingend die Energieeffizienzklasse anzugeben.

Auch Google-Anzeigen dürften von lit. b erfasst sein.

Denn auch hier handelt es sich um Werbung. Eine Preisinformation ist in Google-Anzeigen ebenfalls enthalten. Damit muss bereits an dieser Stelle eine Information über die Energieeffizienzklasse angegeben werden.

Fraglich ist, ob es ausreichend sein kann, dass die Energieeffizienzklasse auf der anschließend verlinkten Seite angegeben wird. Dagegen spricht, dass der Wortlaut der Verordnung von “jeglicher Werbung” spricht.

Übergangszeit

Lampen, die vor dem 1.9.2013 in Verkehr gebracht worden sind, können entweder nach den schon bestehenden Regeln oder nach den ab dem 1.9.2013 geltenden Regelungen gekennzeichnet werden. Lampen, die nach dem 1.9.2013 in Verkehr gebracht werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, müssen zwingend nach den neuen Vorschriften gekennzeichnet werden.

Fazit

Händler sollten sich mit den neuen Kennzeichnungspflichten vertraut machen. Wird ab dem 1.9.2013 dagegen verstoßen, fehlt z.B. die Angabe der Energieeffizienzklasse, so kann dies von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. (mr)