Ein Kunde kann die Ware, welche er in einem Onlineshop bestellt, nicht in Augenschein nehmen, sodass Bilder und Beschreibungen eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen. Einer Produktbeschreibung ist jedoch nicht nur aus marketingtechnischer Sicht Aufmerksamkeit zu widmen, auch zahlreiche rechtliche Verpflichtungen sind einzuhalten.
Lesen Sie mehr über die Anforderungen an die Artikelbeschreibung
Erforderlich ist die richtige und vollständige Beschreibung des Produktes oder der Dienstleistung, d.h. es müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale genannt sein. Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, müssen wahrheitsgemäß angegeben werden. Warenbeschreibungen dürfen nicht irreführend sein, sondern müssen das Produkt sachlich beschreiben.
Eine irreführende Produktbeschreibung liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG z.B. vor, wenn fehlerhafte Angaben zu
„Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren“
gemacht werden. Eine irreführende Werbung kann von Konkurrenten abgemahnt werden.
Die verwendeten Produktbilder dürfen nicht die Urherberrechte anderer verletzen. Herstellerfotos sollten nur mit einer Genehmigung übernommen werden. Urheberrechtsverletzungen sind ein häufiger Abmahnungsgrund. Widerstand in solchen Fällen ist selten erfolgreich. Bei Markenrechten ist insbesondere darauf zu achten, dass durch die Nennung fremder Markennamen nicht der Ruf einer Marke ausgenutzt wird.
Für bestimmte Produkte muss die sog. Energieeffizienzklasse angegeben werden. Es reicht aber nicht, dass nur die entsprechende Klasse angegeben werden muss. Vielmehr ist auch die Skala zu nennen, auf der sich die Klasse befindet. Es ist dringend zu empfehlen, die amtlichen Vorgaben zur Darstellung zu verwenden.
Erfinden Sie keine Energieeffizienzklassen! Das LG Dresden hat entschieden, dass die Angabe einer Energie-Effizienzklasse „A Plus“ für eine Wachmaschine wettbewerbswidrig ist, da eine solche Bezeichnung nicht existiere und bei der Auswahl eine irreführende Rolle spielen könne. Dabei sei es unerheblich, ob der Hersteller seine Maschinen selbst so kennzeichne. Auch das LG München I entschied, dass eine solche "quasi-amtliche Phantasiebezeichnung" stets unlauter sei, und zwar unabhängig von den entsprechenden Erklärungen des Verkäufers.
Bei dem Verkauf entsprechender Waren sollten Sie stets auf eine Einhaltung der EnVKV achten, da ansonsten Abmahnungen drohen.
Schleuderwirkungsklassen (Einteilung anhand der Restfeuchte des Waschguts) fallen ebenfalls unter die EnVKV. Das OLG Hamm hielt eine Angabe einer Klasse ohne die entsprechende Skala für wettbewerbswidrig. Im entschiedenen Fall gab ein Händler in seinem Onlineshop lediglich die Schleuderwirkungsklasse B an, ohne darauf hinzuweisen, dass die Skala von A (besser) bis G (schlechter) geht.
Shopbetreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte gem. § 2 ElektroG verkaufen, unterliegen einer Registrierungs- und Entsorgungspflicht nach dem ElektroG, wenn sie die Waren in Verkehr bringen (also bspw. importieren). Da Bußgelder bis zu 50.000 € drohen, sollten betroffene Händler sich entsprechend informieren.
Das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) verpflichtet die Anbieter von Textilerzeugnissen zur Angabe der im Produkt enthaltenen Materialien. Die Verpflichtung zur Angabe gilt für alle Artikel, die zu mindestens 80% ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt sind. Die Angabe der enthaltenen Materialien hat gem. § 5 im Prozentsatz des Nettotextilgewichtes zu erfolgen hat, bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Achtung: Falsche oder fehlerhafte Angaben zur Textilkennzeichnung können Abmahnungen nach sich ziehen!
Bisher musste jeder Onlinehändler, der nicht an einem Entsorgungssystem angeschlossen war, auf seiner Werbsite darüber informieren, dass Verpackungsmaterialien an ihn kostenlos zurückgegeben werden können. Diese Informationspflicht war von enormer Bedeutung, da ein Fehlen entsprechender Hinweise häufig abgemahnt wurden.
Nach der neuen, seit dem 01.01.2009 geltenden VerpackV muss jedoch jeder Händler, der eine Verpackung erstmals in Verkehr bringt, einem Entsorgungssystem angeschlossen sein und darf nur noch lizensierte Verpackungen verwenden. Daher fällt natürlich auch die Hinweispflicht auf die eigene Rücknahme weg. Ein sachlich formulierter Hinweis, welchem der vorhandenen Systeme man sich angeschlossen hat, ist zwar weiterhin zulässig, eine werbliche Herausstellung wäre allerdings eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Mehr über die Neuerungen finden Sie in unseren FAQ zur Verpackungsverordnung.
Wer mit Batterien handelt oder diese als Zugabe für ein elektronisches Gerät mit anbietet, muss die Hinweispflichten aus der Batterieverordnung erfüllen, da hier nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bußgelder (bis zu 50.000 €)drohen. Die Hinweispflichten richten sich nach § 12 Batterieverordnung. Demnach muss der Verbraucher im Katalog, also auch im Onlineshop, und bei Lieferung darüber informiert werden, dass Batterien zurückgegeben werden können, dass der Verbraucher zur Rückgabe gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung diverse Symbole haben.
Achtung:
Ab dem 01.12.2009 wird die bisher gültige Batterieverordnung durch das Batteriegesetz abgelöst. (Wir berichteten)
Bei der Werbung mit Kennzeichen wie dem CE-Kennzeichen ist auf die rechtlichen Vorgaben zu achten. So wertete das LG Stendal (Urteil vom 13.11.2008; Az.: 31 O 50/08) die Angabe "CE-geprüft" als wettbewerbswidrig, da hierdurch der Eindruck entstehe, dass eine neutrale Stelle ein Prüfung durchgeführt habe. Tatsächlich handelt es sich beim CE-Kennzeichen "nur" um eine eigene Erklärung des Herstellers, dass das angebotene Produkt mit geltenden europäischen Richtlinien konform ist.
Bei dem Verkauf nicht jugendfreier Produkte gelten strenge Anforderungen an die Alterskontrolle. Die Lieferung von USK18- oder FSK18-Produkten sollte nur unter Verwendung eines anerkannten AVS erfolgen. Alle anderen (nicht offiziell anerkannten) Alterskontrollmechanismen sind mit Risiken verbunden, da derzeit keine klaren Regelungen für die Art der Alterskontrolle existieren. Selbst im Bereich der jugendgefährdenden Inhalte sind die konkreten Anforderungen an die Art der Alterskontrolle noch nicht abschließend geklärt. So hat z.B. das OLG München (Urteil vom 29.7.2004, Az. 29 U 2745/04) entschieden, das an sich hierfür vorgesehene PostIdent-Verfahren genüge den Anforderungen des JuSchG nicht. Auch die Eingabe der Personalausweisnummer und der Postleitzahl des Ausstellungsortes sowie der Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditkartennummer zur Auslösung des Zahlungsvorganges wurden vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2005, Az. I-20 U 143/04) für nicht ausreichend erachtet.
Bei Verstößen gegen die in diesem Beitrag genannten Anforderungen drohen zunächst Abmahnungen durch Mitbewerber oder durch qualifizierte Einrichtungen. Daneben können bestimmte Verstöße aber auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Übrigens: Diese Verpflichtungen gelten nicht nur für Online-Shops, sondern auch für den stationären Handel. (mr)
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