Preisangaben sind im Onlinehandel ein ausgesprochen wichtiges und sehr abmahngefährdetes Thema. Zwar hat der BGH durch höchstrichterliche Rechtsprechung das Thema etwas entschärft. Kleine Fehler führen aber dennoch häufig zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
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Endpreise angeben
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Endverbrauchern gegenüber stets Endpreise angeben werden, d.h. Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.
Darüber hinaus ist im Fernabsatz der Hinweis erforderlich, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten. Fallen zusätzlich noch Versandkosten an, muss ebenfalls auf diesen Umstand, sowie deren genaue Höhe hingewiesen werden.
Hinweis auf Detailseite
Der BGH (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 143/04) entschied, dass der Hinweis auf die enthaltene MwSt sowie zusätzlich anfallende Versandkosten spätestens vor Einleitung des Bestellprozess erteilt werden muss. Später konkretisierte der BGH (Urteil v. 16.7.2009, I ZR 50/07) diese Vorgabe.
Er definierte, dass der Bestellprozess dann eingeleitet wird, wenn das Produkt in den Warenkorb gelegt wird.
Das bedeutet, an jeder Stelle im Shop, von der aus der Kunde ein Produkt in den Warenkorb legen kann, muss dieser Hinweis auf die Umsatzsteuer und die Versandkosten vorhanden sein.
Sternchenverweis genügt
Der BGH (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 22/05) entschied weiter, dass den Anforderungen auch genüge getan werden kann, wenn der Hinweis auf die Versandkosten mittels eines Sternchenverweises erfolgt.
Dabei muss der Sternchenverweis aber eindeutig auf die Versandkosten hinweisen und in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis angebracht sein.
Sprechender Link
Die Versandkosten müssen nicht explizit neben dem Preis genannt werden, auch ein sog. “sprechender Link”, der dann auf eine Unterseite weiterleitet, ist gestattet. Durchgesetzt hat sich hier der Hinweis am Preis
“inkl. MwSt und zzgl. Versand <mit Link zu Versandkosten>.“
Der Link auf die Versandkostentabelle sollte so ausgestaltet sein, dass die Versandkosten für den Kunden auf der verlinkten Seite ohne Scrollen auffindbar sind. Die Versandkostentabelle selbst muss klar und verständlich sein, damit der Kunde den Zahlbetrag leicht berechnen kann.
Eine Angabe der Versandkosten nur in den AGB ist hingegen unzureichend (so OLG Frankfurt, Urteil v. 06.03.2008, 6 U 85/07).
Versandkosten bei Preissuchmaschinen
Wenn Sie Ihre Produkte auch in Preissuchmaschinen anbieten, sollten Sie stets darauf achten, dass die Preise und Versandkosten übereinstimmen. Werben Sie in Suchmaschinen mit einem geringeren Preis, als ein Verbraucher in Ihrem Shop tatsächlich bezahlen müsste, so ist dies wettbewerbswidrig (BGH, Urteil v. 11.03.2010, I ZR 132/09).
Des Weiteren verlangt der BGH (Urteil v. 16.7.2009, I ZR 140/07), dass ein Händler, der Waren über eine Preissuchmaschine im Internet bewirbt, bereits in der Suchmaschine über hinzukommende Versandkosten informieren muss.
Preisvergleiche
Preisgegenüberstellungen sind grundsätzlich zulässig, zu Vergleichszwecken darf dabei jedoch nur auf solche Preise zurückgegriffen werden, die klar definiert und nicht mehrdeutig sind.
Der BGH (Urteil v. 7.12.2006, I ZR 271/03) entschied 2006, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, die “unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” mit „UVP“ zu bezeichnen, ohne diese Abkürzung näher zu erklären.
Die Werbung mit durchgestrichenen Stattpreisen ohne weitere Erläuterungen wertete das OLG Düsseldorf (Urteil v. 29.06.2010, I-20 U 28/10) als zulässig, da der Verbraucher unter dem durchgestrichenen Preis nichts anderes verstehe, als den früher vom Händler verlangten Preis.
Der BGH (Urteil v. 17.03.2011, I ZR 81/09) folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Er entschied, dass bei durchgestrichenen Preisen eine Erklärung zu erfolgen hat, was dieser Preis bedeutet.
Grundpreisangaben
Werden Waren nach Gewicht, Länge oder Volumen verkauft, so ist der Grundpreis anzugeben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Ausgenommen sind nach einem Urteil des LG Hof (Urteil v. 26.1.2007, 24 O 12/07) eBay-Auktionen. Dies gilt jedoch nicht bei der Option “Sofort Kaufen”.
Nach einem Urteil des BGH (Urteil v. 26.02.2009, I ZR 163/06 – Dr. Clauder’s Hufpflege) muss der Grundpreis immer unmittelbar neben dem Endpreis stehen, und zwar an jeder Stelle, an der der Preis angegeben werden muss.
Angabe der Auslandsversandkosten
Wird auch an Kunden im Ausland verkauft, müssen die Versandkosten genannt werden, bevor der Kunde seine Bestellung abgibt. Zwar kann nach Ansicht des KG Berlin (Beschluss v. 13.2.2007, 5 W 37/07 und Beschluss v. 7.9.2007, 5 W 266/07) und des LG Lübeck (Urteil v. 22.04.2008, 11 O 9/08) ein Bagatellverstoß nach § 3 UWG a.F. vorliegen, wenn erkennbar ist, dass der Händler sich primär an deutsche Kunden richtet.
Bagatellverstoß?
Das OLG Hamm (Beschluss v. 28.03.2007, 4 W 19/07) entschied jedoch mehrfach, dass eine Bagatelle nicht angenommen werden könne, da das Gesetz gerade nicht zwischen der Angabe von Inlands- und Auslandsversandkosten unterscheide. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG handelt es sich bei der Nichtangabe von Versandkosten um eine Irreführung durch Unterlassen, die niemals als Bagatelle eingestuft werden kann.
Auch das LG Berlin (Urteil v. 24.06.2008, 16 O 894/07) sah bei einem Unternehmen mit nicht nur unerheblichen Auslandsumsatz und gezielter Werbung eine Überschreitung der Bagatellschwelle als gegeben an.
Fazit
Die Angabe von Preisen erscheint auf den ersten Blick einfach. Aber auch hier gilt, dass man genau auf die Details achten muss. Abmahnungen wegen fehlerhafter Preisangaben häufen sich in letzter Zeit, das Problem sollte also nicht unterschätzt werden. (mr)
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Hallo,
gehören Versandkosten auch zu den sonstigen Preisbestandteilen nach der PAngV?
Schöne Grüße
Da sehen wir es wieder. Ein deutscher Shop straht die Kompliziertheit eines Bundesgesetzblattes aus. Wenn man dagegen britische, französische oder us-amerikanische Shops sich ansieht, dann haben die oft eine Schlicht- und Einfachheit, die mit der deutschen Krämerseele nicht zu vergleichen ist.
Jedes Land hat die Gesetze und die Internetseiten, die es haben will.
Du sprichst mir aus der Seele. MEINE FRAGE AN DIE POLITIK:
Wieso haben wir in Deutschland einen undurchschaubaren Dschungel von Gesetzen und Regelungen mit dennoch (oder gerade deswegen) vollen Gerichtssälen? In den USA und anderen Ländern gibt es weder eine Impressumpflicht, noch sonstige AGB Vorschriften usw. usw. usw.
Und dennoch gibt es dort weniger Rechtsprobleme/Klagen im Online-Versandhandel! Wann überdenkt ihr endliche eure Maßnahmen? Die führen im Endeffekt nur dazu, dass es weit weniger Handel gibt und dass es weit mehr Probleme gibt.
Hallo, ich gebe in meinem Online-Shop die Preise korrekt an, allerdings möchte ich meinen Kunden zusätzlich die Möglichkeit einräumen, einen eigenen Preisvorschlag zu machen, den ich dann annehme oder nicht annehme. Wie wird das gesehen – macht das die transparente und klare Preisgestaltung zunichte und ist damit abmahngefährdet?
Bitte beachten Sie, dass wir hier im Blog keine individuelle Rechtsberatung erbringen können und dürfen. Bitte wenden Sie sich an die Kollegen, die die Details gerne mit Ihnen absprechen. https://shop.trustedshops.com/de/rechtsberatung/
Hallo, ich würde im Onlineshop gerne Artikel nach Asien versenden.
Gibt es eine einfache Möglichkeit korrekte Preise und Infos für diese Zwecke zu finden?