justitia-iBei Klagen wegen Wettbewerbsverstößen im Internet gilt der sog. “fliegende Gerichtsstand”. Dieser ist in letzter Zeit in die Kritik gekommen. Das Ausnutzen der freien Gerichtswahl wird teilweise sogar als Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen angesehen. Ein angerufenes Gericht kann sich aber nicht einfach als unzuständig erklären.

Lesen Sie hier mehr über ein aktuelles Urteil des OLG Rostock.

Zwei Spielwarenhändler, die ihre Waren im Internet anboten, stritten sich wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Der Beklagte Händler machte keine Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte seinen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock.

Landgericht erklärt sich für örtlich unzuständig

Weder der Beklagte noch der Kläger hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht Rostock wies die Klage auf Unterlassung ab. Zur Begründung führte es aus, dass nur das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten örtlich zuständig sei, da sich der Wettbewerbsverstoß dort tatsächlich ausgewirkt habe.

OLG Rostock bestätigt “fliegenden Gerichtsstand”

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Rechtsmittel ein und bekam vom OLG Rostock (Beschluss v. 20.07.2009, Az: 2 W 41/09) zumindest im Punkt der örtlichen Zuständigkeit Recht.

“Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.”

Kein Rechtsmissbrauch

Das Gericht befasste sich im Weiteren mit der Frage, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche am Gerichtsort Rostock evtl. rechtsmissbräuchlich sei. Im Ergebnis verneinte es diese Frage.

“Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. […]

Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.”

In der Sache jedoch kein Erfolg

Zwar hatte der Kläger mit seinem Rechtsmittel in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit Erfolg. Dieser blieb ihm aber in der Sache verwehrt, da er den Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht hatte. Somit wurde seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Rostock im Ergebnis als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen.

Fazit

Kläger können sich bei Wettbewerbsverstößen im Internet weiterhin das Gericht aussuchen, bei dem sie ihre Anträge bzw. Klagen einreichen wollen. Dies begründet auch nicht immer den Verdacht des Rechtsmissbrauches. Ein solcher kann aber gegeben sein, wenn die Auswahl des Gerichtsortes aus sachfremden Gründen erfolgt, wie z.B. im Fall der e-tail GmbH. (mr)

Lesen Sie hier mehr zu dem Thema bei uns im Blog:

image_pdfPDFimage_printDrucken