Einkäufer beschaffen täglich Waren und prüfen deren Qualität. Doch was, wenn Mängel nicht auf den ersten Blick erkennbar sind, später auftreten und vielleicht Folgeschäden nach sich ziehen? Wer dafür aufkommt und was der Händler tun sollte, um den Schaden abzuwenden, weiß Christoph Curvers, Rechtsanwalt und Syndikus der Lieferanten-Suche „Wer liefert was“.
Bei einem Handelskauf muss der Käufer die Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen und diese dem Lieferanten oder Hersteller melden. Als Obergrenze für ein ‚unverzügliches Handeln’ sehen Gerichte eine Frist von zwei Wochen. Wenn er die Ware nicht überprüft und die Frist zur Mängelanzeige nicht einhält, verliert er seine Mängelansprüche, sollte die Ware fehlerhaft gewesen sein.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur offensichtlich beschädigte Ware als mangelhaft gilt. Es reicht schon aus, wenn zum Beispiel nicht die vereinbarte Farbe einer ansonsten vollkommen gebrauchstüchtigen Sache geliefert wurde. Haben die Vertragsparteien keine besonderen Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Sache getroffen, so gilt das, was von einem vergleichbaren handelsüblichen Produkt erwartet werden kann. Neben den offenen Mängeln, die schon bei Übergabe beziehungsweise Abnahme der Ware vorhanden und für jedermann erkennbar sein müssen, gibt es die versteckten Mängel und die arglistig verschwiegenen Mängel. Versteckte Mängel sind solche, die erst bei Gebrauch der Sache zu Tage treten. Als arglistig verschwiegene Mängel werden versteckte Fehler angesehen, die dem Verkäufer bei Veräußerung der Sache bekannt waren, er sie aber absichtlich verschweigt, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Dann sollte der Mangel dem Lieferanten oder Hersteller sofort gemeldet werden. Am besten ist es – um juristisch auf der sicheren Seite zu sein – nicht länger als eine Woche bis zur Mängelanzeige verstreichen zu lassen. Es empfiehlt sich, die Fehler aufzulisten, sichtbare Schäden zu fotografieren und dem Lieferanten diese per Fax oder per E-Mail zu schicken. Ebenso ist es sinnvoll, einen Zeugen zu benennen, der bei der Warenprüfung dabei war.
Der Online-Händler kann im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte eine sogenannte Nacherfüllung fordern. Das heißt: Er muss den Lieferanten oder Hersteller auffordern, die mangelhafte Ware nachzubessern oder mangelfreie Ware neu zu liefern. Dafür anfallende Kosten, zum Beispiel Verzögerungsschäden, die beim Online-Händler entstehen, muss der Verkäufer tragen.
Diese versteckten Mängel müssen dem Hersteller oder Lieferanten unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Beim Online-Handel trifft dies in der Regel den Endkunden. Dieser wendet sich an den Online-Händler, der im Rahmen des Gewährleistungsrechts erst einmal nacherfüllen muss. Der Händler selbst kann dann eigene Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten geltend machen. Dabei hat er eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Besonders bei einem versteckten Mangel ist es oft schwierig nachzuweisen, dass dieser von Anfang an bestand. Deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Fehler bereits bei der Übergabe bestand, wenn der Hersteller nicht das Gegenteil nachweisen kann. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Verbraucher genau belegen können, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.
Ein Beispiel für einen sogenannten Mangelfolgeschaden ist es, wenn ein defekter Autoreifen einen Unfall mit verletzten Personen verursacht. Dann muss der Hersteller haften. In solchen Fällen kommt häufig das Produkthaftungsgesetz zum Tragen: Danach haftet ein Hersteller verschuldensunabhängig immer für einen Sach-, Personen- oder Vermögensschaden, der durch die Nutzung eines fehlerhaften Produkts entstanden ist, das er in den Verkehr gebracht hat. Das umfasst auch fehlerhafte Produkte, die ein Importeur auf den Markt bringt. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, also neben die Mängelgewährleistungsansprüche des Geschädigten.
Christoph Curvers ist Rechtsanwalt und Syndikus bei der Lieferanten-Suche Wer liefert was. Wer liefert was ist die führende Lieferanten-Suche in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Auf wlw.de, wlw.at und wlw.ch treffen monatlich 1,6 Millionen Einkäufer mit echtem Bedarf auf mehr als 500.000 Lieferanten, Hersteller, Händler und Dienstleister. Als Spezialist für die Lieferanten-Suche erspart WLW Einkäufern und anderen, die im B2B-Segment nach Anbietern suchen, zeitintensive Zusatzrecherchen.