Achtung: Ignorieren des Widerrufs ist wettbewerbswidrig

AchtungDer Verbraucher hat bei Verträgen, die er über das Internet schließt, in der Regel ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Dies kann er auch dadurch ausüben, dass er den Widerruf erklärt, noch bevor er die Ware erhalten hat. Liefert der Unternehmer trotz der Erklärung des Widerrufs noch die Ware an den Verbraucher, handelt er wettbewerbswidrig, entschied nun das OLG Koblenz.

Lesen Sie hier mehr über die Gründe dieser Entscheidung.

Der Fall, der vor dem OLG Koblenz (Urteil v. 17.06.2009, Az: 9 U 20/09) verhandelt wurde, hatte seinen Anfang im November 2008. Am 31.10.2008 bestellte ein Verbraucher Waren und widerrief seine Bestellung am 01.11.2008 und am 10.11.2008. Am 11.11.2008 versandte der Händler trotz des Widerrufs die bestellte Ware.

Kaufvertrag existiert durch Widerruf nicht mehr

Durch Ausübung des Widerrufsrechtes hörte der ursprünglich geschlossene Kaufvertrag auf, zu existieren und wandelte sich vielmehr in ein Rückgewährschuldverhältnis. Durch den Widerruf lag also keine wirksame Bestellung mehr vor. Der beklagte Händler bestätigte den Widerruf des Verbrauchers auch. Er wusste also, dass der Verbraucher die Zusendung der Ware nicht mehr wünschte.

Zusendung unbestellter Ware

Das Gericht qualifizierte die Zusendung unbestellter Ware als belästigende Werbung i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG (a.F.).

"Die Zusendung unbestellter Ware und die Erbringung unbestellter Dienstleistungen dient der Förderung des Absatzes dieser Waren und ist als eine solche Werbung zu werten. Sie erfüllt schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F., als sogenannte anreißerische Werbung."

Automatische Bearbeitung des Widerrufs

Die E-Mails, mit welchen der Verbraucher seinen Widerruf erklärte, wurden seitens des Händlers automatisch bearbeitet. Dies sei aber für den Wettbewerbsverstoß unerheblich, urteilten die Richter.

"Ein Verstoß gegen § 7 UWG setzt kein Verschulden auf Seiten des werbenden Unternehmens voraus."

Rechtskundiger Verbraucher

Der Händler verteidigte sich mit dem Argument, dass der Verbraucher rechtskundig sei und deshalb mit der Ware hätte richtig umgehen können. Auch dies sei unerheblich, entschied das Gericht.

"Das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken ist unabhängig von dem konkreten Einzellfall zu bewerten, weil ihr Verbot sowohl den Schutz der Mitbewerber wie auch den Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer dient."

Fazit

Wenn man als Händler eine Widerrufserklärung des Verbrauchers erhält, sollte man diese unbedingt ernst nehmen. Wer - wie in dem Fall - zehn Tage nach Widerruf noch Waren verschickt, geht ein hohes Risiko ein: zum einen drohen Abmahnungen und zum anderen ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die Ware aufzubewahren oder gar zurückzusenden. (mr)

Mehr zur Ausübung des Widerrufsrechtes finden Sie hier:

28.10.09