Bisher wurde angenommen, dass eine werbliche Herausstellung der eigenen Produkte als Originalware eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle und somit wettbewerbswidrig sei. Das OLG Hamm vertrat nun die Auffassung, dass diese Selbstverständlich so klar ist, dass der Verbraucher durch die besondere Betonung dieser nicht irregeführt werde.
Lesen Sie mehr zu der Entscheidung.
In dem vom OLG Hamm (Beschluss vom 20.12.2010, I-4 W 121/10) entschiedenen Fall stellte ein Textilhändler seine Ware werblich als Originale heraus und wurde dafür abgemahnt.
Bereits die Vorinstanz, das LG Bochum, hatte jedoch einen Verfügungsanspruch verneint. Hiergegen hatte die Antragsstellerin sofortige Beschwerde vor dem OLG Hamm eingelegt.
Keine irreführende Angabe
Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück, da ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 UWG nicht gegeben sei. Der Antragsgegner habe nicht mit irreführenden Angaben geworben.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Eine Werbung kann trotz objektiver Richtigkeit der Angaben nach § 5 UWG irreführend sein, wenn Sie den unrichtigen Eindruck erweckt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber gleichartigen Waren und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (Werbung mit Selbstverständlichkeiten).
Eine Irreführung scheidet jedoch dann aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, dass es sich bei der herausgestellten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt.
Hier keine Irreführung
Das OLG Hamm entschied, dass diese Ausnahme hier gegeben sei:
„Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlich bestehenden Verpflichtung.
Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin, mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.“
LG Bochum zur Echtheitsgarantie
In diesem Fall hatte das LG Bochum als Vorinstanz einen Verfügungsanspruch verneint.
In einem anderen Fall ein halbes Jahr früher sah das Gericht (LG Bochum, Urteil v. 10.02.2009, 12 O 12/09) den folgenden Passus als eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten an:
“Garantie
Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns beworbenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren.”
Der Händler täusche einen besonderen Vorteil seines Angebots vor, obwohl jeder Verkäufer grundsätzlich verpflichtet sei, Originalware zu liefern, begründete damals das Gericht seine Entscheidung.
Widerrufsrecht als Service-Garantie
Auch wer das den Verbrauchern gesetzlich zustehende Widerrufsrecht als „Service-Garantie“ oder „Geld-zurück-Garantie“ werblich herausstellt, handelt wettbewerbswidrig. Einen Überblick darüber, wie sie es vermeiden können, mit Selbstverständlichkeiten zu werben, erhalten Sie hier.
Eine werbliche Herausstellung gesetzlich zustehender Verbraucherrechte als Besonderheit des Angebotes verstößt gegen Nr. 10 Anhang UWG i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG:
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind […]
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.“
Diese Verbotsnorm ist aber nur einschlägig, wenn gesetzlich festgeschriebene Rechte, also z.B. das Widerrufsrecht oder die Gewährleistungsrechte, besonders werblich betont werden.
Ein Verstoß gegen die “Schwarze Liste” im Anhang des UWG ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, auf eine tatsächliche Irreführung kommt es dabei nicht an.
Fazit
In diesem Fall nahm das OLG Hamm zwar keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten an. Allerdings muss in dieser Frage immer der jeweilige Einzelfall und die genaue Darstellung beachtet werden. (mr)
Ich glaube auch das dieses Urteil sich nicht verallgemeinern lässt. Gerade im Textilbereich gibt es ja doch sehr, sehr viele schwarze Schafe die ein Adidas-T-Shirt für 5 Euro oder einen Boss-Anzug für 100 Euro irgendwo verkloppen. Wenn da ein Textilhändler nochmal extra darauf hinweist das es bei ihm nur Originalware gibt ist das in meinen Augen nachvollziehbar. Komischer, und sicherlich nicht durch obige Urteile abgedeckt, wäre es wenn jetzt z.B. ein Computerhändler auf die Idee kommen würde seine Intel Prozessoren oder ATI Grafikkarten als Originalware zu verkaufen. Auch wenn es auch in diesem Bereich Markenpiraterie durchaus gibt. Aber wenn man da einen “Computer Dual Core E3400” verkauft, wird man sicher nicht betonen müssen das es wirklich ein Dual Core E3400 ist.
Können die Gerichte sich mal einige werden was man nun darf oder nicht?
@Andreas: Es kommt häufig vor, dass Grafikkarten oder Prozessoren umgelabelt werden um ein anderes Modell vorzutäuschen. Hier mit Originalware zu werden ist ebefalls sinnvoll.
Genauso mit “deutscher Ware” zu werden. Es gibt viele Technik-Importeure die EU Ware oder Grauware auf dem Markt anbieten und das nicht kennzeichnen (die ganz dreisten kennzeichnen es dennoch als deutsche Ware).
Also auch bei der Elektronik muss man sehr aufpassen. Händler sind ja schon verpflichtet mit diesen Daten zu werben um den Preis zu erklären.
Sehe ich das richtig?
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist verboten, es sei denn:
“dass es sich bei der herausgestellten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt.”
…
Es ist eine Frechheit einem ehrlichen Händler eine Abmahnung zu verpassen wenn dieser mit “Original” wirbt.
Wie soll er sich denn dann noch als Originalhändler beweisen?
Immerhin kann der Originalhändler nicht den Preis anbieten, den ein Plagiatshändler anbieten kann. Der Einkauf des Originals ist einfach teurer. Dafür stimmt dann aber auch die Qualität. Wieso sollten Leute also das gleiche Produkt nicht günstiger kaufen wenn die Produktbeschreibung ähnlich ist?
Hier ist es nähmlich zwingend erfoderlich mit “ORIGINAL” zu werben.
Man tut gutes, meidet Plagiate, unterstützt die “echten” Unternehmen und wird dann noch bestraft.
Dieses Gesetz ist eine Art “Unterstützung” für Produktpiraterie und somit absolut nicht zu tollerieren!
Die Trottel in den Gerichten müssen sich diesbezüglich mal an den Kopf fassen und mal gut nachdenken!
Man man man…armes Deutschland…unfassbar!
WIRKLICH