Viele Händler wollen ihre Produkte nicht nur auf dem deutschen Markt absetzen, sondern auch im europäischen Ausland. Aufgrund der gleichen Sprache bietet es sich an, z.B. auch in die Schweiz zu liefern. Welche Stolpersteine in der rechtlichen Gestaltung bei diesen grenzübergreifenden Online-Shops bestehen, haben die Rechtsanwälte Bühlmann und Schirmbacher in einem Aufsatz zusammengefasst.
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Der Aufsatz "Der Cross-Border-Onlineshop - Probleme und Lösungsansätze im grenzüberschreitenden E-Commerce zwischen Deutschland und der Schweiz" ist in der Zeitschrift IT-RechtsBerater (ITBR) im Otto-Schmidt-Verlag, Ausgabe 8/2010 erschienen.
Die Autoren stellen sich zunächst die Frage, wann sich ein Online-Shop überhaupt Gedanken darum machen muss, welche verschiedenen Rechtsordnungen er beachten muss. Denn oftmals wollen die Händler sich gar nicht auf das Ausland ausrichten, tun dies aber aufgrund ihrer Shopgestaltung unbewusst, z.B. wenn im Bestellprozess die Schweiz als Lieferland ausgewählt werden kann.
Weitere Kriterien sind
Diese Kriterien decken sich mit denen der Generalanwältin Trstenjak, welche sie in ihren Schlussanträgen zu zwei innereuropäischen Verfahren aufgestellt hat.
Anschließend zeigen die Autoren anhand von Widerrufsrecht und der Preiswerbung die unterschiedlichen Anforderungen in den Ländern Deutschland und Schweiz auf, die der Shopbetreiber erfüllen muss.
Gemäß § 312d BGB hat jeder Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht. Grundlage für diese Vorschrift ist die Fernabsatzrichtlinie der EU, welche in Bezug auf die Schweiz aber nicht bindend ist. Hinzu kommen in Deutschland umfangreiche Informationspflichten, die erfüllt werden müssen.
Die Autoren sprechen ausdrücklich die Empfehlung aus, die für Deutschland gültige Musterwiderrufsbelehrung aus dem EGBGB zu verwenden.
In der Schweiz jedoch besteht dieses Widerrufsrecht für Verbraucher nicht. Allerdings kann der Unternehmer dieses Recht freiwillig natürlich auch Verbrauchern aus der Schweiz einräumen.
Sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland existiert die Pflicht zur Angabe von Endpreisen, "um zu verhindern, dass der Letztverbraucher selbst den zu zahlenden Preis ermitteln muss." Gemäß § 4 Abs. 4 PAngV muss der Preis unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Ware angegeben werden.
In der Schweiz existiert die Pflicht, den "tatsächlich zu bezahlenden Preis anzugeben" (Detailpreis). Dieser Preis muss sämtliche Abgaben und Zuschläge enthalten, diese dürfen nicht offen ausgewiesen werden.
In Deutschland müssen außerdem die evtl. hinzukommenden Versandkosten genau benannt werden. In der Schweiz existiert eine entsprechende Regelung nicht, streng genommen dürfen diese aber nicht separat genannt werden, sondern in dem Detailpreis enthalten sein. Die Autoren halten diese Pflicht aber für den Online-Händler für nicht zumutbar und schlagen daher eine Anlehnung an die deutschen Regelungen vor.
Eine Besonderheit kommt noch beim Anbieten von Waren in der Schweiz hinzu: Werden die Produkte sowohl nach Deutschland als auch ins Nachbarland geliefert, ist es nicht ausreichend, die Preise lediglich in Euro auszuzeichnen, sondern ebenfalls in Schweizer Franken. Dabei muss auch das Stichdatum des Wechselkurses CHF/Euro gut lesbar mit angegeben werden.
Eine solche Pflicht besteht nicht, wenn man als schweizer Händler auch nach Deutschland liefert, da in Deutschland die Preise in der Währung angegeben werden müssen, in der tatsächlich bezahlt werden muss. Sind dies Schweizer Franken, genügt die Angabe in dieser Währung.
Abschließend machen die Autoren Vorschläge, wie man die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben in seinem Shop umsetzen kann.
Zunächst könnte man die jeweils strengsten Vorschriften in seinem Shop umsetzen, sodass auch schweizer Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt wird und die Preisangabe immer in Euro sowie in CHF erfolgt.
Alternativ könnte man zwei Shop eröffnen auf die jeweiligen Länder anpassen. Der Besucher der Website würde also in einem ersten Schritt aufgefordert werden, "sein Land" auszuwählen.
Die Autoren stellen für diesen Weg aber fest:
"Dieser Weg dürfte für viele Shops jedoch nur gangbar sein, wenn eine tatsächliche Beschränkung auf wenige ausländische Liefergebiete möglich ist."
Als Kompromiss schlagen die Autoren vor, zwar nur einen Shop anzubieten, aber innerhalb der AGB zwischen Kunden aus Deutschland und der Schweiz zu unterscheiden. Damit bleiben aber die Probleme bei den werblichen Aussagen (z.B. auch bei den Preisangaben) bestehen.
Vorsicht ist in diesem Falle auch bei einer evtl. Rechtswahl walten zu lassen: Wird pauschal die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart, gilt dieses trotz Unterscheidung in den AGB dann doch wieder für den schweizer Verbraucher.
Die Autoren schließen mit der Einschränkung, dass auch diese Kompromisslösung nur dann sinnvoll ist, wenn das Liefergebiet auf einige wenige Länder beschränkt ist.
RA Dr. Martin Schirmbacher
Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht und seit Jahren in der auf Medien und Technologie spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei HÄRTING Rechtsanwälte (www.haerting.de) tätig. Er prüft dort unter anderem Online-Geschäftskonzepte seiner Mandanten und zeigt Wege zur rechtssicheren Ausgestaltung der Geschäftsidee.
Weitere Informationen der Kanzlei HÄRTING:
RA Lukas Bühlmann, LL.M.
Lukas Bühlmann ist Rechtsanwalt und Inhaber der Zürcher Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte und berät Unternehmen vorwiegend in den Bereichen Vertrieb, E-Commerce, Werbung und Wettbewerb sowie Produktrecht. Er unterstützt seine Mandanten insbesondere bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Online-Geschäftskonzepte und des Vertriebs über Webshops. Weitere Informationen zu Bühlmann Rechtsanwälte finden Sie unter www.br-legal.ch.