AchtungIn letzter Zeit häufen sich fragliche Schreiben von Unternehmen, welche den Empfänger auf angebliche Verstöße im Shop oder auf der Website aufmerksam machen wollen. In den letzten Tagen erfuhren wir von einem Unternehmen aus Dreieich, welches sich über derartige Hinweise ein Zubrot verdienen will.

Lesen Sie hier mehr über dieses Vorgehen.

Folgendes Schreiben erreichte mehrere Shopbetreiber:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

das neue Telemediengesetz bringt für Ihre Internetseite(n) eine wichtige und nötige Änderung mit sich. Auf Grund der Gesetzesänderung sind Sie als Betreiber Ihrer Internetseiten jetzt dazu verpflichtet, die Nutzer Ihrer Kontaktformulare die Datenschutzbestimmungen anerkennen zu lassen. Der Besucher muss zunächst in diese Bestimmungen, beispielsweise durch Aktivierung eines Häkchens einwilligen können, bevor er seine Daten über das Formular absendet.

Der nachträgliche Einbau dieser Abfrage -Funktionen erfordert einen nicht unerheblichen Programmieraufwand. Um diesen Aufwand für Sie kalkulierbar zu machen, bieten wir Ihnen in Absprache mit der ARDEK-Zentrale diese Erweiterung zum Pauschalpreis von 85,- € an. Als besonderen Service bauen wir Ihnen zusätzlich, ohne weitere Kosten, eine Sicherheitsabfrage in Ihre Kontaktseite ein (CAPTCHA-Funktion). So wird das Risiko unerwünschter Spam-Nachrichten minimiert.

Senden Sie einfach dieses Schreiben unterschrieben an uns zurück.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen unter der Telefonnummer 06103 – XXX

Mit freundlichen Grüßen

S. L., M.-P. G.”

Neues Telemediengesetz

Das “neue Telemediengesetz” trat am 01. März 2007 in Kraft und wurde am 14.08.2009 zuletzt geändert. Dies sollte vielleicht auch das warnende Unternehmen beachten: In seinem eigenen Impressum ist noch immer die Rede von § 6 TDG. Das TDG (Teledienstegesetz) ist quasi der Vorgänger des TMG und existiert seit 2007 nicht mehr.

Einwilligung in Datenschutzerklärung

Die in dem Schreiben verlangte “Einwilligung” in die Datenschutzerklärung findet keine Grundlage im Gesetz.

Der Trusted Shops Datenschutzbeauftragte erklärt hierzu:

“Gemäß § 13 Abs. 1 TMG müssen Anbieter von Telemedien über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu Beginn eines Nutzungsvorganges in allgemein verständlicher Form unterrichten. Der Inhalt dieser Unterrichtung, allgemein als Datenschutzerklärung bekannt, muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, z.B. über einen ständig verfügbaren Link.

Eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sondern kann im Gegenteil sogar problematisch sein, wenn versucht wird (oder dieser Eindruck entsteht), über die Zustimmung zur Datenschutzerklärung formularmäßig die Einwilligung zu einer Datenverwendung einzuholen, die nicht durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist, sondern einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf.”

Die im Schreiben erwähnten 85 Euro können Sie sparen, da die entsprechende Umstellung keinen Mehrwert hat und nicht gesetzlich gefordert ist. (mr)

Update:

Offenbar haben die Verantwortlichen, welche dieses Schreiben verschickt hat, unseren Beitrag gelesen, denn plötzlich heißt es in deren Impressum “Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG”.

Lesen Sie mehr zu unseriösen Fehler-Meldungen:

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