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LG Wiesbaden: Händler-AGB werden bei amazon nicht Vertragsbestandteil

Rechtlich sichere AGB zu erstellen, ist teuer und aufwendig. Dies reicht aber nicht, denn AGB müssen noch wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Im eigenen Shop kann man das relativ einfach umsetzen. Bei amazon ist dies aber überhaupt nicht möglich, wie das LG Wiesbaden bestätigte, sodass z.B. die Geltung der 40-Euro-Klausel nicht vereinbart werden kann.

Der Verkauf der eigenen Produkte auf Plattformen, die man nicht selbst beeinflussen kann, ist immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, da die Fehler der Plattformbetreiber den Händlern zugerechnet werden, wie das OLG Hamm schon mehrfach entschied – beispielsweise für Fehler der Shopping-App von eBay.

Vor dem LG Wiesbaden (U. v. 21.12.2011, 11 O 65/11) ging es einmal mehr um die 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung und deren separate vertragliche Vereinbarung. Außerdem waren die Angaben im Impressum Gegenstand des Verfahrens.

Ausgestaltung bei amazon

Der Beklagte hielt bei amazon unter dem Punkt “detaillierte Verkäuferinformationen” eine Widerrufsbelehrung vor. In dieser verwendete er die 40-Euro-Klausel. Außerdem befand sich dort ein Link auf die AGB des Händlers.

Neben den Angaben zur Identität des Anbieters nannte der Beklagte noch seine e-Mail-Adresse. Im Rahmen des Warenangebotes stand dem potentiellen Käufer außerdem ein Kontaktformular zur Verfügung, das zu einer e-Mail-Korrespondenz über amazon weiterleitete.

ABG nicht wirksam einbezogen

Das Gericht prüfte die zunächst erlassene einstweilige Verfügung nach eingelegtem Widerspruch auf ihre Rechtmäßigkeit und kam zu dem Schluss, dass diese zu Recht erging und bestätigte sie.

Die Widerrufsbelehrung, die der Beklagte verwendete, war hinsichtlich der Tragung der Rücksendekosten fehlerhaft.

“Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer die Kosten und die Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe.

Zwar erlaubt § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB insoweit eine Überbürdung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Wege des Vertrages auf den Verbraucher unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen.

Eine derartige vertragliche Regelung hat der Verfügungsbeklagte mit seinen Kunden jedoch nicht getroffen. Die von ihm auf seiner Webseite vorgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden an keiner Stelle beim Bestellvorgang zum Inhalt und Gegenstand des abzuschließenden Vertrages gemacht. […]

Allein das Vorhalten von AGB, die über einen Link auf der Webseite aufzurufen sind, genügt nicht den Anforderungen, die § 305 Abs. 2 BGB regelt.

Nach den gesetzlichen Vorschriften werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Geltung hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn der Kunde wird bei Vertragsschluss nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Kaufvertrag nur unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten zustande kommt.”

Fehlerhaftes Impressum

Auch das Impressum des Beklagten war nicht in Ordnung, befand das Gericht.

Dort hielt er lediglich seine Anschrift und eine e-Mail-Adresse bereit. Weitere Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, fehlten jedoch. Eine solche weitere Möglichkeit sieht das Gesetz jedoch vor und dies verlangt auch der EuGH.

“Diese Informationen müssten nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen, sondern können auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich der Nutzer des Dienstes im Internet an den Unternehmer wenden kann.

Einen derartigen Kommunikationsweg hat der Verfügungsbeklagte jedoch nicht eröffnet. Unstreitig zwischen den Parteien ist geblieben und ergibt sich auch aus den zu den Anlagen gereichten Unterlagen, dass das elektronische Kontaktformular einen e-mail-Verkehr mit amazon eröffnet, die die Anfrage an den Verfügungsbeklagten weiterleitet.

Somit fehlt es an der Unmittelbarkeit der Kontaktaufnahme, die über einen Dritten stattzufinden hat.”

Fazit

Händler sollten versuchen, amazon zu entsprechenden Änderungen zu bewegen. Bis dies geschehen ist, sollten Händler auf jeden Fall eine Widerrufsbelehrung verwenden, in der die 40-Euro-Klausel nicht enthalten ist, sondern die Standard-Formulierung “Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.” Allerdings ist auch zweifelhaft, ob der Händler den Verbraucher vorab überhaupt in der vorgeschriebenen Art und Weise bei Verkäufen über amazon über das Widerrufsrecht informieren kann. Fehler auf Plattformen wie amazon oder eBay sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen.

Insbesondere ist wichtig, wie AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden. (mr)

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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